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Rechtssache T. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 1521/06)

Art. 6 Abs. 1 EMRK – Art. 8 EMRK – Ausschluss des Umgangsrechts – überlange Verfahrensdauer

URTEIL

STRASSBURG
10. Februar 2011

Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.

In der Rechtssache T. ./. Deutschland,

hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer, die sich zusammensetzt aus

Peer Lorenzen, Präsident,
Karel Jungwiert,
Mark Villiger,
Isabelle Berro-Lefèvre,
Zdravka Kalaydjieva,
Angelika Nußberger,
Julia Laffranque, Richter,
und Claudia Westerdiek, Kanzlerin der Sektion,

nach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 18. Januar 2011,
das folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist:

VERFAHREN

1. Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 1521/01) zugrunde, die der griechische Staatsangehörige T. („der Beschwerdeführer“) beim Gerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) am 3. Januar 2006 erhoben hat.

2. Der Beschwerdeführer wird von Rechtsanwältin E. Georgitsi von der Anwaltschaft Athen vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wird von ihrer stellvertretenden Verfahrensbevollmächtigten, Frau Katja Behr, des Bundesministeriums der Justiz, vertreten.

3. Der Beschwerdeführer behauptet insbesondere, dass die Verweigerung seines Umgangsrechts hinsichtlich seines Kindes und die seines Erachtens überlange Dauer des Verfahrens die Artikel 6 und 8 der Konvention verletzt haben.

4. Der Präsident der Fünften Sektion hat am 25. August 2008 beschlossen, der Regierung die auf der Grundlage der Artikel 6 und 8 der Konvention vorgetragenen Rügen zu übermitteln.

5. Nachdem die griechische Regierung am 1. September 2008 von ihrem Recht zur Abgabe einer Stellungnahme unterrichtet worden war, hat diese keine Absicht zur Teilnahme am Verfahren bekundet.

SACHVERHALT

I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES

A. Der Hintergrund der Rechtssache

6. Der 1959 geborene Beschwerdeführer wohnte zur maßgeblichen Zeit in P. (Deutschland).

7. Im Dezember 1993 ging der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer verheirateten Frau ein, die sich im September 1993 von ihrem Ehemann getrennt hatte. Am 31. März 1995 bekam das Paar einen Sohn. In den ersten Monaten wurde das Kind im Wesentlichen von der Großmutter väterlicherseits (sic!) betreut. Anfang 1996 trennten sich die Eltern. Anschließend untersagte die Mutter jeglichen Kontakt des Kindes mit seinem Vater unter dem Vorwand, dass der Vater ihres Sohnes ihr Ehemann sei, von dem sie im Dezember 1995 geschieden worden war.

8. Am 25. Oktober 1996 erhob der Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht Köln Klage auf Anerkennung der Vaterschaft. Das Verfahren wurde in Erwartung von Auskünften zum Personenstand des Kindes vertagt. Am 18. Mai 1998 unterrichtete der Beschwerdeführer das Amtsgericht, dass durch gerichtliche Entscheidung festgestellt worden sei, dass der frühere Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist. Am 7. Juli 1998 gab das Amtsgericht die Erstellung eines Sachverständigengutachtens in Auftrag. Der zu diesem Zweck bestellte Sachverständige teilte dem Gericht am 27. August 1998 mit, dass die Kindesmutter die vorgesehene Blutentnahme verweigerte. Am 5. November 1998 legte er dennoch sein Gutachten vor, in dem er folgerte, dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers trotz fehlender Mitwirkung der Mutter zu 99,99 % erwiesen sei. Mit Urteil vom 6. Januar 1999 stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer sehr wohl der Vater des Kindes ist. Kurze Zeit später wandte sich der Betroffene an die Mutter, um sein Kind zu treffen.

9. Im Juli 1999 heiratete die Kindesmutter ihren neuen Partner. Am 8. November 1999 verurteilte das Amtsgericht Köln den Beschwerdeführer zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente in Höhe von 380 DM (circa 194 EUR) ab Juli 1999.

B. Das streitige Verfahren

1. Das Verfahren vor dem Amtsgericht Köln

10. In der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer am 1. März 1999 einen Antrag an das Amtsgericht Köln gerichtet, mit dem er um die Gewährung eines Rechts auf begleiteten Umgang mit seinem Kind im Turnus von 14 Tagen bat. Das Gericht bat das Jugendamt um Fertigung eines Berichts. Das Jugendamt legte seinen Bericht am 16. Juni 1999 vor. Es brachte darin die Meinung zum Ausdruck, dass es wichtig sei, dass das Kind seinen Vater kenne, zumal jeder (einschließlich der Halbschwester des Kindes) wisse, wer sein richtiger Vater sei. Die ursprünglich auf den 25. Juni 1999 anberaumte Verhandlung wurde auf Antrag der Kindesmutter, die vortrug, zuvor vor allem eine Familienberatungsstelle konsultieren zu wollen, zunächst auf den 17. September und danach auf den 29. Oktober 1999 verschoben.

11. Am 29. Oktober 1999 wies das Amtsgericht auf der Grundlage der von der Kindesmutter vorgelegten Unterlagen und des Berichts des Jugendamtes auf die mündliche Verhandlung an demselben Tag, bei der das Kind anwesend war, nach § 1684 BGB (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) den Antrag des Beschwerdeführers ab und schloss ein Umgangsrecht bis zur Einschulung des Kindes im September 2001 aus. Es vertrat die Auffassung, dass, da das Kind den Beschwerdeführer nicht kenne und den (neuen) Ehemann seiner Mutter als seinen Vater ansehe, keine Veranlassung bestehe, das Kind anzuhalten, einen Unbekannten zu treffen. Es war auch der Meinung, dass dem Kind noch nicht ein zweiter Vater präsentiert werden könne und dass dies das Kind zu großem Stress aussetzen würde. Es fügte hinzu, die Mutter benötige Zeit und Hilfe, um das Kind auf diese Enthüllung vorzubereiten, die nach Meinung aller Beteiligten im Interesse des Kindes auch zu erfolgen habe. Es vertrat die Auffassung, dass, da die Mutter gegenüber dem Gericht versichert hatte, diese Aufgabe sehr ernst zu nehmen, keine Veranlassung bestünde, weitere gerichtliche Maßnahmen zu treffen. Es entschied, dass die Einschulung des Kindes der günstige Zeitpunkt wäre, um ihm den Beschwerdeführer vorzustellen, da der kleine Junge dann eine ausreichende Reife erlangt habe, um mit einer solchen Situation konfrontiert zu werden. Es kam zu dem Schluss, dass die Mutter, sobald diese Aufklärung erfolgt sei, sich nicht mehr damit herausreden könne, das Kind wisse nichts von der Existenz seines Vaters.

