Einschränkung der Kronzeugenregelung im Bundestag
Die vom Bundesjustizministerium vorgeschlagene Eingrenzung der Kronzeugenregelung, mit der die Straferleichterung wieder auf ein rechtsstaatlich vertretbares Maß reduziert wird, kommt heute ins Parlament.
- Datum
- 14.06.2012
© BMJ
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass „Kronzeugen“ nur noch dann Strafnachlass erhalten sollen, wenn ihre eigene Tat und die Tat, über die sie aussagen, in einem Zusammenhang stehen. Damit greift er die Kritik an der von der Vorgängerregierung wieder eingeführten Kronzeugenregelung auf und reduziert sie auf ein zugleich rechtsstaatliches und praxisgerechtes Maß. Damit wird das Vertrauen in den Rechtsstaat gestärkt.
Mit der vorgeschlagenen Begrenzung der Kronzeugenregelung wird das rechtsstaatliche Prinzip gestärkt, wonach Grundlage für das Strafmaß die individuelle Schuld des Täters ist, also das von ihm begangene Unrecht. Nach der neugefassten Kronzeugenregelung werden Strafmilderungen, die gerade aus Sicht der Opfer unangemessen wirken können, nicht mehr möglich sein. Das sind etwa Fälle, in denen der Täter Milderung für Angaben zu einer Tat erhält, die mit seiner eigenen gar nichts zu tun hat. Soweit sich seine Angaben aber auf eine zusammenhängende Taten bezieht, bleibt die Kronzeugenregelung erhalten. Sie kann damit insbesondere weiterhin angewendet werden, um festgefügte und abgeschottete kriminelle Strukturen aufzubrechen.

