Vormundschaft
Der Rechtsstaat ist gefordert, wenn Kinder durch ihre Familien nicht ausreichend geschützt sind. Der Staat ordnet dann nämlich eine Vormundschaft an - und zwar nicht nur bei Waisen, sondern auch bei Kindern, deren Eltern das Sorgerecht entzogen wird, etwa aufgrund von Vernachlässigung oder Misshandlung. Der Vormund ist in diesen Fällen an Stelle der Eltern verpflichtet, für Person und Vermögen des Kindes zu sorgen.
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In der Vergangenheit kam es wiederholt auch bei bestehender Vormundschaft zu Kindesmisshandlungen, etwa bei dem kleinen Kevin aus Bremen oder zuletzt bei Chantal aus Hamburg. In der Praxis übernehmen die Vormundschaft zumeist Mitarbeiter des Jugendamtes, die bis zu 120 Kinder gleichzeitig betreuen. Der unverzichtbare persönliche Kontakt zwischen Vormund und Kind bleibt dann oft auf der Strecke. Der Vormund kennt die Kinder kaum und kann seiner Verantwortung nicht gerecht werden. Über Kinder lässt sich nicht nach Aktenlage entscheiden.
Ein von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger vorgeschlagenes Gesetz stärkt den persönlichen Kontakt des Vormunds zu den betreuten Kindern und gewährleistet so einen besseren Schutz. Hier die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
- Ein Amtsvormund soll höchstens 50 Mündel betreuen - und nicht mehr wie bislang bis zu 120 Kinder.
- Der Vormund soll in der Regel jeden Monat persönlichen Kontakt mit dem Mündel aufnehmen.
- Der Vormund hat die Pflicht, Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten.
- Die Aufsichtspflichten des Gerichtes und die Berichtspflichten des Vormundes werden ausgeweitet.
- Bei der Amtsvormundschaft soll das Jugendamt das Kind vor der Übertragung der Aufgaben des Vormundes auf einen Mitarbeiter anhören.
Auch im Betreuungsrecht, also bei der rechtlichen Betreuung von Erwachsenen, ist der persönliche Kontakt zwischen Betreuer und Betreuten besonders wichtig. Das neue Gesetz sieht daher vor, im Betreuungsrecht einen unzureichenden persönlichen Kontakt als Grund für die Entlassung von Betreuern ausdrücklich zu nennen. Diese Regelung soll insbesondere dazu führen, dass der persönliche Kontakt besser dokumentiert und vom Gericht damit stärker beaufsichtigt wird.
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen. Die neuen Vorgaben zur Entlastung der Amtsvormünder, zur gerichtlichen Beaufsichtigung des persönlichen Kontakts zwischen Vormund und Kind sowie zur Anhörung der Kinder gelten ab dem 5. Juli 2012. Alle anderen Neuerungen sind bereits seit dem 6. Juli 2011 in Kraft.

