Fragen und Antworten: Neue Formulare für die Zwangsvollstreckung
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1. Für welche Anträge hat das Bundesministerium der Justiz Formulare eingeführt?
2. Warum sind die Formulare nicht kürzer?
3. Muss ich die neuen Formulare benutzen oder kann ich meine alten Vordrucke aufbrauchen?
4. Kann ich die Formulare an meinem Computer ausfüllen?
5. Kann ich die Formulare als elektronisches Dokument an das Gericht senden?
6. Welche zusätzlichen Möglichkeiten bietet das Online Formular?
7. Wo bekomme ich die Formulare, die ich per Hand ausfüllen kann?
8. Ich habe in meinem Schreibwarengeschäft die neuen Formulare nicht bekommen. Was kann ich tun?
10. Gibt es ein Merkblatt zum Ausfüllen der Formulare?
1. Für welche Anträge hat das Bundesministerium der Justiz Formulare eingeführt?
Durch die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 23. August 2012 werden drei Formulare eingeführt. Sie betreffen:
a) den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung,
b) den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen und
c) den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen.
2. Warum sind die Formulare nicht kürzer?
Die Formulare sind gegenüber einigen derzeit verfügbaren Formularen umfassender gestaltet worden, weil sie – auch als Hilfestellung für den Antragsteller/die Antragstellerin – eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfassen sollen. Außerdem enthalten vor allem die Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ausreichend Platz, um zusätzliche Anträge stellen oder dem Gericht zusätzliche Informationen zukommen lassen zu können. Die Formulare können auf der Vorder- und Rückseite bedruckt werden; dadurch lassen sich Papier- und ggf. Portokosten einsparen.
3. Muss ich die neuen Formulare benutzen oder kann ich meine alten Vordrucke aufbrauchen?
Ziel der Einführung der neuen Formulare ist eine Effizienzsteigerung insbesondere bei den Gerichten. Deshalb hat der Gesetzgeber bestimmt, dass der Antragsteller/die Antragstellerin die Formulare benutzen muss. Allerdings darf der Antragsteller/die Antragstellerin während einer Übergangszeit von sechs Monaten wählen, ob er/sie die neuen Formulare oder alte Vordrucke nutzen möchte. Die Übergangszeit läuft am 28. Februar 2013 ab. Vom 1. März 2013 an müssen die neuen Formulare verbindlich genutzt werden. In rechtlicher Hinsicht ist dabei das Eingangsdatum beim Gericht maßgeblich.
4. Kann ich die Formulare an meinem Computer ausfüllen?
Ja. Die Formulare können entweder in der papiergebundenen Fassung oder am PC ausgefüllt werden. Die am PC ausfüllbaren Formulare im Portable Document Format (PDF) sind auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz (www.bmj.de) im Internet als Download verfügbar. Ggf. können die Formulare auch über die Internetseiten der Landesjustizverwaltungen oder über das Justizportal des Bundes und der Länder erreicht werden. Für die Anzeige und das Ausfüllen der Formulare am PC können gängige PDF-Betrachtungsprogramme genutzt werden.
Die ausgefüllten Formulare müssen ausgedruckt, unterschrieben und danach in Papierform an das Gericht übersandt werden.
5. Kann ich die Formulare als elektronisches Dokument an das Gericht senden?
Zurzeit ist eine solche Antragstellung noch nicht möglich. Längerfristig wird jedoch der elektronische Rechtsverkehr angestrebt.
6. Welche zusätzlichen Möglichkeiten bietet das Online Formular?
Das Online Formular hält für alle Felder, die ausgefüllt werden können, sogenannte Quick-Infos mit kurzen Hinweisen zum Ausfüllen bereit. Außerdem sind die Formulare vollständig barrierefrei. Auch ein sehbehinderter oder blinder Gläubiger/eine sehbehinderte oder blinde Gläubigerin ist daher zur Antragstellung mit der Online Fassung der Formulare in der Lage.
7. Wo bekomme ich die Formulare, die ich per Hand ausfüllen kann?
Das Bundesministerium der Justiz geht davon aus, dass die papiergebundenen Formulare – wie bisher – im Fachhandel, u. a. also in gut sortierten Schreibwarengeschäften, erworben werden können.