12. Das Amtsgericht räumte ferner ein, dass der Beschwerdeführer, den es als einen ruhigen Menschen in geordneten Verhältnissen beschrieb, sich schon seit Jahren in bewundernswerter Weise um Kontakte zu seinem Kind bemühe.

2. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln

13. Am 15. November 1999 legte der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht Beschwerde ein, die er am 17. Januar 2000 begründete.

14. In einem Bericht vom 8. Februar 2000 unterstrich das Jugendamt, es sei wichtig, dass das Kind seinen Vater vor seiner Einschulung kenne und der derzeitige Zustand beendet werde, zumal seines Erachtens dieses Geheimnis die 1991 geborene Halbschwester des Kindes allmählich zu stark belasten würde. Es befürwortete außerdem ein Recht auf begleiteten Umgang.

15. Mit Beschluss vom 3. Juli 2000 ordnete das Oberlandesgericht auf Vorschlag des Verfahrenspflegers, der zuvor bestellt worden war, um die Rechte des Kindes zu verteidigen, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage an, ob die Gewährung eines Umgangsrecht zugunsten des Vaters dem Kindeswohl entspreche.

16. Am 13. November 2000 unterrichtete die bestellte Sachverständige das Oberlandesgericht über den Sachstand bezüglich ihres Gutachtens, wobei sie nachdrücklich begleitete Umgangskontakte empfahl und sich anbot, diese zu überwachen. Sie teilte mit, dass sie in dem Zeitpunkt, als die Mutter das Kind über seinen leiblichen Vater aufgeklärt habe, anwesend gewesen sei, und gab an, dass danach ein erster Kontakt stattgefunden habe, der gut verlaufen sei.

17. Am 15. Januar 2001 gewährte das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer begleitete Umgangskontakte von zweistündiger Dauer einmal monatlich in den Räumen des Jugendamtes. Auf diese Art und Weise fanden fünf Umgangskontakte statt.

18. Am 5. Juni 2001 beantragte der Beschwerdeführer die Anberaumung einer Verhandlung. Am 3. August 2001 unterrichtete das Oberlandesgericht die Parteien darüber, dass es beabsichtige, zunächst das Sachverständigengutachten abzuwarten.

19. Die Sachverständige legte am 5. Oktober 2001 ihr Gutachten vor. Sie gelangt darin zu dem Schluss, die Mutter würde die Kontakte blockieren, verzögern oder zeitlich begrenzen, sie habe gegenüber dem Beschwerdeführer eine äußerst feindselige Haltung eingenommen und würde das Kind unter Druck setzen, das den Beschwerdeführer mittlerweile ablehne. In dem Bericht wurde empfohlen, die Häufigkeit der Kontakte zu erhöhen, diese auf die Wochenenden und Ferienzeiten auszudehnen und sie in Abwesenheit der Mutter stattfinden zu lassen. Die Sachverständige unterrichtete ferner das Oberlandesgericht davon, dass sie nicht mehr in der Lage sei, die Umgangskontakte weiter zu begleiten.

20. Am 26. Oktober 2001 beantragte die Kindesmutter die Ablehnung der Sachverständigen.

21. In einer Stellungnahme vom 12. November 2001 befürwortete das Jugendamt regelmäßigere Kontakte, die langfristig unbegleitete Umgangskontakte ermöglichen würden. Im Januar und Februar 2002 gab es zwei weitere Kontakte auf Betreiben einer internationalen Familienberatungsstelle.

22. Am 29. November 2001 beantragte der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung eines vorläufigen Umgangsrechts vierzehntägig für zweieinhalb Stunden. Am 3. Januar 2002 beantragte er erneut die Anberaumung einer Verhandlung.

23. Am 28. Februar 2002 fand eine mündliche Verhandlung im Beisein der Eltern, des Kindes, eines Vertreters des Jugendamtes, eines Vertreters der Beratungsstelle und gegen Ende der Verhandlung des Verfahrenspflegers statt. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung versuchte das Oberlandesgericht, das Kind anzuhören, was sich als unmöglich erwies, sowohl in Abwesenheit als auch in Anwesenheit der Mutter. Am Ende der Sitzung vereinbarten die Parteien, dass vor der erneuten Prüfung der Frage ca. sechs weitere Umgangskontakte stattfinden sollten. Es fanden vier Kontakte statt.

24. Am 24. Juli 2002 beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines Gutachtens bei der Beratungsstelle und die anschließende Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

25. Am 14. August 2002 berichtete die Beratungsstelle über den Verlauf von vier Umgangskontakten, die zwischen März und Juni 2002 stattgefunden hatten.

26. Am 26. August 2002 unterrichtete das Oberlandesgericht die Parteien, dass es abwarten wolle, bis die beiden noch ausstehenden Umgangskontakte stattgefunden hätten. Mit Schreiben von demselben Tag teilte die Kindesmutter dem Oberlandesgericht mit, dass sie mit dem Kind an einen eine Stunde von Köln entfernten Ort gezogen sei.

27. Am 15. September 2002 unterrichtete die Beratungsstelle das Oberlandesgericht davon, dass die Kindesmutter mitgeteilt habe, die beiden noch ausstehenden Umgangskontakte könnten weder am Abend noch am Wochenende stattfinden.

28. Am 23. September 2002 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Anberaumung einer Verhandlung. Am 10. Oktober 2002 unterrichtete das Oberlandesgericht die Parteien über seine Absicht, zunächst das Sachverständigengutachten abzuwarten. Es forderte ferner die Kindesmutter auf, ihm innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, ob sie mit den beiden verbleibenden Umgangskontakten einverstanden sei oder gegebenenfalls, weshalb sie sich widersetze. Die Mutter antwortete, dass sie einverstanden sei.

29. Am 11. November 2002 forderte das Oberlandesgericht die Parteien auf, sich über die Durchführung der beiden noch ausstehenden Umgangskontakte zu einigen.

30. Am 19. November 2002 beantragte der Beschwerdeführer die Anberaumung einer Verhandlung vor der Durchführung dieser Umgangskontakte.

31. Am 13. März 2003 teilte die Beratungsstelle dem Oberlandesgericht mit, das Kind habe bei einem Treffen mit dem Beschwerdeführer, das am 29. Februar 2003 stattgefunden habe, erklärt, den Beschwerdeführer nicht mehr treffen zu wollen.

32. Am 17. März 2003 fand eine erneute mündliche Verhandlung statt. Das Oberlandesgericht hörte zunächst das (damals fast acht Jahre alte) Kind allein an und teilte das Ergebnis der Anhörung den anderen Anwesenden mit. Aus der Niederschrift geht hervor, dass das Kind weitere Kontakte mit dem Beschwerdeführer ablehnte. Nachdem das Oberlandesgericht den von der Kindesmutter gestellten Befangenheitsantrag gegen die Sachverständige zurückgewiesen und die Eltern und Vertreter der Beratungsstelle und des Jugendamtes angehört hatte, bestellte das Gericht einen anderen Sachverständigen zwecks Erstellung eines Gutachtens zu der Frage, ob die Gewährung eines unbegleiteten Umgangs zugunsten des Beschwerdeführers dem Kindeswohl entsprechen würde.

