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Kostenfallen im Internet

Verbraucher werden in Zukunft besser vor Kostenfallen im Internet geschützt. Das vom Deutschen Bundestag am 2. März 2012 auf Vorschlag der Bundesregierung verabschiedete Gesetz stellt sicher, dass nur zahlen muss, wer die Kostenpflicht wirklich kennt. Unseriösen Geschäftsmodellen wird damit der Boden entzogen.

Die Produkte werden als „gratis“, „free“ oder „kostenlos“ angepriesen und verstecken im Kleingedruckten horrende Preise. Das böse Erwachen kommt mit der Rechnung. Aber auch wenn bei solchen Kostenfallen oft kein rechtswirksamer Vertrag zustande kommt oder ein entstandener Vertrag noch angefochten oder widerrufen werden könnte; häufig zahlen die Internetnutzerinnen und -nutzer aus Unkenntnis. Oft fühlen sie sich auch unter Druck gesetzt durch die scharf formulierten Briefe von Inkassounternehmen und Rechtsanwälten, die die vermeintlichen Ansprüche der Firmen durchsetzen sollen.

Meist sind Internetkostenfallen nicht nur einfache Täuschungen, sondern ein Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb. Mitbewerber, Verbraucherschutzzentralen und die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs können häufig im Wege einer Unterlassungs- oder Beseitigungsklage gegen die dubiosen Firmen vorgehen. Handelt der Internetanbieter vorsätzlich, kann ein Anspruch auf Gewinnabschöpfung bestehen. Ferner sind auch die Bundesländer gefragt, Geldbußen bei Verstößen gegen die Preisangabeverordnung zu verhängen. Die Anbieter können sich sogar strafbar machen: dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main entschieden.

Das neue Gesetz stellt mit einer sogenannten Buttonlösung zusätzlich sicher, dass Internetnutzerinnen und -nutzer nur zahlen müssen, wenn sie ihre Zahlungspflicht wirklich kennen. Ein Vertrag mit einem Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr soll nur zu Stande kommen, wenn der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt hat, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Bei Bestellungen auf Online-Plattformen im Internet, die über Schaltflächen erfolgen, ist hierzu erforderlich, dass die Bestellschaltfläche gut lesbar mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Der Bundestag hat das von ihr vorgeschlagene Gesetz am 2. März 2012 beschlossen. Das Gesetz wurde am 16. Mai 2012 im Bundesgesetzblatt verkündet, die Vorschriften zu der „Buttonlösung“ treten am 1. August 2012 in Kraft.

Parallel zu dem deutschen Gesetzgebungsverfahren hat sich die Bundesjustizministerin erfolgreich für die Aufnahme einer Buttonlösung in die europäische Verbraucherrechterichtlinie eingesetzt. Die Richtlinie ist am 12. Dezember 2011 in Kraft getreten; allerdings haben die Mitgliedstaaten bis zum 13. Dezember 2013 Zeit, die neuen EU-Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Da Kostenfallen ein drängendes Problem sind, hat die Bundesregierung frühzeitig das Startsignal für eine vorzeitige innerstaatliche Regelung gegeben.

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