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20 Jahre Betreuungsrecht

Leutheusser-Schnarrenberger: „Den einzelnen Menschen in den Mittelpunkt der persönlichen Unterstützung stellen.“

Am 1. Januar 1992 trat das „Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige“ in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde die Vormundschaft und Pflegschaft für Erwachsene abgeschafft und durch das Institut der Betreuung ersetzt.

Datum
12.10.2012

Anlässlich des 20-jährigen Jubiläums nahm Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger am 11. Oktober 2012 an einer Festveranstaltung in Starnberg teil. „Das Betreuungsgesetz ist von vielen als Jahrhundertreform gefeiert worden – und ich denke zu Recht“, so Leutheusser Schnarrenberger. „Das Betreuungsgesetz ist nach wie vor eine gute Grundlage für die Unterstützung von Menschen, die wegen ihrer Einschränkungen nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ohne Hilfe zu regeln.“

Psychisch kranke und körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen werden mit Einführung des Betreuungsrechts nicht mehr automatisch von der Teilnahme am Rechtsverkehr ausgeschlossen. Wohl und Wille des Betreuten und die persönliche Führung einer Betreuung an der Seite des Betreuten stehen seitdem im Vordergrund des Betreuungsrechts. „Die Frage, ob die gesetzlichen Vorgaben auch hinreichend in der Praxis angekommen sind, ob sich die Betreuten heute wirklich in der Mitte der Gesellschaft finden, muss nicht nur anlässlich eines Jubiläums, sondern immer wieder neu gestellt werden“, mahnte Leutheusser-Schnarrenberger.

Die Erfahrungen aus der Praxis wurden durch das 1. und 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz in den Jahren 1999 und 2005 berücksichtigt. Im Kern konnte dadurch das ursprüngliche Ziel des Gesetzes gefestigt werden: den betroffenen Menschen ein möglichst eigenständiges Leben zu ermöglichen und den mit der Betreuung verbundenen Eingriff in die Lebensführung auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken.

Durch das 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz im Jahr 2009 ist im Hinblick auf die Patientenverfügung eindeutig klargestellt worden, dass diese unabhängig vom Bestehen einer Betreuung oder dem Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht in allen Lebensphasen zu beachten ist. Die Bedeutung der Patientenverfügung hat infolgedessen in den vergangenen Jahren stetig zugenommen.

Das Bundesjustizministerium hat im Sommer dieses Jahres einen Referentenentwurf vorgelegt, der die Funktionen der Betreuungsbehörde sowohl im Vorfeld als auch im gerichtlichen Verfahren stärken soll, um die Bestellung eines rechtlichen Betreuers – soweit möglich – zu vermeiden und damit die Selbstbestimmung weiter zu stärken.

Das Betreuungsrecht ist auch in einem weiteren Bereich fortzuentwickeln. Der Bundesgerichtshof hat in zwei Beschlüssen vom 20. Juni 2012 unter Aufgabe seiner ständigen Rechtsprechung entschieden, dass „es gegenwärtig an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung“ fehle. Ein Betreuer darf also derzeit auch im Rahmen einer Unterbringung keine Behandlung gegen den natürlichen Willen des Patienten, der aufgrund seiner Krankheit die Notwendigkeit medizinischer Maßnahmen nicht erkennen kann, veranlassen. Die derzeitige Situation kann für einen Teil der nach Betreuungsrecht untergebrachten bzw. unterzubringenden Betreuten schwerwiegende Folgen haben. Die Bundesregierung sieht daher die Notwendigkeit einer schnellen Reaktion auf die infolge dieser Änderung der Rechtsprechung entstandene rechtliche Situation und arbeitet an einer rechtlichen Lösung.

Die Rede von Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger finden Sie hier:

Den Referentenentwurf zur Stärkung der Funktion der Betreuungsbehörde finden Sie hier:

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