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Justizstaatssekretär Stadler zur Sterbehilfe: „Es ist nicht mehr erlaubt als bislang“ / Vergleich der Rechtslage

Der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Max Stadler hat sich zur Kritik am Gesetzentwurf zur Sterbehilfe geäußert. Er widerspricht der Darstellung, dass bald mehr Sterbehilfe möglich sei oder gar die Sterbehilfe in irgendeiner Form geregelt werde. Im Gegenteil: „Künftig soll der bestraft werden, der Hilfe zum Suizid anbietet, um damit Gewinne zu erzielen“, sagte Stadler zur aktuellen Debatte um Sterbehilfe. „Es wird nicht mehr erlaubt als bislang.“

Datum
02.08.2012

Es wird also mehr bestraft, nicht weniger. Der Entwurf betrifft gewerbsmäßige Suizidhelfer. Ausgangspunkt sind die Aktivitäten des ehemaligen CDU-Senators Roger Kusch in Hamburg. Da die Selbsttötung in Deutschland straflos ist, kann man sich bislang auch nicht wegen Beihilfe zur Selbsttötung strafbar machen. Im Koalitionsvertrag ist die Bestrafung der "gewerbsmäßigen Vermittlung von Gelegenheiten zur Selbsttötung" vereinbart. Mit dem Gesetzentwurf bleibt der Suizid straflos und auch für die Beihilfe ändert sich nichts, wenn diese nicht gewerbsmäßig organisiert wird. Sobald aber jemand einem anderen beim Suizid hilft, um damit fortlaufend Geld zu verdienen, macht er sich nach den Vorschriften des Entwurfs strafbar.

Aus der neuen Strafbarkeit gewerbsmäßiger Suizidhelfer folgt jedoch auch die Strafbarkeit aller, die bei der gewerbsmäßigen Sterbehilfe helfen („Beihilfe“). Unter Umständen kann also der Ehemann, der seine Ehefrau zur – dann strafbaren! – gewerbsmäßigen Sterbehilfe begleitet, ebenfalls angeklagt werden. Damit ginge die Strafe nach der künftigen Rechtslage jedoch sehr weit. Sinn und Zweck des Entwurfs ist die Eindämmung kommerziell betriebener Hilfe bei der Selbsttötung. Dieser Zweck wird mit der Bestrafung des Ehemanns nicht erreicht. Deshalb sieht der Gesetzentwurf eine enge Ausnahme für Angehörige und nahe stehende Personen vor.

Diese Vorschrift wird derzeit oft missverstanden. Mit dieser Ausnahme für Angehörige und nahe stehende Personen wird nichts erlaubt, was jetzt unter Strafe steht. Zum Vergleich:

Alte Rechtslage:

Der Ehemann fährt seine Frau zu einem gewerblichen Suizidhelfer.
Der gewerbsmäßige Suizidhelfer macht sich nicht strafbar.
Der Ehemann macht sich auch nicht strafbar.

Künftige Rechtslage nach dem Gesetzentwurf:

Der Ehemann fährt seine Frau zu einem gewerblichen Suizidhelfer.
Der gewerbsmäßige Suizidhelfer macht sich jetzt strafbar.
Der Ehemann macht sich weiterhin nicht strafbar.

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