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Bilanzrecht

Unter Bilanzrecht versteht man alle Regelungen zur Aufstellung und zum Inhalt eines Jahresabschlusses, insbesondere die Buchführung und die Aufstellung der Bilanz.

In Deutschland ist das Bilanzrecht im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs enthalten. Die Vorschriften des HGB über das Bilanzrecht gelten nur für Kaufleute. Dazu zählen insbesondere auch die Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH sowie bestimmte Personengesellschaften. Freiberufler und gewöhnliche Vereine sind ihnen hingegen nicht unterworfen. Für sie gelten nur die steuerrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften, zur Aufstellung einer handelsrechtlichen Bilanz sind sie regelmäßig nicht verpflichtet.

Neben den Vorschriften des HGB und denen zum Steuerbilanzrecht (geregelt im Einkommenssteuergesetz) sind im Bereich des Bilanzrechts viele nichtstaatliche Vorschriften von Bedeutung, etwa die Verlautbarungen des Deutschen Rechnungslegungs Standard Committees und die International Financial Reporting Standards IFRS. Die IFRS sind nur bindend für bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen und nur dann, wenn sie von der EU indossiert, das heißt in Europäisches Recht übernommen werden.

Stärkere Aussagekraft bei HGB-Abschlüssen

Die Rechnungslegung steht derzeit vor großen Herausforderungen – international, europaweit und national. Dabei sind die seit dem Geschäftsjahr 2010 neu anzuwendenden Bilanzierungsregelungen ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts entlastet die Wirtschaft und stärkt gleichzeitig die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Das HGB-Bilanzrecht ist damit eine echte Alternative zu den internationalen Rechnungsstandards und zudem wesentlich kostengünstiger in der Praxis umzusetzen. Schließlich setzt das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz europäische Vorgaben um. Zu diesen zählen die Abschlussprüferrichtlinie und Vorgaben, die festlegen, dass bei kapitalmarktorientierten Aktiengesellschaften ein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiete der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung verfügen muss.

Offenlegung

Jahresabschlüsse von bestimmten Unternehmen, insbesondere Kapitalgesellschaften, müssen nach EU-Recht nicht nur aufgestellt, sondern auch offengelegt werden. Dazu müssen die Unternehmen ihre Jahresabschlussunterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einreichen. Auf der Seite des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers findet sich eine Reihe von Hilfestellungen zur Offenlegung. Davon getrennt hat das Bundesamt für Justiz seit 2006 die Aufgabe, die Offenlegung der Jahresabschlüsse durchzusetzen. Auf der Homepage des Bundesamts für Justiz sind zusätzliche Hinweise für die Unternehmen abrufbar.

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