Grußwort: 50. Deutschen Verkehrsgerichtstag
Grußwort von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger anlässlich des 50. Jubiläums des Deutschen Verkehrsgerichtstages.
Der Verkehr ist ein wichtiger Puls der Deutschen Wirtschaft und der Deutsche Verkehrsgerichtstag misst seit fünfzig Jahren seine Schlagfrequenz.
So wie das Verkehrsaufkommen in Deutschland steigt, so wie Mobilität dem Klimaschutz angepasst werden muss, steigt auch der Bedarf an passgenauen rechtlichen Lösungen. Der Fokus hierfür ist der Verkehrsgerichtstag. Die Vorschläge der Fachleute auf dem Verkehrsgerichtstag zur Lösung verkehrsrechtlicher Fragestellungen werden nicht nur von Rechtsanwälten, Richtern, Versicherungen und anderen Rechtsanwendern nachgefragt. Auch der Gesetzgeber profitiert von den überzeugenden Anregungen und fachlich fundierten Stellungnahmen, die in den vergangenen 49 Jahren entwickelt wurden und von denen ich erwarte, dass sie erst recht auf Ihrer Jubiläumsveranstaltung im 50. Jahr wieder hervorgebracht werden. Wegen dieser umfassenden Bedeutung des Verkehrsgerichtstages bin ich froh, dass das Bundesjustizministerium zu den Geburtshelfern gehörte.
Ein Rückblick:
Die in den 50er Jahren beginnende Motorisierungswelle führte neben vielen unbestreitbar positiven Folgen leider auch zu einem erschreckenden Anstieg der Schäden an Menschen und Fahrzeugen. Damit einher ging eine Welle von Prozessen im Straf- und Zivilrecht, die die Justiz erheblich belasteten und nicht selten divergierende gerichtliche Entscheidungen hervorbrachten. In dieser Situation fanden sich vor 50 Jahren Abgesandte des frisch gegründeten „Verkehrswissenschaftlichen Seminars e.V.“ in Bonn ein und unterbreiteten dem damaligen Bundesjustizminister Dr. Stammberger den Vorschlag einer überregionalen jährlichen Tagung von Richtern und Verkehrsexperten zum „Verkehrsrecht". Die Delegation aus Hamburg verließ das Ministerium mit der festen Zusage aktiver ministerieller Unterstützung. Daran halte ich wie meine Amtsvorgänger in den vergangenen fünf Jahrzehnten – gerne fest.
Schon beim 1. Deutschen Verkehrsgerichtstag traten Vertreter des Ministeriums als Referenten auf. Beim 2. Verkehrsgerichtstag nahm der damalige Staatssekretär teil, und 1971 hielt mein Amtsvorgänger Gerhard Jahn die Plenaransprache zum Thema „Verkehrsrechtliche und verkehrsgerichtliche Fragen aus Sicht des Bundesministers der Justiz“. Sämtliche Bundesjustizminister haben in der Folgezeit die Arbeit des Deutschen Verkehrsgerichtstages durch Vorträge oder die Entsendung herausragender Repräsentanten unterstützt. Mit gutem Grund, denn in Goslar versammeln sich alljährlich hochqualifizierte Fachleute aus allen relevanten Disziplinen, wie der (Rechts-)Medizin, der (Verkehrs-)Technik und der Justiz, Vertreter aus allen drei Bereichen der Staatsgewalt, Experten aus Forschung, Lehre und Praxis sowie zahlreiche Teilnehmer aus den unterschiedlichen Verbänden, wie der Versicherungswirtschaft und der Automobilclubs.
Eine stattliche Zahl an Vorschlägen und Forderungen der Verkehrsgerichtstage hat sich zu Recht verfestigt. Ohne den weiteren Beiträgen vorzugreifen, möchte ich nur einige besonders wichtige Weichenstellungen benennen:
1. Verkehr und Straße
Dem Gründungsimpuls folgend, mussten in den ersten Jahren Wege gefunden werden, den massenhaften Anstieg der Strafverfahren wegen Verkehrsdelikte zu bewältigen. Überlegungen zur verfahrensrechtlichen Neuordnung durch Schaffung eines gegenüber dem Strafverfahren summarischen Bußgeldverfahrens, zur Entkriminalisierung der Verkehrsdelikte und zur einheitlichen Praxis bei der Strafzumessung standen auf der Tagesordnung und wurden später im Detail vertieft, wie etwa bei der Schaffung des Bußgeldkatalogs oder der Kostenregelung in § 25a Straßenverkehrsgesetz – der sogenannten „Halterhaftung“. Der Bußgeldkatalog und das im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geregelte Bußgeldverfahren sind heute für Juristen eine Selbstverständlichkeit, in der Bevölkerung Allgemeingut und haben entscheidend dazu beigetragen, dass die massenhaften Verfahren im Verkehrsrecht überhaupt zu bewältigen sind.
