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Keine Gesetzesänderungen in Deutschland durch ACTA (Anti-Counterfeiting Trade Agreement)© iStockphoto / Thinkstock

3. Februar 2012

Keine Gesetzesänderungen in Deutschland durch ACTA (Anti-Counterfeiting Trade Agreement)

Entgegen einiger Behauptungen lässt sich aus dem Abkommen keine Aufforderung zur Veränderung der geltenden Rechtslage ableiten, in welche Richtung auch immer.

Hierzu erklärt Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger: „Ich kämpfe seit Jahren erfolgreich für die Freiheit im Internet. Rechtlichen oder politischen Änderungsbedarf gibt es durch ACTA in Deutschland nicht. Die Bundesregierung hat Netzsperren jeder Art eine klare Absage erteilt – das gilt auch für Warnhinweise. Eine Überwachung der Kommunikation zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht kommen. Internetprovider werden auch keine Hilfssheriffs. Jetzt gilt es die notwendige Transparenz bei den Beratungen besonders im Europäischen Parlament herzustellen.

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Das Beratungshilfegesetz sichert Menschen mit niedrigem Einkommen gegen eine geringe Eigenleistung Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im so genannten obligatorischen Güteverfahren zu. Wenn die Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung scheitern und ein Gericht mit der Sache befasst werden muss, kann Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Über die Regelungen des Beratungshilfegesetzes und die des Gesetzes über die Prozesskostenhilfe informiert die nachfolgend zum Download angebotene Broschüre anhand eines Beispielfalles. Auch gibt sie darüber Auskunft, was ist, wenn es sich um einen Rechtsstreit handelt, bei dem eine der Parteien in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnt. Freibeträge bei Prozesskostenhilfe Am 21. Dezember 2011 wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2796) die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2012 vom 7. Dezember 2011 (PKHB 2012) veröffentlicht. Entsprechend dieser neuen Bekanntmachung gelten ab dem 01. Januar 2012 die folgenden Beträge, die gemäß § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) vom Einkommen der Prozesspartei abzusetzen sind:187 Euro für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b ZPO) 411 Euro für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a ZPO) für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b ZPO): a) Erwachsene 329 Euro, b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 316 Euro, c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 276 Euro, d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 241 Euro.
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