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Neuordnung der Sicherungsverwahrung bestätigt

Das Bundesverfassungsgericht hat gestern entschieden, dass die vorbehaltene Sicherungsverwahrung grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger sieht damit die Grundrichtung der 2010 verabschiedeten Reformaßnahmen „umfassend bestätigt“. „Es war richtig, die vorbehaltene Sicherungsverwahrung auszubauen und die nachträgliche Sicherungsverwahrung abzubauen“, sagte sie der Süddeutschen Zeitung.

Datum
20.07.2012

Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Sicherungsverwahrung reformierte die Bundesregierung im Jahr 2010 die Sicherungsverwahrung, um diese verfassungsfest zu machen und einen wirksamen Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Wiederholungstätern zu garantieren. Aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben wurde die Möglichkeit abgeschafft, nach dem Ende der Haftstrafe eine nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen. Die Gerichte sind gefordert, über den Vorbehalt einer Sicherungsverwahrung schon im Strafurteil zu entscheiden, wenn eine „erhebliche, nahe liegende Wahrscheinlichkeit“ besteht, dass der Täter nach der Entlassung aus der Strafhaft noch gefährlich ist. Die Sicherungsverwahrung wird zudem klar von der Strafhaft abgegrenzt und soll mit individuellen Therapien kombiniert werden.

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