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Geschmacksmusterrecht

Egal, welche Farbkombinationen oder Darstellungsformen, das Geschmacksmusterrecht schützt alle zwei- oder dreidimensionalen Erscheinungsformen eines Erzeugnisses oder eines anderen Teils. Vor allen Dingen wird durch das Geschmacksmusterrecht das äußere Erscheinungsbild, das Design, geschützt.

Für das alte Gesetz des gewerblichen Rechtschutzes, welches nah an das Urheberrecht angelehnt war,  trat am 1. Juni 2004 das Geschmacksmustergesetz in Kraft und änderte das bis dahin geltende Recht grundlegend: Das neue Geschmacksmusterrecht entfaltet Sperrwirkung, ähnlich wie bei Patenten, Marken oder Gebrauchsmustern. Der Geschmacksmusterschutz ist als "kleiner Bruder" des Patentrechts angesehen und gilt zunächst nur für fünf Jahre ab Anmeldung. Der Schutz kann allerdings bis auf zwanzig Jahre erweitert werden. Der Schutzrechtsinhaber hat dann das alleinige gewerbliche Recht an der Nutzung der Erscheinungsform des geschützten Musters und kann dieses beliebig verwenden.

Darüber hinaus verabschiedete der Deutsche Bundestag am 18. Juni 2009 zwei weitere Gesetze zum internationalen Designschutz. Mit diesen Gesetzen wird das Designerecht an den internationalen Standard angepasst und somit der Grundsatz für die Ratifikation der Genfer Akte geschaffen. Die Genfer Akte modernisiert das Haager Abkommen über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle. Dieses Abkommen versuchte mit Hilfe der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) den Schutz für Geschmacksmuster für die Mitgliedsstaaten zu stärken. Durch die Ratifizierung der Genfer Akte und der Änderung des Geschmackmustergesetzes ist nun eine internationale Registrierung von Geschmacksmustern bei der WIPO von nun an möglich.

Weitere Informationen zum Patentrecht und Schutz vor Produktpiraterie finden Sie hier.

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