Neuordnung der Sicherungsverwahrung
Bereits zu Beginn der Legislaturperiode hatte die Bundesregierung beschlossen, die Sicherungsverwahrung zu reformieren und wieder rechtsstaatlicher zu fassen. Die Reform der Sicherungsverwahrung war notwendig geworden, nachdem in den Jahren zuvor in oft hektischer Reaktion auf einzelne spektakuläre Straftaten das Recht der Sicherungsverwahrung einer Vielzahl von Änderungen unterzogen worden war, die das harmonische Gesamtgefüge des Maßregelrechts auf rechtsstaatlich bedenkliche Weise zu beeinträchtigen drohte. Was blieb war ein unübersichtliches und praxisuntaugliches Stückwerk – ein untragbarer Zustand vor dem Hintergrund, dass die Sicherungsverwahrung das schärfste Mittel ist, das der Staat gegen seine Bürger einsetzen kann.
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sowie das Bundesverfassungsgericht erklärten in den Jahren 2010 und 2011 dann auch das bestehende Recht zur Sicherungsverwahrung für menschenrechts- beziehungsweise verfassungswidrig.
Mit dem neuen Gesetz werden die richtigen Lehren aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der des Bundesverfassungsgerichts gezogen und der Weg für eine bestandsfeste und dauerhafte Regelung der Sicherungsverwahrung frei gemacht: weitestgehende Abschaffung der rechtsstaatlich besonders umstrittenen nachträgliche Sicherungsverwahrung und Reduzierung des Katalogs der Anlasstaten. Wegen eines Diebstahls oder Betruges soll niemand mehr in Sicherungsverwahrung kommen.
Ein weiteres, besonders wichtiges Element des neuen Rechts ist die intensive Betreuung des Untergebrachten mit dem Ziel, dessen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so weit wie möglich zu mindern. Die Gerichte werden künftig überprüfen, ob die Betreuung auch in dem Maß angeboten wird, wie das Verfassungsgericht es fordert. Niemand soll freigelassen werden müssen, nur weil er nicht therapiert werden will oder therapiert werden kann. Diesem Ziel dient auch das so genannte Abstandsgebot, wonach zwischen dem Vollzug von Sicherungsverwahrung und Freiheitsstrafe ein hinreichender Abstand bestehen muss.
CHRONOLOGIE
11. Dezember 2012:
Das Gesetz zur bundeseinheitlichen Umsetzung des Abstandgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung wird im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
23. November 2012:
Das Gesetz zur bundeseinheitlichen Umsetzung des Abstandgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung passiert den Bundesrat.
8. November 2012:
Der Deutsche Bundestag verabschiedet in 2./3. Lesung das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung.
14. Juni 2012:
Der Deutsche Bundestag berät in 1. Lesung über den Gesetzentwurf zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung.
30. März 2012:
Das Kabinett beschließt den Gesetzentwurf zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung.
4. Mai 2011:
Das Bundesverfassungsgericht verkündet sein Urteil zur Sicherungsverwahrung nach Ablauf der früher geltenden zehnjährigen Höchstfrist bzw. gegen die nachträgliche Anordnung der Unterbringung der Sicherungsverwahrung.
10. Mai 2010:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verkündet sein Urteil zur nachträglichen Sicherungsverwahrung.

