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Europäische Menschenrechtskonvention

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist seit 1953 wesentlicher Garant für den Schutz von Menschen- und Bürgerrechten in Europa. Die Konvention wurde 1950 im Rahmen des Europarates ausgearbeitet und gilt mittlerweile in allen 47 Mitgliedstaaten.

Die elementaren Freiheitsrechte der EMRK - vom Recht auf Leben bis zum Folterverbot, vom Recht auf ein faires Verfahren bis zur Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit – gelten so von Portugal bis nach Sibirien. Die Durchsetzung dieser Rechte durch die Vertragsstaaten wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geprüft. Jeder Bürger in einem der 47 Vertragsstaaten kann sich direkt an dieses Gericht wenden, wenn er glaubt in seinen Rechten aus der Konvention verletzt worden zu sein. Daneben kann auch ein Vertragsstaat den Gerichtshof wegen der Verletzung der EMRK durch einen anderen Vertragsstaat anrufen.

Dass die Menschenrechtskonvention auch nach über 50 Jahren einen hohen Stellenwert für den Menschenrechtsschutz in Europa hat, zeigt sich unter anderem an den Bemühungen der Europäischen Union der EMRK beizutreten. Mit dem Lissabonner Vertrag wurden hierfür die rechtlichen Grundlagen geschaffen.

Derzeit wird im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eine Reihe von Rechtsfragen geklärt. Das Bundesministerium der Justiz unterstützt die zügige Verwirklichung des Beitrittsprozesses. Mit dem Beitritt wird die EMRK verbindliche Grundlage für alle Rechtsakte der EU.

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