8. Ich habe in meinem Schreibwarengeschäft die neuen Formulare nicht bekommen. Was kann ich tun?
Die Formulare sind zum 1. September 2012 eingeführt worden. Bis Fachverlage den Druck vorgenommen und die Formulare an den Einzelhandel ausgeliefert haben, kann einige Zeit vergehen. Darauf hat das Bundesministerium der Justiz keinen Einfluss. Da die Benutzung der Formulare während der sechsmonatigen Übergangszeit (siehe oben unter Nummer 3) noch nicht verbindlich vorgeschrieben ist, können Sie Ihren Antrag zunächst in herkömmlicher Weise stellen.
Die am PC ausfüllbaren Formulare sind seit dem 1. September 2012 auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz (www.bmj.de) verfügbar.
9. Bekomme ich die papiergebundenen Formulare direkt beim Bundesministerium der Justiz? Kann das Ministerium mir die Formulare zuschicken?
Das Bundesministerium der Justiz hat die inhaltliche Gestaltung und den äußeren Aufbau der Formulare festgelegt. Der Vertrieb der papiergebundenen Formulare erfolgt nicht in der Zuständigkeit des Ministeriums, sodass Sie die Formulare hier nicht erhalten können.
10. Gibt es ein Merkblatt zum Ausfüllen der Formulare?
Nein. Die Formulare sind so konzipiert, dass das Ausfüllen keine Probleme bereiten dürfte. Zudem enthält die Online Version der Formulare für alle Felder, die ausgefüllt werden müssen bzw. ausgefüllt werden können, Quick-Infos. Diese sagen Ihnen, welche Angaben in einem bestimmten Feld gewünscht sind. Zu den Quick-Infos gelangen Sie, indem Sie mit dem Mauszeiger über das Eingabefeld fahren.
11. Ich möchte einen Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung stellen und bin der Meinung, dass der Schuldner vorher nicht angehört werden soll. Warum muss ich dies begründen?
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in der Regel eine vorherige Anhörung des Schuldners geboten. Nur wenn der Schutz gewichtiger Interessen eine Überraschung des Schuldners unabweisbar erfordert, ist es ausnahmsweise erforderlich, ihn erst nach der Entscheidung anzuhören. Deshalb müssen die Gründe für die notwendige Überraschung des Schuldners in dem Formular näher dargelegt werden, auch damit das Gericht eine Einzelfallprüfung vornehmen kann.
12. Ich möchte beim Gericht beantragen, dass der Gerichtsvollzieher nachts in der Wohnung des Schuldners vollstrecken darf. Wo trage ich diesen Antrag ein?
Das Formular für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung beinhaltet keinen Antrag auf Anordnung der Vollstreckung in Wohnungen zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen. Hierdurch wird den gesetzlichen Vorgaben entsprochen.
13. Ich habe gegen einen Schuldner eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Welches Formular muss ich benutzen?
Wenn die Vollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben wird, kann das Vollstreckungsgericht auf Ihren Antrag den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens abweichend von den sonst geltenden Pfändungsgrenzen bestimmen (§ 850f Absatz 2 der Zivilprozessordnung - ZPO).
In dem Formular „Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen“ können Sie auf Seite 1 im Antragskasten den Antrag nach § 850f Absatz 2 ZPO eintragen. Hierfür steht Ihnen rechts im Antragskasten im zweiten Block von oben ein leeres Textfeld zur Verfügung. Setzen Sie ein Kreuz, um den Antrag zu stellen. Im Textfeld können Sie eintragen: „Änderung des unpfändbaren Betrages nach § 850f Absatz 2 ZPO“. Auf Seite 8 können Sie im Kasten „Sonstige Anordnungen“ Ihren Antrag näher begründen.
14. Ich möchte einen Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher erteilen. Gibt es dafür auch verbindliche Formulare?
Nein. Bisher sind nur die unter Nummer 1 genannten Formulare verbindlich eingeführt worden.
Das Bundesministerium der Justiz beabsichtigt aber, von der Verordnungsermächtigung in § 753 Absatz 3 ZPO Gebrauch zu machen und einheitliche, verbindliche Formulare für den Vollstreckungsauftrag einzuführen. Zurzeit werden die Stellungnahmen der Landesjustizverwaltungen und der beteiligten Ressorts und Verbände zu den vom Bundesministerium der Justiz entwickelten Entwürfen der Formulare für den Vollstreckungsauftrag ausgewertet. Außerdem werden die ersten Erfahrungen mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), das am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, abgewartet. Zahlreiche durch dieses Gesetz eingetretene Gesetzesänderungen wirken sich auf das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher aus.
