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Sorgerecht und versicherungsrechtliche Vorschriften passieren Bundesrat

Heute haben folgende Vorhaben aus dem Bundesjustizministerium den Bundesrat passiert: das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern sowie das Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften.

Datum
01.03.2013

Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

Mit den Neuregelungen zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern wird den veränderten Formen des Zusammenlebens angemessen Rechnung getragen. Der Anteil nicht-ehelicher Kinder hat sich in den letzten rund 20 Jahren mehr als verdoppelt. Auch in diesen Konstellationen braucht es gesetzliche Regelungen, die den gesellschaftlichen Bedürfnissen angepasst sind.

Ziel der Neuregelung des Sorgerechts ist es, unverheirateten Vätern den Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder zu erleichtern. Bisher hatten unverheiratete Väter keine Möglichkeit, gegen den Willen der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht durchzusetzen. Nach dem neuen Leitbild des Gesetzentwurfs sollen grundsätzlich beide Eltern die Sorge gemeinsam tragen, wenn das Kindeswohl dem nicht entgegensteht. Im Mittelpunkt der Neuregelungen steht somit stets das Kindeswohl.

Das neue Sorgerechtsverfahren funktioniert schnell und unbürokratisch. Der Vater kann mit einem Antrag auf Mitsorge an das Familiengericht wenden. Äußert sich die Mutter zu dem Antrag nicht oder trägt sie lediglich Gründe vor, die erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben, und dem Gericht auch sonst keine kindeswohlrelevanten Gründe bekannt sind, soll die Mitsorge in einem vereinfachten Verfahren gewährt. Die gemeinsame Sorge ist nur dann zu versagen, wenn sie dem Kindeswohl widerspricht. Mit den Neuregelungen zum Sorgerecht werden die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Mehr Informationen finden Sie in der Pressemitteilung.

Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zielt darauf ab die Rechte der Versicherungsnehmer privater Krankenversicherungen zu verbessern. Bei kostenintensiven Behandlungen wird die Versicherung verpflichtet, vorab mitzuteilen, ob die Kosten der Behandlung übernommen werden. Ist die Auskunft der Versicherung innerhalb einer bestimmten Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.
Zudem soll der Versicherungsnehmer zukünftig selbst Auskunft oder Einsichtnahme von der Krankenkasse verlangen können; ein Arzt oder Rechtsanwalt ist nur noch in Ausnahmefällen vorzuschalten. Außerdem erhält der Versicherungsnehmer über ein Einsichtsrecht in der privaten Krankenversicherung erleichterten Zugang zu Gutachten und Stellungnahmen, die sein Versicherer eingeholt hat, um seine Leistungspflicht zu prüfen.

Nach der Beratung durch den Bundesrat können beide Neuregelungen zeitnah in Kraft treten.

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