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Reform des Insolvenzrechts

Dem Insolvenzrecht kommt – insbesondere auch aufgrund der Auswirkungen der weltweiten Finanzmarktkrise – eine bedeutende Rolle innerhalb des deutschen Zivilrechts zu; dabei muss es sich den geänderten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen anpassen.

Unter Insolvenz wird im Wesentlichen die Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person verstanden. Der Umgang mit Insolvenzen ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Das Insolvenzverfahren dient dem Ziel, alle Gläubiger des insolventen Schuldners gemeinschaftlich und gleichmäßig zu befriedigen. Durch das geordnete Verfahren, das in der Regel zu einer Art „Gesamtvollstreckung“ beim betroffenen Schuldner führt, soll verhindert werden, dass einzelne Gläubiger voll und andere Gläubiger gar nicht befriedigt werden. Daneben will die Insolvenzordnung jedem, der trotz redlichen Bemühens wirtschaftlich gescheitert ist, durch eine Befreiung von seinen restlichen Verbindlichkeiten einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen.

Die Reform des Insolvenzrechts gehört derzeit zu den wichtigsten Reformprojekten im Wirtschaftsrecht. Die Wirtschaftskrise war und ist noch immer auch ein Härtetest für das Insolvenzrecht. Die Insolvenzordnung hat sich zwar im Großen und Ganzen bewährt, es haben sich aber auch Schwachstellen gezeigt. Zugleich hat die Finanzmarktkrise ganz neue Herausforderungen mit sich gebracht. Die Politik muss daraus lernen und das Recht so verändern, dass die Krisen erfolgreich bewältigt werden können. Der Wirtschaftsstandort Deutschland soll so für die Zukunft besser gerüstet sein. Die Bundesregierung ist entschlossen, diese Aufgabe im Bereich des Insolvenzrechts in drei Stufen anzugehen.

Auf der ersten Stufe wurde durch das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) ein Beitrag zur Fortführung sanierungsfähiger Unternehmen geleistet. Das Gesetz wurde am 13. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet. Nähere Informationen erhalten Sie hier.

Die zweite Stufe gilt einer Reform des Verbraucherinsolvenzrechts. Der „Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen“ sieht unter anderem eine Abkürzung der Wohlverhaltensperiode bei der Restschuldbefreiung vor. Nähere Informationen zu dem Gesetzentwurf finden Sie hier.

In einer dritten Stufe werden Regelungen für Konzerninsolvenzen und Insolvenzverwalter in Erwägung gezogen. Nähere Informationen finden Sie hier.

Die Broschüre „Restschuldbefreiung – eine neue Chance für redliche Schuldner“ steht hier zum Download für Sie zur Verfügung.

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