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Strafbare und straflose Formen der Sterbehilfe nach geltendem Recht

Als Orientierung in der Sterbehilfe-Debatte erläutert das Bundesjustizministerium die wichtigsten Begrifflichkeiten. Was bedeutet „aktive“ und „passive“ Sterbehilfe? Ist auch die „indirekte Sterbehilfe“ strafbar? Darf man nach geltendem Recht jemandem helfen, sich selbst zu töten?

Datum
08.08.2012

Die aktive Sterbehilfe / Die Tötung auf Verlangen ist strafbar (§ 216 StGB)

  • Definition: Jemand tötet eine andere Person, weil diese sterben will. Dies geschieht „aktiv“, da der Sterbehelfer die Tötung steuert, nicht der Sterbewillige.
  • Beispiel: Die todkranke Mutter fleht ihre Tochter seit Wochen an, sie von Schmerzen zu erlösen, sie besprechen diese Frage ausführlich und wiederholt. Die Tochter erstickt daraufhin die Mutter. Die Tochter macht sich wegen Tötung auf Verlangen strafbar.

Die passive Sterbehilfe / gerechtfertigter Behandlungsabbruch ist nicht strafbar

  • Defintion: Lebensverlängernde medizinische Maßnahmen werden entsprechend dem (ggf. auch in einer Patientenverfügung niedergelegten) Willen des Patienten nicht aufgenommen oder nicht fortgesetzt oder abgebrochen
  • Beispiele:
  • Eine lebensnotwendige Bluttransfusion eines Sterbenden wird auf dessen Wunsch, so nicht mehr leben zu wollen, nicht durchgeführt.
  • Die Beatmungsmaschine wird entsprechend dem Willen des Patienten abgestellt. In beiden Fällen liegt eine straflose passive Sterbehilfe vor.

Die indirekte Sterbehilfe ist nicht strafbar

  • Definition: Dem tödlich Kranken oder Sterbenden werden zur Schmerzlinderung medizinisch gebotene Mittel gegeben, die als unbeabsichtigte aber unvermeidbare Folge eine lebensverkürzende Wirkung haben.
  • Beispiel: Ein tödlich an Krebs erkrankter Patient bekommt wegen seiner schweren Leidenszustände sehr starke Schmerzmittel. Das Schmerzmittel verursacht neben der Schmerzlinderung auch, dass der Tod früher eintritt.

Die Beihilfe zur Selbsttötung ist nach geltendem Recht nicht strafbar.

  • Beispiel: Jemand stellt für den Kranken erkennbar einen Giftcocktail auf den Nachttisch und verlässt das Gebäude.
  • Grund für Straffreiheit: Bereits die Selbsttötung ist straflos, so dass die Beteiligung hieran aus Rechtsgründen derzeit nicht strafbar sein kann.

Zur geplanten Neuregelung

Zur Kritik am Gesetzentwurf hat sich bereits der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Max Stadler geäußert. Er widerspricht der Darstellung, dass bald mehr Sterbehilfe möglich sei oder gar die Sterbehilfe in irgendeiner Form geregelt werde. Im Gegenteil: „Künftig soll der bestraft werden, der Hilfe zum Suizid anbietet, um damit Gewinne zu erzielen“, sagte Stadler zur aktuellen Debatte um Sterbehilfe. „Es wird nicht mehr erlaubt als bislang.“

Mit der vom Bundesministerium der Justiz vorgeschlagenen Regelung ändert sich die Rechtslage ausschließlich dann, wenn eine gewerbliche Sterbehilfe vorgenommen wird. Ein kurzer Vergleich der Rechtslage in Bezug auf Gehilfen/Beteiligte:

Alte Rechtslage:
Der Ehemann fährt seine Frau zu einem gewerblichen Suizidhelfer.
Der gewerbsmäßige Suizidhelfer macht sich nicht strafbar.
Der Ehemann macht sich auch nicht strafbar.

Künftige Rechtslage nach dem Gesetzentwurf:
Der Ehemann fährt seine Frau zu einem gewerblichen Suizidhelfer.
Der gewerbsmäßige Suizidhelfer macht sich jetzt strafbar.
Der Ehemann macht sich weiterhin nicht strafbar.

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