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Quick Freeze / Datensicherung

Nach den Terroranschlägen von Madrid im Jahre 2004 und von London 2005 kam die Forderung nach der Einführung einer europaweiten Vorratsdatenspeicherung als zentrales Element der Terrorismusbekämpfung auf. Trotz kontroverser Diskussion in der EU wurde sie als europäische Richtlinie verabschiedet und trat am 03.05.2006 in Kraft.

Die EU-Richtlinie verpflichtet die Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Registrierung von elektronischen Kommunikationsvorgängen, ohne dass ein Anfangsverdacht oder konkrete Hinweise auf Gefahren bestehen. "Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung pp." wurde gegen die Stimmen von FDP, Grünen und Linken am 09.11.2007 verabschiedet und trat am 01.01.2008 (Telefoniedaten) bzw. am 01.01.2009 (Internetdaten) in Kraft.

Mit Hilfe der ohne Anlass und pauschal von allen Bürgern gespeicherten Vorratsdaten konnten soziale Beziehungen identifiziert werden. Rückschlüsse durch die Identifizierung der sozialen Beziehungen auf die Inhalte sollten zur Vermeidung z.B. terroristischer Gefahren möglich sein. Zugriff hatten Polizei und Staatsanwaltschaft.

Die Vorratsdatenspeicherung führte dazu, dass für 6 Monate die gesamten Telefon-, SMS- und E-Mail-Partner einschließlich Zeit, Ort und Dauer der Kontakte gespeichert wurden. Und zwar unabhängig davon, ob man sich strafbar gemacht hatte. Das Bundesverfassungsgericht erklärte in seiner Entscheidung vom 2.3.2010 dieses Gesetz für nichtig. Es führte in seinem Urteil aus, die Vorratsdatenspeicherung verletze das Telekommunikationsgeheimnis. Die Verfassungsrichter sprachen von einem "besonders schweren Eingriff in das Fernmeldegeheimnis", das Rückschlüsse bis in die Privatsphäre ermögliche.

Seit dieser Nichtigkeitserklärung des Bundesverfassungsgerichts wird intensiv debattiert, ob man die Vorratsdatenspeicherung wirklich zur Verbrechensbekämpfung braucht und welche grundrechtsschonenden Alternativen es gibt. Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger hat im Januar 2011 nun das Quick-Freeze-Verfahren vorgeschlagen. In diesem Verfahren kann die Sicherung von Verkehrsdaten derjenigen Personen angeordnet werden, die einen hinreichenden Anlass dazu gegeben haben. Die Verkehrsdaten, die die Telekommunikationsunternehmen ohnehin zu geschäftlichen Gründen speichern, sollen also anlassbezogen gesichert ("eingefroren") werden. In einer zweiten Stufe können sie dann mit Zustimmung eines Richters den Ermittlern zur Verfügung gestellt ("aufgetaut") werden. Für die Verfolgung von Straftaten im Internet soll eine kurze Datenspeicherung von sieben Tage möglich gemacht werden, damit bei einem konkreten Verdacht dynamische IP-Adressen Personen zugeordnet werden können.

Dazu finden Sie hier ein Frage- und Antwortpapier, das sich u.a. mit diesen Fragen im Detail befasst:

Der neue YouTube Kanal der Bundesregierung

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Die Jugendseite des Bundesjustizministeriums

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Gesetze im Internet

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