33. Am 30. Juli 2003 legte der neue Sachverständige sein Gutachten vor, dem zufolge die Kontakte zum Beschwerdeführer keine Gefahr für das Kind darstellen, die Mutter ausschließlich für die unregelmäßigen Kontakte verantwortlich ist, erzwungene Kontakte aber die Situation nicht verbessern könnten und jeder weitere Kontakt mit dem Beschwerdeführer zu einer Überforderung des Kindes führen würde. Der Sachverständige empfahl daher einen Ausschluss des Umgangsrechts für zwei bis vier Jahre und eine erneute Überprüfung der Situation am Ende dieses Zeitraums. Er empfahl ferner, die Mutter anzuhalten, den Beschwerdeführer über die Entwicklung des Kindes zu informieren und Briefkontakt sowie das Übersenden von Geschenken per Post zu gestatten. Er schlug auch vor, wegen der Blockadehaltung der Mutter ein Bußgeld in nicht unerheblicher Höhe gegen sie zu verhängen.

34. Am 20. August 2003 beantragte die Kindesmutter die Ablehnung des Sachverständigen.

35. Am 4. November 2003 wies das Oberlandesgericht den Antrag der Mutter und die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 29. Oktober 1999 zurück und schloss das Umgangsrecht des Beschwerdeführers bis zum 30. Juli 2005 aus.

36. In Bezug auf den Befangenheitsantrag hob das Oberlandesgericht hervor, dass der Vorschlag des Sachverständigen am Ende seines Gutachtens, nämlich ein Bußgeld gegen die Mutter zu verhängen, außerhalb seines Auftrages und der gesetzlichen Möglichkeiten des Familiengerichts liege. Es war der Auffassung, es lägen aber keine objektiven Gründe vor, dass die Mutter befürchten müsse, der Sachverständige sei nicht unparteiisch gewesen; es sei für sie unschwer zu erkennen gewesen, dass das Sachverständigengutachten ausschließlich am Kindeswohl orientiert gewesen sei.

37. Bezüglich der Beschwerde des Beschwerdeführers erinnerte das Oberlandesgericht daran, dass das Kind nach § 1684 Abs. 1 und 2 BGB (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat;

dass diesem Recht eine Verpflichtung der Eltern korrespondiert, Beziehungen mit ihrem Kind zu unterhalten und alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert;

dass nach Absatz 4 dieses Paragraphen das Familiengericht befugt ist, das Umgangsrecht auf Dauer oder für längere Zeit auszusetzen oder einzuschränken, wenn durch die Ausübung dieses Rechts das Wohl des Kindes gefährdet wäre; dass schließlich das Kindeswohl der ausschließliche Entscheidungsmaßstab sei.

38. Das Oberlandesgericht schloss sich den Ausführungen des Gutachters an, denen zufolge das Kind in früher Kindheit kein Vertrauensverhältnis zu seiner Mutter aufbauen konnte, weil es weitgehend von seiner Großmutter mütterlicherseits versorgt wurde.

Durch die mehrfachen Bindungsbeziehungen habe das Kind noch keine gefestigte Persönlichkeit entwickelt und sei emotional sehr sensibel.

Weil es die Ablehnung des Beschwerdeführers durch seine Mutter und durch seine Großmutter spüre und sich zur Loyalität gegenüber diesen beiden Frauen verpflichtet fühle, sei es nicht in der Lage, seinem bestehenden Wunsch nach einem Kontakt zu seinem Vater nachzugeben.

Durch den familiären Druck habe es die vermeintlich geschuldete Loyalität nicht durchbrechen können.

Als Folge habe es den Wunsch nach einem Kontakt zu seinem Vater aufgegeben. Mit dem Sachverständigen war das Oberlandesgericht der Auffassung, dass erzwungene Kontakte äußerst schädlich wären und dass das Kind, das eine emotionale Stabilisierung aufbauen müsse, durch jeden weiteren Kontaktversuch in diesem Stadium überfordert wäre.

39. Das Oberlandesgericht legte dar, es verkenne nicht, dass diese Situation eine Folge des ablehnenden Verhaltens der Mutter sei. Dem Gericht zufolge war es dieser durch die Schaffung ungünstiger Ausgangsbedingungen gelungen, das Kind emotional zu beeinflussen und den Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung zu seinem Vater zu verhindern. Ein solches Verhalten entspräche in keiner Weise dem gesetzlich angeordneten Wohlverhaltensgebot. Das Oberlandesgericht führt weiter aus, dass sich die Mutter später für ihr Verhalten gegenüber ihrem Sohn werde rechtfertigen müssen.

40. Das Oberlandesgericht fügte hinzu, dass der Beschwerdeführer sich bisher im Sinne des Kindeswohls verhalten habe, und es daher davon ausgehe, dass er die Entscheidung im Hinblick auf das Wohlergehen seines Sohnes akzeptieren werde. Es wies darauf hin, dass nach Ablauf von zwei Jahren überprüft werden müsse, ob sich in der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes eine Stabilisierung ergeben habe, die es diesem ermögliche, auch gegen den Willen seiner Mutter und seiner Großmutter seinen Vater zu sehen.

41. Das Oberlandesgericht unterstrich, dass eine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter hinsichtlich des Kindes und die Übertragung auf einen Pfleger, was nach § 1666 BGB möglich sei (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht“), „(noch) nicht“ in Betracht komme. Es war der Meinung, dass das Verhalten der Mutter insoweit einen Sorgerechtsmissbrauch darstelle, als sie das Umgangsrecht des Beschwerdeführers nicht genügend respektiere. Es ging jedoch davon aus, dass die Mutter zum Wohl ihres Sohnes in den kommenden zwei Jahren ihre ablehnende Haltung überdenken, den Beschwerdeführer über die Entwicklung des Kindes informieren und die brieflichen Kontakte nicht behindern würde. Es stellte klar, dass, sollte dies nicht der Fall sein, es dem Beschwerdeführer unbenommen bliebe, die Verhängung eines Zwangsgeldes bzw. eines Ordnungsgeldes gegen die Mutter zu beantragen und nach Ablauf der zwei Jahre erneut einen Antrag gemäß § 1666 BGB zu stellen.

42. Die Entscheidung wurde dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 21. November 2003 zugestellt.

43. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof, die keinen Erfolg hatte.

3. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

44. Am 13. Dezember 2003 erhob der Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde (1 BvR 180/04).

45. Am 28. Juli 2005 hat das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen mit der Begründung, sie habe keine Aussicht auf Erfolg. Es legte zunächst dar, dass die angegriffene Entscheidung zwar vor dem Hintergrund problematisch erscheine, dass der Abbruch der Umgangskontakte des Beschwerdeführers der Kindesmutter anzulasten sei, es aber an einer Verletzung des Elternrechts des Beschwerdeführers aus Artikel 6 Abs. 2 GG fehle (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht“). Unter Hinweis darauf, dass bei Rechtssachen über das Umgangsrecht das Kindeswohl oberste Richtschnur sei, vertrat es die Auffassung, dass der Ausschluss des Umgangsrechts gerechtfertigt ist, wenn das Kind den Abbruch der Kontakte aus ernsthaften Gründen wünsche und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde.

46. Das Gericht war der Meinung, das Oberlandesgericht sei diesen Anforderungen insoweit (noch) gerecht geworden, als es sich ausweislich seiner Entscheidungsgründe vom Kindeswohl habe leiten lassen und mit sachverständiger Hilfe festgestellt habe, dass das Kind nicht in der Lage gewesen sei, seinem bestehenden Wunsch nach Kontakt zum Beschwerdeführer nachzugeben, und dass erzwungene Kontakte zu diesem in der derzeitigen Situation für das Kind äußerst schädlich wären. Das Bundesverfassungsgericht war auch der Auffassung, das Oberlandesgericht habe ausweislich der Schlussfolgerungen des Sachverständigen seine Entscheidung auf das fehlende Vertrauensverhältnis des Kindes gestützt, und es habe durch den angeordneten Ausschluss des Umgangsrechts eine Basis dafür schaffen wollen, dass das Kind die Bindungen zu seiner Mutter verfestigen und dadurch seine Persönlichkeit stabilisieren könnte. Es war der Auffassung, dass der Ausschluss ein Fundament für künftige – auch gegen den Willen der Mutter durchgeführte – Umgangskontakte des Beschwerdeführers schaffen würde, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

47. Es stellte auch fest, das Oberlandesgericht habe zwar der Blockadehaltung der Mutter nicht mit der Androhung von Zwangsmaßnahmen entgegengewirkt, obgleich sie nach den sachverständigen Feststellungen dafür verantwortlich gewesen sei, dass das Kind seinen Wunsch nach Kontakt zum Beschwerdeführer aufgegeben hatte. Es führte aus, es sei für das Oberlandesgericht maßgebend gewesen, dass ein erzwungener, gegen den Willen der Mutter realisierter Umgang eine massive Kindeswohlgefährdung bedeutet hätte. Da die Erzwingung eines Umgangsrechts nicht als Strafe für den „bösen“ Elternteil angesehen werden dürfe und in Wirklichkeit nur das Kind unter erzwungenen Umgangskontakten gelitten hätte, war es der Auffassung, dass diese Schlussfolgerung des Oberlandesgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden war.

48. Das Bundesverfassungsgericht fügte hinzu, das Oberlandesgericht habe sich bei seiner Einschätzung auf die Erfahrungen aus den von ihm veranlassten Umgangskontakten zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Kind sowie die Ausführungen in dem Sachverständigengutachten zur Instabilität des kindlichen Beziehungsgefüges gestützt. Es stellte fest, dass nach Auffassung des Sachverständigen diese Instabilität Grund dafür war, dass das Kind aufgrund der Blockadehaltung seiner Mutter seinen Wunsch nach Umgang mit seinem Vater aufgegeben hatte. Insofern erscheine die Absicht des Oberlandesgerichts, zunächst eine emotionale Stabilisierung des Kindes zu fördern, um Umgangskontakte zu ermöglichen, und von Zwangsmaßnahmen abzusehen, nachvollziehbar. Das Oberlandesgericht habe im Übrigen deutlich darauf hingewiesen, dass Zwangsmittel dann angezeigt wären, wenn die Mutter die Zeit des Umgangsausschlusses nicht nutzen sollte, ihre Haltung zu ändern. Es habe dem Beschwerdeführer für diesen Fall anheim gestellt, einen Antrag nach § 1666 BGB zu stellen. Hiermit habe es zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner Auffassung zu jenem Zeitpunkt das Elternrecht des Beschwerdeführers gegenüber dem der Mutter überwiege. Das Bundesverfassungsgericht erklärte schließlich, dass diese Auffassung den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikels 6 Abs. 2 GG entspreche und von ihm ausdrücklich geteilt werde.

49. Nach mehreren Wochen Krankenhausaufenthalt wegen eines Aneurysmas im August 2005 kehrte der Beschwerdeführer nach Griechenland zurück, wo er bei seiner Mutter in Didymothicho wohnt.

II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT

A. Das Grundgesetz

50. Der einschlägige Passus des Artikels 6 Grundgesetz lautet wie folgt:

„(...)

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(...)“

B. Das Bürgerliche Gesetzbuch

51. Nach § 1666 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch kann das Familiengericht insbesondere die erforderlichen Maßnahmen treffen, wenn die Eltern das Wohl des Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge gefährden und sie nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.

52. Nach § 1684 Bürgerliches Gesetzbuch hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, wobei jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist. Darüber hinaus haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigen oder die Erziehung erschweren würde. Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten auch zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Kind anhalten. Es kann dieses Recht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die dieses Recht für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn durch die Beibehaltung des Umgangsrechts das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Gericht kann anordnen, dass der Umgang nur in Anwesenheit eines Dritten, beispielsweise eines Mitarbeiters des Jugendamts oder eines Vereins, stattfinden darf.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

I. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 DER KONVENTION

52. Der Beschwerdeführer behauptet, die Dauer des Verfahrens habe eine angemessene Frist überschritten. Die eingetretenen Verzögerungen würden nicht nur eine Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention, sondern auch eine Verletzung seines Rechts auf eine wirksame Beschwerde im Sinne des Artikels 13 der Konvention darstellen.

53. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rüge allein unter dem Blickwinkel des Artikels 6 der Konvention zu prüfen ist, dessen einschlägiger Passus im vorliegenden Fall wie folgt lautet:

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird“.

54. Die Regierung bestreitet diese Behauptung.

A. Zur Zulässigkeit

55. Die Regierung behauptet, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 3. Januar 2006, die am 9. Januar 2006 beim Gerichtshof eingegangen ist, lediglich über die Dauer des Verfahrens vor den Familiengerichten beschwert habe. Der Beschwerdeführer habe erst in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2009 in Beantwortung der Stellungnahme der Regierung die Frage der Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht aufgeworfen. Daher kann nach Ansicht der Regierung die Dauer dieses letztgenannten Verfahrens vom Gerichtshof nicht wegen Nichteinhaltung der Frist berücksichtigt werden.

56. Der Beschwerdeführer erwidert, er habe von Beginn an die Rüge im Wesentlichen wegen der Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben.

57. Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass das Verfahren zur Anerkennung der Vaterschaft am 26. Januar 1999 geendet sei, also dem Zeitpunkt, in dem das Urteil des Amtsgerichts Köln dem Anwalt des Beschwerdeführers zugestellt worden ist. Seines Erachtens ist dieses Verfahren nicht Teil des Verfahrens wegen des Umgangsrechts, sondern als ein hiervon getrenntes Verfahren anzusehen. Daher ist die Rüge wegen der Dauer dieses Verfahrens nicht innerhalb der von Artikel 35 Absatz 1 der Konvention vorgesehenen Frist von sechs Monaten erhoben worden und wegen Fristversäumnis zurückzuweisen. Die Tatsache, dass die Regierung keine diesbezügliche Einrede erhoben hat, kann den Gerichtshof nicht daran hindern, den Grundsatz der Sechsmonatsfrist anzuwenden (Belaousof und andere ./. Griechenland, Nr. 66296/01, Rdnr. 38, 27. Mai 2004, O. ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 21425/06, CEDH 2009-...).

58. Hinsichtlich des Verfahrens wegen des Umgangsrechts stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer in dem in französischer Sprache abgefassten Beschwerdeformular folgenden Wortlaut verwendet hat:

„A. Verletzung von Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Konvention

Die deutschen Gerichte haben mir mehr als zehn Jahre lang mein Recht entzogen, meinen Sohn zu sehen (…)

B. Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 13 der Konvention

Die deutschen Behörden haben ferner die Entscheidung in meiner Familiensache zu sehr verzögert, was eine Verletzung nicht nur des Artikels 6 Absatz 1 wegen der Länge des Zivilverfahrens, sondern auch eine Verletzung meines Rechts auf eine wirksame Beschwerde im Sinne des Artikels 13 der Konvention bedeutet. Somit werden durch die Tatsache, dass es nahezu drei Jahre bis zur Anerkennung meiner Vaterschaft dauerte (…) und vier Jahre bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts über das Umgangsrecht, bei Weitem die Fristen nach Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 13 der Konvention überschritten. Um die Dauer des fraglichen Verfahrens genau beurteilen zu können, muss die Art des Rechtsstreits Berücksichtigung finden, d.h. die Tatsache, dass für die Herstellung eines tatsächlichen Familienbandes mit meinem Kind jegliche Verzögerung katastrophal war, sowie die Tatsache, dass ich in keiner Weise für die Verfahrensverzögerung verantwortlich war (…).“

59. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Rüge wegen der Dauer des Verfahrens über das Umgangsrecht in seiner Gesamtheit erhebt (siehe E. ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 781/06, 10. März 2009, und die darin aufgeführten Nachweise, und Phocas ./. Frankreich, 23. April 1996, Rdnrn. 61-66, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-II). Daher weist er die Einrede der Regierung zurück.

60. Der Gerichtshof stellt schließlich heraus, dass der Rüge auf der Grundlage der Dauer des Verfahrens betreffend das Umgangsrecht kein weiterer Unzulässigkeitsgrund entgegensteht. Sie ist daher für zulässig zu erklären.

B. Zur Hauptsache

1. Vorbringen der Parteien

61. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass die Rechtssache zwar schwierig, aber nicht besonders kompliziert war, insofern als es sich seines Erachtens um einen klassischen Fall betreffend das Umgangsrecht mit einem nichtehelichen Kind und die Suche nach einem Gleichgewicht zwischen dem Familienleben des Vaters und dem Wohl des Kindes handelte. Dem Beschwerdeführer zufolge war es angesichts der Umstände der Rechtssache und der in Rede stehenden Interessen nicht gerechtfertigt, mehr als sechs Jahre warten zu müssen, bevor eine Entscheidung in einem Umgangsrechtsverfahren getroffen wurde, in dem ein besonders zügiges Vorgehen geboten sei. Der Beschwerdeführer rügt auch die Gleichgültigkeit der Gerichte während des gesamten Verfahrens angesichts der Verzögerungstaktik der Mutter und insbesondere die zögerliche Haltung des Oberlandesgerichts, Zwangsmaßnahmen gegen die Mutter anzuordnen.

62. Die Regierung ist hingegen der Auffassung, dass es sich um ein komplexes und schwieriges Verfahren handelte, das die Bestellung eines Verfahrenspflegers, die Beteiligung einer internationalen Familienberatungsstelle und die Einholung von zwei Sachverständigengutachten erforderlich gemacht habe. Sie behauptet, die Dauer des Verfahrens zur Anerkennung der Vaterschaft sei allein dem Beschwerdeführer zuzurechnen und die Dauer des Verfahrens vor dem Amtsgericht sei nicht zu beanstanden, da das Gericht den Verhandlungstermin auf September verschoben habe, um es der Kindesmutter zu gestatten, mit einer Familienberatungsstelle Verbindung aufzunehmen. Die Regierung räumt ein, dass das Verfahren vor dem Oberlandesgericht ungewöhnlich lang gedauert habe. Das Oberlandesgericht sei jedoch nicht passiv geblieben, sondern um eine permanente Förderung des Verfahrens bemüht gewesen, was sich angesichts der Blockadehaltung der Mutter zunehmend schwierig gestaltet habe. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, keine Zwangsmaßnahmen gegen die Mutter wegen ihrer Weigerungshaltung zu verhängen, sei nicht Ausdruck irgendeiner Passivität der Richter, sondern beruhe ausschließlich auf Gründen des Kindeswohls. Die Regierung fügt hinzu, es hätten vor der ausdrücklichen Weigerung des Kindes, den Beschwerdeführer zu treffen, mehrmals Umgangskontakte stattgefunden.

2. Würdigung durch den Gerichtshof

63. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens entsprechend den Umständen der Rechtssache und unter Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und des Verhaltens der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für die Betroffenen zu beurteilen ist. Er bekräftigt erneut, dass Rechtssachen, die die elterliche Sorge und das Umgangsrecht betreffen, besonders zügig zu behandeln sind (Paulsen-Medalen und Svensson ./. Schweden, 19. Februar 1998, Rdnr. 39, Sammlung 1998-I, Laino ./. Italien [GK], Nr. 33158/96, Rdnr. 22, CEDH 1999-I, und R.R. ./. Rumänien (Entsch.), Nr. 1188/05, 12. Februar 2008).

64. Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass der zu berücksichtigende Zeitraum am 1. März 1999 begann und am 28. Juli 2005, als die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erging, endete. Das Verfahren hat folglich nahezu sechs Jahre und fünf Monate über drei Instanzen, davon vier Jahre vor dem Oberlandesgericht, gedauert.

65. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Sache wegen der Beziehung, die die Eltern unterhielten, und der Tatsache, dass das Kind nicht wusste, dass der Beschwerdeführer sein leiblicher Vater ist, durchaus eine gewisse Komplexität aufwies. Hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers führt er aus, dass dies nicht zur Verzögerung des Verfahrens beigetragen habe.

