Reform des Insolvenzrechts
Dem Insolvenzrecht kommt – insbesondere auch aufgrund der Auswirkungen der weltweiten Finanzmarktkrise – eine bedeutende Rolle innerhalb des deutschen Zivilrechts zu; dabei muss es sich den geänderten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen anpassen.
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Unter Insolvenz wird im Wesentlichen die Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person verstanden. Der Umgang mit Insolvenzen ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt und hat das Ziel, alle Gläubiger des insolventen Schuldners gemeinschaftlich und gleichmäßig zu befriedigen. Durch das geordnete Verfahren soll verhindert werden, dass einzelne Gläubiger voll und andere Gläubiger gar nicht befriedigt werden. Daneben will die Insolvenzordnung jedem, der trotz redlichen Bemühens wirtschaftlich gescheitert ist, durch eine Befreiung von seinen restlichen Verbindlichkeiten einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen. Die Reform des Insolvenzrechts gehört derzeit zu den wichtigsten Reformprojekten im Wirtschaftsrecht. Der Wirtschaftsstandort Deutschland soll so für die Zukunft besser gerüstet sein, vor allem angesichts der Weltwirtschaftskrise und den hierdurch wachsenden Herausforderungen. Die Insolvenzrechtsreform wird in drei Stufen umgesetzt. Die erste Stufe ist seit 2012 in Kraft und ermöglicht Unternehmen in Schieflage eine Sanierung der Firma. Als zweite Stufe geht die Regierung das Verbraucherinsolvenzrecht an. Im dritten Schritt werden die Konzerninsolvenzen neu geregelt.
Auf der ersten Stufe wurde durch das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) ein Beitrag zur Fortführung sanierungsfähiger Unternehmen geleistet. Durch die Regelungen im ESUG sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung notleidender Unternehmen verbessert werden, damit das Insolvenzverfahren künftig stärker als bisher als echte „Chance zur Sanierung“ verstanden wird und damit der Erhalt von Arbeitsplätzen ermöglicht wird. Gleichzeitig wird daran festgehalten, dass die Befriedigung der Gläubiger weiter das eigentliche Anliegen des Insolvenzverfahrens bleibt. Zukünftig wird das Insolvenzverfahren für alle Beteiligten effektiver und planbarer ausgestaltet. Seit Inkrafttreten sind bereits über 200 Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung nach den neuen Vorschriften im ESUG beantragt worden.
Die zweite Stufe gilt der Reform des Verbraucherinsolvenzrechts. Mit dem „Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ soll insolventen Existenzgründern und Verbrauchern schneller als bisher eine zweite Chance ermöglicht werden, wenn sie einen Teil ihrer Schulden sowie die Verfahrenskosten begleichen. Die Gläubiger profitieren ebenfalls von dieser Beschleunigung, weil die Schuldner einen gezielten Anreiz erhalten, möglichst viel zu bezahlen. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf Regelungen zur Verkürzung und Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur insolvenzrechtlichen Stellung von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften. Auch sieht der Entwurf die Zulassung des Insolvenzplanverfahrens für Verbraucher zu – eine weitere Möglichkeit, dass sich Schuldner und Gläubiger im Insolvenzverfahren über die Regulierung der Verbindlichkeiten einigen.
Im Rahmen der dritten und letzten Stufe der Insolvenzrechtsreform soll ein Konzerninsolvenzrecht geschaffen werden. Ziel eines solchen Konzerninsolvenzrechts ist es, die Reibungsverluste eines insolvenzbedingten Auseinanderbrechens von Konzernen zu verhindern und Sanierungschancen zu wahren. Es soll aber dabei bleiben, dass je insolventem Konzernglied ein Insolvenzverfahren eröffnen wird. Durch besondere Gerichtsstands- und Verweisungsbestimmungen, durch die Möglichkeit der Bestellung eines Verwalters für mehrere Verfahren und durch die Einführung eines separaten Koordinationsverfahrens sollen diese Verfahren besser aufeinander abgestimmt werden.

