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Kabinettsbeschluss zur Beschneidung

Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf beschlossen, der die rechtliche Verunsicherung, die durch das Urteil des Landgerichts Köln entstanden ist, beseitigen soll. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird künftig in einem neuen § 1631d klar gestellt, dass die Beschneidung in Deutschland auch künftig möglich ist. Den Gesetzentwurf können Sie hier komplett herunterladen.

Datum
10.10.2012

Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger betonte, der Gesetzentwurf bringe die unterschiedlichen Interessen in einen angemessenen Ausgleich: „Die Regelung ist das Ergebnis intensiver Arbeit und Einbeziehung zivilgesellschaftlicher Akteure, die ihr Wissen und ihre Erfahrung eingebracht haben“. Die rechtssystematische Einordnung in das Personensorgerecht des BGB stellt klar, dass eine Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen Jungen im Rahmen des elterlichen Sorgerechts unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist:

Erstens: Die Beschneidung muss fachgerecht und deshalb möglichst schonend und mit einer möglichst effektiven Schmerzbehandlung durchgeführt werden.

Zweitens: Die Beschneidung darf nur nach einer vorherigen umfassenden Aufklärung erfolgen.

Drittens: Eltern müssen den Kindeswillen bei dieser Frage entsprechend mit einbeziehen.

Viertens: Eine Ausnahmeregelung greift, wenn im Einzelfall das Kindeswohl gefährdet wird, z.B. bei gesundheitlichen Risiken.

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