Ein genauer Termin für die Veröffentlichung der Rechtsverordnung im Bundesgesetzblatt kann zur Zeit noch nicht genannt werden. Eine Einführung der Formulare für den Vollstrekungsauftrag im 2. Halbjahr 2013 wird vom Bundesministerium der Justiz angestrebt. Voraussichtlich wird es bei der Einführung der Formulare für den Vollstreckungsauftrag - ähnlich wie bei den bereits eingeführten Formularen - eine Übergangsfrist geben, innerhalb derer die Nutzung der Formulare noch nicht vorgeschrieben ist.
Bis zur Einführung der verbindlichen Formulare ist der Vollstreckungsauftrag allerdings – wie auch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung - formlos oder unter Verwendung eines Vordrucks, der im Handel erhältlich ist, zu stellen.
15. Die Formulare haben farbige Elemente. Muss das Formular farbig ausgedruckt werden, wenn ich das Online Formular benutze? Ich habe nur einen Schwarz-Weiß-Drucker.
Der äußere Aufbau der Formulare und ihr Inhalt werden durch die Veröffentlichung der Rechtsverordnung im Bundesgesetzblatt bestimmt und bringen das vom Bundesjustizministerium Gewollte zum Ausdruck. Die farbigen Elemente der Formulare stellen ein funktionales Gestaltungselement dar. So sind beispielsweise Hinweise grau unterlegt. Den Nutzern der Formulare – gerade auch den nichtprofessionellen Antragstellern - soll damit eine Hilfe beim Lesen, Verstehen und Ausfüllen gegeben werden. Das Bundesministerium der Justiz kann im Übrigen keine Aussagen zu etwaigen Abweichungen machen, insbesondere nicht dazu, wie die Gerichte im Einzelfall mit Formularen verfahren werden, die im Schwarz-Weiß-Druck eingereicht werden.
16. Ich möchte wegen meiner Forderung gegen den Schuldner bei mehreren Drittschuldnern pfänden lassen. Ist dies mit einem Formular möglich oder muss ich mehrere Formulare (1 Formular für jeden Drittschuldner) ausfüllen?
Es ist auch weiterhin möglich, nur ein Formular auszufüllen. Die Formularfelder, die für die Eintragung des Drittschuldners/der Drittschuldner vorgesehen sind, bieten ausreichend Platz zur Eingabe mehrerer Drittschuldner. Dies gilt sowohl für die papiergebundene Fassung der Formulare als auch für die am PC ausfüllbaren Formulare.
17. Die Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind nicht vollständig. Ich möchte Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner pfänden lassen, die ich nicht gefunden habe.
Die Formulare führen die praktisch wichtigsten bzw. häufigsten Forderungen auf, die gepfändet werden sollen. Nicht möglich ist es, in einem verbindlichen Formular sämtliche Forderungen abzubilden, die der Pfändung unterliegen, ohne den Umfang eines solchen Formulars in nicht vertretbarer Weise zu sprengen. In den Kästen für „Anspruch A (an Arbeitgeber)“ und „Anspruch D (an Kreditinstitute)“ haben Sie die Möglichkeit, weitere Forderungen an den Arbeitgeber oder die Kreditinstitute einzutragen. Auf Seite 6 bzw. 7 der Formulare können Sie außerdem in dem Kasten „Anspruch G (an Sonstige)“ Forderungen, für die an¬sonsten keine Eintragungsmöglichkeit besteht, eingeben.
18. Die Forderungsaufstellung in dem Formular für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen ist nicht vollständig. Ich möchte mehrere Hauptforderungen mit unterschiedlichen Zinssätzen pfänden lassen. Was kann ich tun?
Die Forderungsaufstellungen in den beiden Formularen für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses berücksichtigen die am häufigsten vorkommenden Fallkonstellationen. Auch insoweit gilt aber, dass es nicht möglich ist, in einem verbindlichen Formular sämtliche Fallkonstellationen, die in der Praxis vorkommen können, abzubilden, ohne den Umfang der Formulare in unvertretbarer Weise auszuweiten.
Für das Ausfüllen der Formulare gilt deshalb im Grundsatz, dass der Antragsteller dem Gericht Informationen, für die die Formulare keine Eintragungsmöglichkeit bzw. keinen oder keinen ausreichenden Platz bereithalten, ggf. durch die Nutzung der Freifelder oder durch die Beifügung einer Anlage zukommen lassen kann. Indes dürfen Freifelder oder Anlagen nur genutzt werden, wenn die Formulare in dem konkreten Fall keine ausreichenden Möglichkeiten zum Ausfüllen bieten. Sie dürfen mithin nicht genutzt werden, um die Strukturierung der Formulare zu verändern oder das Ausfüllen der in den Formularen vorgesehenen Felder zu umgehen.
