Verbraucherrechte europaweit schützen
Europäische Regelungen sorgen dafür, dass wichtige Verbraucherrechte europaweit gelten. Ein verlässlicher europäischer Verbraucherschutz schafft Vertrauen und ermöglicht einen Markt, auf dem sich Verbraucher ohne Rücksicht auf nationale Grenzen orientieren und entscheiden. Gerade im Internet werden schon heute europaweit Verträge geschlossen und Leistungen in Anspruch genommen.
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Die EU-Richtlinie über Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechterichtlinie) ist am 22. November 2011 verkündet worden. Die Vorschriften, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie erlassen, sind ab dem 13. Juni 2014 anzuwenden. Mit der Verbraucherrechterichtlinie werden die Richtlinien über Haustürgeschäfte und Fernabsatzgeschäfte zusammengeführt und überarbeitet. Ziel der Richtlinie ist es, durch eine Angleichung des Rechts der Mitgliedstaaten zu einem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes und zu einem hohen Verbraucherschutzniveau beizutragen. Die Richtlinie geht vom Grundsatz der Vollharmonisierung aus, ermöglicht den Mitgliedstaaten jedoch durch Öffnungsklauseln in verschiedenen Bereichen, ein höheres Verbraucherschutzniveau vorzusehen.
Der Verabschiedung der Richtlinie durch das Europäische Parlament und den Ministerrat sind intensive Verhandlungen vorausgegangen. In diesen Verhandlungen hat sich die Bundesregierung erfolgreich für die Regelung einer sog. Buttonlösung zur Bekämpfung von Kostenfallen im Internet eingesetzt. Inhalt der Buttonlösung ist, dass ein Verbraucher nur dann an einen im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen, entgeltlichen Vertrag gebunden ist, wenn die Schaltfläche für die Bestellung mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet war. Die Umsetzung der Buttonlösung vermeidet, dass Verbraucher beim Surfen im Internet weiterhin in Kostenfallen tappen. Derzeit erwecken unseriöse Unternehmer auf ihren Internetseiten noch den Schein der Gratisleistung und weisen nur im Kleingedruckten darauf hin, dass sie dafür Geld haben wollen. Weil die Richtlinie den Grundansatz der Vollharmonisierung verfolgt, wäre eine innerstaatliche Buttonlösung ohne die Regelung in der Richtlinie nicht möglich. Eine einheitliche europäische Regelung führt zu einem hohen Wiedererkennungswert und schafft die Voraussetzungen dafür, dass Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Rechte besser und selbstbewusster wahrnehmen.
Über den wirksamen Schutz vor Kostenfallen im Internet hinaus sieht die Richtlinie insbesondere folgende Regelungen vor:
• Die Frist, innerhalb der Verbraucher im Fernabsatz oder an der Haustür geschlossene Verträge ohne Angabe von Gründen widerrufen können, wird europaweit einheitlich auf 14 Tage festgelegt (bisher nur Vorgabe einer Mindestfrist von 7 Tagen). Informiert der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht oder unzutreffend, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate. Da die korrekte Belehrung über das Widerrufsrecht insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung schwierig sein kann, enthält der Richtlinienvorschlag eine Muster-Widerrufsbelehrung.
• Die Informationen, die der Unternehmer dem Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages oder Haustürgeschäftes zu geben hat, werden europaweit vereinheitlicht. Die Informationen sind grundsätzlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu geben oder – bei Fernabsatzverträgen – in dieser Form nach Vertragsschluss zu bestätigen. Für Verträge, die bei einem bestellten Besuch geschlossen werden und sofort durchgeführte Reparaturen oder Wartungsarbeiten betreffen, gelten bis zu einer Schwelle von 200 Euro erleichterte Anforderungen an die Gewährung der Informationen.
• Verwendet der Unternehmer im Internet Voreinstellungen, die vom Verbraucher abgelehnt werden müssen, um eine Vereinbarung über eine Zusatzleistung – im Falle einer Reise z.B. eine Reiserücktrittsversicherung – zu vermeiden, ist der Verbraucher zur Vergütung der Zusatzleistung nicht verpflichtet.
Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission, weitere Verbraucherschutzrichtlinien in die neue Richtlinie einzubeziehen, konnte nicht verwirklicht werden. Die Positionen der Mitgliedstaaten zur inhaltlichen Ausgestaltung und zum Harmonisierungsniveau dieser Bereiche lagen zu weit auseinander.
Die Mitgliedstaaten haben bis zum 13. Dezember 2013 Zeit, die Richtlinie in ihr innerstaatliches Recht umzusetzen. Da Kostenfallen im Internet derzeit in Deutschland ein drängendes Problem darstellen, beabsichtigt die Bundesregierung, die Regelungen der Richtlinie insoweit vorab umzusetzen. Weitere Einzelheiten dazu enthält die Seite „Kostenfallen im Internet“.
