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Pressemitteilung: Modernisierung des Seehandelsrechts

Erscheinungsdatum
09.05.2012

Zu dem heute vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf zur Reform des Seehandelsrechts erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Mit dem neuen Seehandelsrecht werden auch die Rechte von Passagieren deutlich verbessert. Das deutsche Seehandelsrecht wird insgesamt modernisiert und für den internationalen Wettbewerb fit gemacht. Unnötiger gesetzlicher Ballast wird von Bord geworfen und das noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Seehandelsrecht wird insgesamt deutlich entbürokratisiert. Die Zahl der seehandelsrechtlichen Vorschriften wird auf etwa die Hälfte reduziert.

Unglücksfälle wie der des Kreuzfahrtschiffs Costa Concordia haben gezeigt, wie wichtig unbürokratische Entschädigungszahlungen an Passagiere sind. Das Gesetz trifft Vorsorge dafür, dass Entschädigungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes künftig verschuldensunabhängig gezahlt werden. Die neuen Rahmenbedingungen für Seebeförderungen werden auch für die Wirtschaft zu mehr Rechtssicherheit führen und den Handels- und Rechtsstandort Deutschland stärken. Weil für den Transport auf dem Seeweg vor allem internationale Regelungen große Bedeutung haben, orientieren sich die Neuregelungen im innerstaatlichen Seehandelsrecht weiterhin am Vorbild der geltenden internationalen Übereinkommen. Es ist beabsichtigt, die Reform noch in diesem Jahr abzuschließen.

Zum Hintergrund:

Der Entwurf führt erstmals eine verschuldensunabhängige Haftung des Beförderers für Personenschäden ein und hebt den Haftungshöchstbetrag für die darüber hinaus fortbestehende verschuldensabhängige Haftung des Beförderers deutlich an, nämlich von bisher rund 164 000 Euro auf 468 000 Euro. Passagiere werden also künftig deutlich besser geschützt. Für die Schifffahrt ergibt sich daraus kein Nachteil. Schiffsbeförderungen sind ausgesprochen sichere Beförderungen. die Zahl der Unfälle in der Schifffahrt ist sehr gering, was sich bei der Berechnung von Versicherungsprämien auswirkt.

Das Seehandelsrecht ist im Handelsgesetzbuch geregelt und enthält bisher noch eine Reihe überkommener Rechtsinstitute, wie die aus dem Mittelalter stammende Partenreederei und das Verklarungsverfahren. Diese Institute sind heute weitgehend überflüssig geworden. Sie werden den Anforderungen der modernen maritimen Wirtschaft nicht mehr gerecht und werden daher gestrichen.

Für die Reform wird das Fünfte Buch des Handelsgesetzbuchs insgesamt neu gegliedert und damit übersichtlicher gestaltet. Zentrale Regelungen über die Personen der Schifffahrt - also Reeder, Ausrüster und Schiffsbesatzung – werden an den Beginn des Fünften Buches gestellt. Unmittelbar im Anschluss folgen die Regelungen über Beförderungsverträge. Zu diesen zählt der Entwurf zum einen die Seefrachtverträge, zum anderen die Personenbeförderungsverträge. Die heute in einer Anlage zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See werden aufgehoben. Soweit Seefrachtverträge betroffen sind, differenziert der Entwurf klar zwischen dem Stückgutfrachtvertrag und dem Reisefrachtvertrag. Gleichrangig neben dem Zweiten Abschnitt über Beförderungsverträge steht der Dritte Abschnitt über „Schiffsüberlassungsverträge“. Durch diese Struktur wird deutlich gemacht, dass Schiffsüberlassungsverträge, also die Schiffsmiete (Bareboat-Charter) und der Zeitchartervertrag, nicht als Beförderungsverträge anzusehen sind.

Der Entwurf berücksichtigt bei der Regelung der Rechtsstellung des Kapitäns, dass sich dessen ursprünglich unternehmerähnliche Stellung inzwischen in eine arbeitnehmerähnliche Stellung gewandelt hat und dementsprechend nicht mehr gerechtfertigt ist, den Kapitän gegenüber allen Reiseinteressenten für die Ausführung der vom Reeder abgeschlossenen Verträge haften zu lassen.

Bei der Neuregelung des Seefrachtrechts werden die Vorschriften über den Stückgutfrachtvertrag stärker angelehnt an die bereits modernisierten Vorschriften im Vierten Buch des Handelsgesetzbuchs über das Frachtgeschäft sowie an die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch. Sonderregelungen für die Seebeförderung berücksichtigen vor allem die veränderte Schifffahrtspraxis und die elektronische Abwicklung des Geschäftsverkehrs. Dementsprechend gestattet der Entwurf, dass der Verfrachter Container, die auf einem Containerschiff befördert werden, ohne Zustimmung des Befrachters auf Deck verladen und umladen darf. Außerdem regelt er erstmalig den Seefrachtbrief und schafft eine gesetzliche Grundlage für die Verwendung elektronischer Beförderungsdokumente.

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