66. In Bezug auf das Verhalten der Behörden ist seines Erachtens die Dauer des Verfahrens vor dem Amtsgericht (acht Monate) nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht stellt der Gerichtshof fest, dass dieses nach einem Jahr dem Beschwerdeführer entsprechend der Empfehlung der zuvor bestellten Sachverständigen ein Umgangsrecht eingeräumt hatte. Er weist jedoch darauf hin, dass das Oberlandesgericht angesichts der Blockadehaltung der Mutter, auf die die erste Sachverständige die Richter in ihrem Gutachten eindeutig aufmerksam gemacht hatte (Rdnr. 19 oben), keine Maßnahmen ergriffen hat, um das Verfahren zu beschleunigen oder dem Verhalten der Mutter ein Ende zu setzen. Das Oberlandesgericht hat insbesondere, nachdem es von der Beratungsstelle darüber unterrichtet worden war, dass sich die Mutter weigerte, die beiden ausstehenden Umgangskontakte am Abend oder an den Wochenenden stattfinden zu lassen, sich darauf beschränkt, die Mutter zu fragen, ob sie noch immer damit einverstanden sei, dass diese beiden Umgangskontakte stattfinden, und die Parteien aufzufordern, sich hierüber zu einigen. Der Gerichtshof stellt schließlich fest, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung erst nach einem Jahr und sieben Monaten nach seiner Befassung durch den Beschwerdeführer getroffen hat, während das Verfahrens vor den Familiengerichten bereits mehr als viereinhalb Jahre gedauert hatte und dieses Verfahren dem Verfahren zur Anerkennung der Vaterschaft vorangegangen war, während dessen Dauer der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinem Kind haben durfte.

67. Angesichts der Auswirkungen des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer, der sein Kind während des gesamten Verfahrens zur Anerkennung der Vaterschaft nicht sehen durfte, und der im vorliegenden Fall aufgrund der irreparablen Folgen, die der Zeitablauf für das Verhältnis zwischen dem Kind und dem Beschwerdeführer haben kann, gebotenen besonders zügigen Verfahrensweise ist der Gerichtshof der Auffassung, die deutschen Gerichte hätten nicht die notwendige Sorgfalt walten lassen und die Dauer des Verfahrens sei gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Konvention nicht angemessen gewesen.

Daher ist dieser Artikel verletzt worden.

II. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 8 DER KONVENTION

68. Der Beschwerdeführer rügt, ihm sei sein Recht auf Umgang mit seinem Sohn verwehrt worden. Er beruft sich auf Artikel 8 der Konvention, dessen einschlägiger Passus wie folgt lautet:

„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres (...) Familienlebens (...)

(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (...) zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“

69. Die Regierung bestreitet diese Behauptung.

A. Zur Zulässigkeit

70. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention ist. Er weist außerdem darauf hin, dass in Bezug auf die Rüge kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt.

B. Zur Hauptsache

1. Vorbringen der Parteien

71. Der Beschwerdeführer behauptet, die Familiengerichte hätten ihm sein Recht auf Umgang mit seinem Sohn über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren entzogen. Er behauptet, dass der Ausschluss seines Rechts insbesondere unter Berücksichtigung der Meinung des Jugendamtes und des ersten Sachverständigen, die sich für die Aufrechterhaltung der Umgangskontakte ausgesprochen hätten, in keiner Weise gerechtfertigt gewesen sei. In zehn Jahren habe er sein Kind insgesamt nur zwanzig Stunden gesehen. Er verweist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, der zufolge es einem Elternteil nach Artikel 8 der Konvention nicht erlaubt werden kann, für die Gesundheit und die Entwicklung des Kindes schädliche Maßnahmen zu ergreifen. Gerade dies aber hätten die deutschen Gerichte im vorliegenden Fall erlaubt: Der Beschwerdeführer ist nämlich der Meinung, dass die Gerichte der Mutter gestattet hätten, ihre Verzögerungstaktik bis zum Ende zu führen, und ihr die Zeit gelassen hätten, das Kind gegen seinen Vater aufzubringen. Wie das Oberlandesgericht eingeräumt habe, hätte die Mutter während des gesamten Verfahrens ein negatives Verhalten unter Beweis gestellt, das bei dem Kind ein Gefühl der Unsicherheit hervorgerufen und es veranlasst habe, seinen Vater abzulehnen aus Angst, von seiner Mutter und seiner Großmutter mütterlicherseits abgewiesen zu werden. Der Beschwerdeführer führt ins Feld, dass § 1684 Absatz 4 BGB zwar nicht den „schlechten Elternteil“ bestrafen wolle, wie das Bundesverfassungsgericht betont habe, dies aber dennoch nicht bedeuten würde, dass dieser Paragraph einem Elternteil gestatten würde, seinen Missbrauch ohne Kontrolle fortzuführen. Er unterstreicht schließlich, dass er selbst aus Liebe zu seinem Kind stets die Anweisungen der Gerichte beachtet und die Weisungen der Psychologen und Sachverständigen genau befolgt habe.

72. Die Regierung verweist im Wesentlichen auf die Schlussfolgerungen des Oberlandesgerichts und des Bundesverfassungsgerichts. Sie ist der Auffassung, dass bei allen hinsichtlich des Beschwerdeführers ergangenen Gerichtsentscheidungen das Kindeswohl maßgeblich war. Die Entscheidung des Amtsgerichts, das Umgangsrecht bis zur Einschulung auszuschließen, sei nicht zu beanstanden, da die Mutter glaubhaft versichert habe, sie nutze den zugebilligten Zeitraum, um das Kind über seine wahre Herkunft aufzuklären. In Bezug auf die Weigerung des Oberlandesgerichts, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, verweist die Regierung nachdrücklich auf die Feststellungen des Oberlandesgerichts, denen zufolge ein erzwungener, gegen den Willen der Mutter realisierter Umgang äußerst schädlich für das Kind gewesen wäre. Ziel der Richter des Oberlandesgerichts sei es gewesen, es dem Kind zu ermöglichen, seine Bindungen zu seiner Mutter zu verfestigen und seine Personalität zu stabilisieren, und danach auch gegen den Willen der Mutter dem Beschwerdeführer Umgangskontakte zu gewähren. Die Regierung ruft im Übrigen in Erinnerung, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung erst nach Berücksichtigung der Äußerungen des Verfahrenspflegers, des Jugendamtes, der Familienberatungsstelle und des Sachverständigen und nach Anhörung des Kindes und der Eltern getroffen habe.