In Bezug auf die Forderungsaufstellung kann dies ggf. auch in der Weise vorgenommen werden, dass die detaillierte Forderungsaufstellung in einer Anlage erfolgt, die Endbeträge jedoch in die Forderungsaufstellung des Formulars übernommen werden.
19. Ich habe Probleme bei der Eintragung der Vertretung des Gläubigers und des Schuldners. Wo kann der Rechtsanwalt, der den Gläubiger oder den Schuldner vertritt, eingetragen werden?
Alle mit der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung eingeführten Formulare sehen die Möglichkeit vor, Vertreter sowohl des Gläubigers als auch des Schuldners einzugeben (siehe dazu die Eingabefelder für die Bezeichnung von Gläubiger und Schuldner: „vertreten durch …“). In diese Formularfelder kann der Rechtsanwalt, der den Gläubiger bzw. Schuldner vertritt, eingetragen werden. Auch Angaben zur Vertretung einer Gesellschaft sind hier denkbar.
Bei dem Formular für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen ist ein Eingabefeld für den gesetzlichen Vertreter des Gläubigers standardmäßig vorgesehen. In den beiden anderen Formularen ist ein solches Eingabefeld nicht enthalten. Aus Sicht des Bundesministeriums der Justiz spricht aber nichts dagegen, in diesen beiden Formularen das Eingabefeld „vertreten durch“ zur Eintragung des gesetzlichen Vertreters des Gläubigers zu nutzen, sofern es nicht für die Eintragung des Rechtsanwalts benötigt wird. Jedoch müsste dann ein zusätzlicher Hin¬weis angebracht werden, dass es sich um den gesetzlichen Vertreter handelt.
20. Ich habe Schwierigkeiten beim Ausfüllen des Formulars für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen gewöhnlicher Geldforderungen am PC. In der Forderungsaufstellung lassen sich einige Felder nicht ausfüllen. Was kann ich tun?
Grundsätzlich ist das Ausfüllen aller Formularfelder in den auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz zum Download angebotenen PDF-Formulardateien möglich. Die besten Anwendungsergebnisse werden mit dem kostenlos verfügbaren Adobe Reader (Version 9.5.2 bis aktuell X) erzielt.
Allgemeine Hinweise für die Bearbeitung von PDF-Formularen mit dem Adobe Reader erfolgen auf der Webseite http://help.adobe.com/de DE/Reader/9.0/content.html#heading1.2.
Schwierigkeiten können durch die an einigen Stellen wirksame Formularlogik entstehen: Danach muss in einem Blockbereich ein Ankreuzfeld aktiviert werden, damit in den zugeordneten Formularfeldern dieses Bereiches weitere Eintragungen möglich sind.
Das ist beispielsweise in dem Formular für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen in folgenden Bereichen der Fall: Seite 1 Ankreuzfeld 1 aktiviert Ankreuzfeld 2; Ankreuzfeld 7 aktiviert Textfeld 1; Ankreuzfeld 15 aktiviert die Textfelder 5 bis 8.
Auf Seite 3 dieses Formulars ist in der Forderungsaufstellung (Betragsfelder) außerdem zunächst das Ankreuzfeld rechts neben dem „€“- Zeichen der linken Spalte zu aktivieren, um einen Betrag einzugeben oder weitere Angaben zu diesem Bereich (z. B. Angaben zu den Zinsen) einstellen zu können.
21. Wenn ich das Formular für den Antrag für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen gewöhnlicher Geldforderungen an meinem PC ausfülle, funktioniert in der Forderungsaufstellung die automatische Summenbildung nicht einwandfrei. Es kommt zu falschen Ergebnissen. Was kann ich tun?
Beim Ausfüllen des Formulars im Webbrowser kann es in bestimmten Konstellationen vorkommen, dass die automatische Zusammenrechnung der Einzelbeträge nicht korrekt funktioniert und zu falschen Ergebnissen führt. Festgestellt wurde dies z.B. im Zusammenspiel des Internet Explorers 8 und 9 mit dem Plugin Acrobat Reader 10 und 11. Das Bundesministerium der Justiz hat keine Möglichkeit, dies abzustellen, weil für diese Fehlfunktion nicht die bereitgestellten Formulare ursächlich sind.