2. Würdigung durch den Gerichtshof

73. Der Gerichtshof erinnert zunächst daran, dass das Zusammensein eines Elternteils mit seinem Kind ein Grundelement des Familienlebens darstellt, selbst wenn die Beziehung zwischen den Eltern in die Brüche gegangen ist, und dass innerstaatliche Maßnahmen, die solche Beziehungen verhindern, einen Eingriff in das nach Artikel 8 der Konvention geschützte Recht darstellen (siehe u.a. Johansen ./. Norwegen, 7. August 1996, Rdnr. 52, Sammlung 1996-III).

74. Im vorliegenden Fall stellt er fest, dass die Weigerung der deutschen Gerichte, dem Beschwerdeführer ein Umgangsrecht zu gewähren, einen Eingriff in dessen Recht auf Achtung seines Familienlebens bedeutet. Ein solcher Eingriff verstößt gegen diesen Artikel, es sei denn, er ist „gesetzlich vorgesehen“, verfolgt ein oder mehrere legitime Ziele nach Artikel 8 Absatz 2 und kann als Maßnahme angesehen werden, die „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist“.

75. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass der in dieser Sache in Rede stehende Eingriff nach § 1684 BGB (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) vorgesehen war und rechtmäßigen Zwecken diente, d.h. dem Schutz „der Gesundheit oder der Moral“ und „der Rechte und Freiheiten“ des Kindes. Um festzustellen, ob die Verweigerung des Umgangsrechts zum Nachteil des Vaters „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, wird der Gerichtshof prüfen, ob die zur Rechtfertigung vorgebrachten Gründe einschlägig und hinlänglich im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Konvention waren. Er erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass es zwar nicht seine Aufgabe ist, an die Stelle der innerstaatlichen Behörden zu treten, die in unmittelbarem Kontakt zu allen Beteiligten stehen, um Fragen des Sorge- und Umgangsrechts zu regeln, es ihm aber obliegt, im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu würdigen, die die Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben.

76. Er erinnert ferner daran, dass er zwar den nationalen Behörden einen großen Ermessenspielraum im Bereich des Sorgerechts einräumt, doch andererseits eine strengere Kontrolle bei weitergehenden Beschränkungen ausübt, wie etwa bei Einschränkungen des Umgangsrechts eines Elternteils durch diese Behörden und bei den rechtlichen Garantien, die einen wirksamen Schutz des Rechts von Eltern und Kindern auf Achtung ihres Familienlebens gewährleisten sollen. Solche weitergehenden Beschränkungen bergen die Gefahr, dass die Familienbeziehungen zwischen einem kleinen Kind und einem oder beiden Elternteilen beeinträchtigt werden. Nach Artikel 8 haben die innerstaatlichen Behörden einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und denen der Eltern herbeizuführen und dabei dem Wohl des Kindes, das je nach seiner Art und Bedeutung den Interessen der Eltern vorgehen kann, besonderes Gewicht beizumessen. Der Gerichtshof bekräftigt insbesondere, dass ein Elternteil gemäß dieser Bestimmung nicht beanspruchen kann, dass Maßnahmen getroffen werden, die der Gesundheit und Entwicklung des Kindes schaden würden (S. ./. Deutschland [GK], Nr. 30943/96, Rdnrn. 65-66, CEDH 2003-VIII, S. ./. Deutschland [GK], Nr. 31871/96, Rdnrn. 62-64, CEDH 2003-VIII).

77. Der Gerichtshof stellt vorliegend fest, dass das Amtsgericht auf der Grundlage der von der Mutter vorgelegten Unterlagen und entgegen der Meinung des Jugendamtes dem Beschwerdeführer das Umgangsrecht mit der Begründung versagt habe, dass das Kind noch nichts von der Tatsache wisse, dass sein Vater nicht der Ehemann seiner Mutter ist. Das Gericht habe auch die Meinung vertreten, dass die Einschulung des Kindes der geeignete Zeitpunkt wäre, um die Identität des Vaters zu enthüllen, und dass es nicht geboten wäre, andere Maßnahmen zu ergreifen, da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Mutter diese Aufgabe nicht ernst nehme.

78. Der Gerichtshof stellt anschießend fest, dass das Oberlandesgericht zunächst Maßnahmen ergriffen hat, die es ermöglichen, den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind wieder herzustellen. Somit konnte nach dem ersten Treffen zwischen Vater und Sohn im Besein der vom Oberlandesgericht bestellten Sachverständigen eine erste Reihe von fünf Umgangskontakten, gefolgt von vier Treffen zwischen März und Juni 2002 stattfinden. Da jedoch der Vater ab Juli 2002 seinen Sohn nicht sehen durfte, war das Oberlandesgericht – das bereits im Oktober 2001 von der Sachverständigen (und dem Jugendamt) über die Verweigerungshaltung der Mutter, die dazu führte, dass das Kind begann, den Beschwerdeführer abzulehnen, und über die Notwendigkeit unterrichtet worden war, die Häufigkeit und Modalität der Umgangskontakte zu ändern – der Meinung, dass zunächst abgewartet werden sollte, bis die beiden ausstehenden Kontakte stattgefunden hätten und die Bewertung der Umgangskontakte durch die Beratungsstelle vorliege. Nachdem das Oberlandesgericht davon unterrichtet worden war, dass das Kind erklärt hatte, seinen Vater nicht mehr treffen zu wollen, hat es ein neues Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, bevor es am 4. November 2003 entschied, indem es den Schlussfolgerungen des Sachverständigen entsprach, dass das Umgangsrecht für zwei Jahre ausgeschlossen werden sollte. Der Gerichtshof stellt schließlich fest, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung, die zwei Tage vor dem Ablauf der vom Oberlandesgericht angeordneten Maßnahme erging, dessen Schlussfolgerungen bestätigt und darauf hingewiesen hat, dass diese verfassungsmäßig seien.

79. Der Gerichtshof merkt an, dass der Beschwerdeführer insbesondere behauptet, die Entscheidung des Oberlandesgerichts sei die Folge der passiven Haltung dieses Gerichts angesichts der Verweigerungshaltung der Mutters, und es sei keine Zwangsmaßnahme angeordnet worden, um diesem Verhalten ein Ende zu setzen. Er ruft hierzu in Erinnerung, dass die nationalen Behörden sich zwar bemühen müssen, die Zusammenarbeit aller beteiligten Personen zu erleichtern, ihre Verpflichtung jedoch, hierbei Zwang anzuwenden, nur beschränkt sein kann: Sie müssen das Wohl des Kindes und seine Rechte aus Artikel 8 der Konvention berücksichtigen (Nuutinen ./. Finnland, Nr. 32842/96, Rdnr. 128, CEDH 2000-VIII, und Kříž ./. Tschechische Republik, Nr. 26634/03, Rdnr. 84, 9. Januar 2007). Auch wenn Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf Kinder in diesem heiklen Bereich nicht wünschenswert sind, darf die Anwendung von Sanktionen im Falle offensichtlich rechtswidrigen Verhaltens des Elternteils, bei dem das Kind lebt, nicht ausgeschlossen werden (Poitou ./. Frankreich (Entsch.), Nr. 16557/08, 15. September 2009, und Zavřel ./. Tschechische Republik, Nr. 14044/05, Rdnr. 52, 18. Januar 2007).

80. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass das Oberlandesgericht sich zwar der Blockadehaltung der Mutter bewusst war, die im Übrigen von ihm als Missbrauch der elterlichen Sorge gewertet worden war, jedoch keine diesbezüglichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Folgen dieses Verhaltens für das Kind und den Beschwerdeführer zu verhüten. Unter Hinweis darauf, dass die nationalen Behörden zwar nicht das Ergebnis ihrer etwaigen Schritte garantieren können, bekräftigt er, dass sie dennoch verpflichtet sind, alle geeigneten Mittel einzusetzen, die zu dem angestrebten Ergebnis führen können (vorerwähnte Rechtssache Kříž, Rdnrn 89 und 91). Er weist im vorliegenden Fall darauf hin, dass ein erzwungenes und gegen den Willen der Mutter durchgeführtes Umgangsrecht in den Augen des Oberlandesgerichts äußerst schädlich für das Kind gewesen wäre, das erklärt hatte, seinen Vater nicht mehr treffen zu wollen. Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Oberlandesgericht jedoch nicht dargelegt, weshalb die Verhängung einer Zwangsmaßnahme gegen die Mutter, z.B. eines Zwangsgeldes, die es dennoch für die Zukunft nicht ausgeschlossen hatte, nicht vorstellbar war, genauso wenig wie andere Maßnahmen, um der Blockadesituation abzuhelfen. Es hat im Übrigen auch nicht aufgezeigt, weshalb Anlass zur Annahme bestand, dass die Mutter ihre Verweigerungshaltung im Lauf der beiden Jahre aufgeben würde, in denen der Beschwerdeführer kein Umgangsrecht hatte.

81. Vor diesem Hintergrund und trotz des Ermessensspielraums des beschwerdegegnerischen Staates in diesem Bereich ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung der irreparablen Folgen, die das festgestellte mütterliche Verhalten und der Zeitablauf hätten haben können, und unter Hinweis darauf, dass in einem so gelagerten Fall die Angemessenheit einer Maßnahme danach beurteilt wird, wie rasch sie umgesetzt werden kann (vorerwähnte Rechtssache Kříž, Rdnr. 88), der Auffassung, dass die nationalen Behörden es unterlassen haben, angemessene und ausreichende Bemühungen zu unternehmen, damit das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens nach Artikel 8 der Konvention beachtet wird.

82. Daher ist dieser Artikel verletzt worden.

III. ZU DEN ANDEREN BEHAUPTETEN VERLETZUNGEN

83. Was die Rügen auf der Grundlage des Artikels 14 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8 und 13 der Konvention anbelangt, hat der Gerichtshof unter Berücksichtigung der Gesamtheit der ihm vorliegenden Erkenntnisse und im Rahmen seiner Zuständigkeit, die vorgebrachten Behauptungen zu würdigen, keinen Anschein einer Verletzung der in der Konvention und ihren Protokollen zugesicherten Rechte und Freiheiten festgestellt.

84. Hieraus ergibt sich, dass diese Rügen offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absätze 3 Buchstabe a und 4 der Konvention zurückzuweisen sind.

IV. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION

85. Artikel 41 der Konvention lautet wie folgt:

„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“

A. Schaden

86. Der Beschwerdeführer fordert 35.000 Euro (EUR) für den materiellen und immateriellen Schaden.

87. Die Regierung überlässt die Entscheidung hierüber dem Gerichtshof.

88. Der Gerichtshof sieht keinen Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Verletzung von Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 8 der Konvention und dem behaupteten materiellen Schaden und weist diese Forderung zurück. Er erachtet es hingegen für angemessen, dem Beschwerdeführer 7.000 EUR für den immateriellen Schaden zuzubilligen.

B. Kosten und Auslagen

89. Der Beschwerdeführer fordert auch 3.100 EUR für die Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten und 1.700 EUR für die Kosten vor dem Gerichtshof. Die Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten setzen sich zusammen aus 700 EUR (Vaterschaftsanerkennungsverfahren), 400 EUR (Verfahren vor dem Amtsgericht), 1.000 EUR (Verfahren vor dem Oberlandesgericht), 500 EUR für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof und 500 EUR für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Der Betroffene weist darauf hin, dass es ihm wegen des Aneurysmas, dessentwegen er drei Monate lang im Koma gelegen habe, und seines Aufenthalts von sechs Monaten in einer Klinik nicht möglich gewesen sei, die hierfür relevanten Belege vorzulegen.

90. Die Regierung führt aus, dass sie nicht die Notwendigkeit der geforderten Kosten beurteilen könne, da der Beschwerdeführer die entsprechenden Belege nicht beigebracht habe.

91. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Beschwerdeführer die Erstattung seiner Kosten und Auslagen nur insoweit erhalten, als diese tatsächlich angefallen sind, d.h. sie sich auf die festgestellte Verletzung beziehen, erforderlich waren und im Hinblick auf ihre Höhe angemessen sind.
Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden vor dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht selbst eingereicht und abgefasst hat. Daher erachtet es der Gerichtshof angesichts der ihm vorliegenden Unterlagen und der vorgenannten Kriterien für angemessen, dem Beschwerdeführer die für das Verfahren vor den Familiengerichten geforderten Beträge zuzubilligen und gewährt ihm hierfür 1.400 EUR. Was die Kosten vor dem Gerichtshof anbelangt, hält es den geforderten Betrag in Höhe von 1.700 EUR für angemessen und billigt ihn dem Beschwerdeführer zu.

C. Verzugszinsen

92. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten zugrunde zu legen.

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:

1. Er erklärt die Beschwerde in Bezug auf die Rügen wegen des Ausschlusses des Umgangsrechts und der Dauer des Verfahrens für zulässig und im Übrigen für unzulässig;

2. Er entscheidet, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention verletzt ist.

3. Er entscheidet, dass Artikel 8 der Konvention verletzt ist.

4. Er entscheidet einstimmig, dass:

a) der beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig geworden ist, 7.000 EUR (siebentausend Euro) wegen des immateriellen Schadens und 3.100 EUR (dreitausendeinhundert Euro) für Kosten und Auslagen sowie jeden Betrag, der vom Beschwerdeführer als Steuer geschuldet werden kann, zu zahlen hat.

b) dass dieser Betrag nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, der in diesem Zeitraum Gültigkeit hat, zu erhöhen ist, zuzüglich drei Prozentpunkten;

5. Er weist im Übrigen den Antrag auf gerechte Entschädigung zurück.

Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 10. Februar 2011 gemäß Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.

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