Es wird daher empfohlen, das Formular nicht im Webbrowser zu bearbeiten, sondern zunächst auf dem PC abzuspeichern und dann mit einem PDF-Reader zu öffnen. Dabei muss – falls nicht bereits voreingestellt – Javascript aktiviert werden. Insbesondere bei der Nutzung des kostenlos verfügbaren Programms Acrobat Reader ab der Version 9.5.2 funktioniert die Summenbildung sodann einwandfrei.
22. Ich bin Hersteller von Anwaltssoftware, Inkassosoftware, von Software für Jugendämter oder anderer Software. Auf Wunsch meiner Kunden möchte ich die Formulare an deren Software anbinden und brauche dazu die Word-Dateien der Formulare. Die von Ihnen ins Internet eingestellten PDF-Dateien helfen mir nicht weiter.
Die PDF-Dateien der Formulare sind ohne Kennwortschutz auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz in das Internet eingestellt worden. Bei PDF-Formularen ohne Kennwortschutz besteht - mit einer entsprechenden Software - die Möglichkeit, aus diesen For¬mularen ein bearbeitbares – allerdings nicht vollständig layoutgetreues - Word-Dokument zu erstellen. Nach Durchführung von weiteren Nacharbeiten kann ebenfalls eine Darstellung erreicht werden, die der der bekannt gemachten Formulare entspricht. Ein solches Word-Formular ermöglicht indes noch nicht ein automatisches Übertragen von Daten aus einer Datenbank des Antragstellers. Vielmehr müsste dieses zusätzlich mit adressierbaren Formularfeldern versehen werden, was weitere Anpassungsarbeiten erforderlich macht.
Durch das Bundesministerium der Justiz kann eine Herausgabe von Word-Dateien nicht erfolgen: Word-Dateien der Formulare, die der in der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung bekannt gemachten Fassung entsprechen, sind im Bundesministerium der Justiz nicht vorhanden.
23. Bei der Bearbeitung der Formulare besteht die Möglichkeit, diese über eine „XFDF“-Datei zu befüllen. Können Sie mir dabei weiterhelfen?
Die Formulare wurden mit Adobe Acrobat Professional X erstellt. Die Formularfelder besitzen eindeutige, individuelle Bezeichnungen und unterstützen das XFDF-Format. Mit Adobe Adobe Acrobat Professional (Versionen 8 bis X) lassen sich eingetragene Daten und Einstellungen in eine FDF-Datei exportieren. Derart gespeicherte Informationen lassen sich auch aus der FDF-Datei wieder in ein leeres Formular importieren. Die Funktion für den FDF-Export und Import ist ab Version X bei den Formularwerkzeugen unter „Weitere Formularoptionen“ unter "Formulardaten verwalten" zu finden. Eine Zusammenstellung aller Feldbezeichnung der Formulare im XFDF-Format kann vom Bundesministerium der Justiz nicht zur Verfügung gestellt werden.
Für eine Ausgabe aller Felder in eine FDF-Datei sind entsprechende Musterdaten zu erstellen und zunächst zu exportieren. Auf diese Weise erhält man die benötigten Feldbezeich¬nungen und Ankreuzbefehle (OFF = nicht aktiviert, JA = aktiviert).
Hierbei ist zu beachten, dass es Formularbereiche gibt, die erst aktiviert werden, wenn zuvor ein Ankreuz-Kästchen für diesen Bereich aktiviert wurde. Außerdem werden in Teilbereichen „entweder / oder“ - Funktionen verwendet (z.B. in dem Formular für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen auf Seite 2: Bankverbindung „des Gläubigers“ ODER „des Gläubigervertreters“). Über die veränderten FDF-Daten kann dann der Import in ein leeres Formular erfolgen.
24. Die in das Internet eingestellten Formulare können nicht gespeichert werden, nachdem sie ausgefüllt worden sind. Gibt es auch eine Version, die gespeichert werden kann?
Die durch das Bundesministerium der Justiz im Internet eingestellten PDF-Dateien ohne Kennwortschutz haben – aus lizenzrechtlichen Gründen - keine Speicherfunktion. Um Speicherfunktionen frei schalten zu können, müsste das Bundesministerium der Justiz hohe Lizenzgebühren zahlen.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, aus den Formularen des Bundesministeriums der Justiz mit eigener Adobe-Software und in eigener Verantwortung Formulare zu erstellen, die kostenpflichtige erweiterte Funktionen nutzen. In diesen Fällen ist es aber eine in den Verantwortungsbereich der dritten Nutzer fallende Aufgabe, sich die erforderlichen Lizenzrechte zu beschaffen, die für die passive und aktive Nutzung der Dateien erforderlich sind.