Der Verkehrsgerichtstag hat den Gesetzgeber von Anfang an auch zu einer wirkungsvolleren Gesetzgebung auf dem Gebiet des Alkohols im Straßenverkehr und in den letzten Jahren auch auf dem Drogensektor bewegt.
Der Einführung des abstrakten Gefährdungsdelikts des § 316 Strafgesetzbuch im Jahre 1965, der Einführung der 0,8-Promillegrenze in § 24a Straßenverkehrsgesetz im Jahre 1973 und der Senkung der Promillegrenze auf 0,5 ‰ im Jahre 1998 gingen entsprechende Empfehlungen aus Goslar voraus. Als richtungweisend für die Bekämpfung der Drogen im Straßenverkehr erwiesen sich auch mehrere Verkehrsgerichtstage mit ihrer Empfehlung, das Straßenverkehrsgesetz durch ein Drogenverbot zu ergänzen, dem der Gesetzgeber im Jahre 1998 entsprach. In der Folge sind die Unfälle mit Personenschaden sowohl im Bereich der Drogen als auch im Bereich des Alkohols in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen. Das ist ein schöner Erfolg, aber er darf uns nicht ruhen lassen. Alkohol und Drogen führten 2010 immer noch zu ca. 400 Getöteten und 5.500 Schwerverletzten.
2. Verkehr und Haftung
Im Bereich des Haftungsrechts bot der 38. Verkehrsgerichtstag 2000 erstmals die Gelegenheit, die Überlegungen der Bundesregierung zu einer Reform des Schadensersatzrechts in einem Kreis von Experten und Praktikern zu diskutieren. Wie willkommen diese Gelegenheit den Verkehrsjuristen war, zeigte sich an der enorm hohen Teilnehmerzahl des entsprechenden Arbeitskreises, die bis heute unübertroffen ist. Seine Empfehlungen zur fiktiven Sachschadensabrechnung, zur Ausweitung des Schmerzensgelds und zur Haftung bei Kinderunfällen im Straßenverkehr haben im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine wichtige Rolle gespielt und sind maßgeblich in die seit dem 1. August 2002 geltenden Regelungen des 2. Schadensersatzrechtsänderungsgesetz eingegangen.
Sichtbare Fingerzeige werden sicher auch die Empfehlungen des 48. Verkehrsgerichtstages 2010 zu den Fahr- und Fluggastrechten gegeben haben, wenn der europäische Verordnungsgeber seine Ankündigung umsetzen sollte, demnächst eine Revision der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 vorzulegen und auf lange Sicht vielleicht sogar eine verkehrsträgerübergreifende Harmonisierung anzustreben. Auch die Empfehlungen des letztjährigen 49. Verkehrsgerichtstages 2011 werden schon auf ihre gesetzgeberische Relevanz geprüft. Die Empfehlungen zur Sachschadensabrechnung bei Leasingfahrzeugen geben vor dem Hintergrund der jüngsten obergerichtlichen Rechtsprechung durchaus Anlass, gesetzgeberisch zu handeln.
Schließlich hat auch der diesjährige Verkehrsgerichtstag ein haftungsrechtliches Thema auf die Tagesordnung genommen, dessen Bedeutung, aber auch dessen besondere juristische, ethische und rechtspolitische Schwierigkeiten eines Jubiläumsverkehrsgerichtstages würdig sind: das Angehörigenschmerzensgeld. Ich hoffe auf gewinnbringende Diskussionen und Empfehlungen zu diesem komplexen Thema. Die hierzu seit Jahren in der Wissenschaft und Praxis, insbesondere auch bei Deutschen Juristentagen, geführte Debatte wird dadurch sicher bereichert werden.
3. Verkehr und Versicherung
Auch versicherungsrechtliche Themen haben den Verkehrsgerichtstag immer wieder beschäftigt und veranlasst, dem Gesetzgeber Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. In den letzten Jahren wurde die Reform des Versicherungsvertragsrechts mehrfach in Arbeitskreisen behandelt, stets mit dem Fokus auf solche Fragen, die für die Kraftfahrtversicherung im Vordergrund stehen. Wichtige Empfehlungen, die noch im damals laufenden Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden konnten, hat der versicherungsrechtliche Arbeitskreis im Jahre 2005 verabschiedet.
Im Jahre 2008 – das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) war inzwischen in Kraft getreten – hat der Verkehrsgerichtstag erneut Themen der VVG-Reform aufgegriffen. Insbesondere die komplexe Thematik der Obliegenheitsverletzungen und der sich ergebenden Rechtsfolgen wurde behandelt, ein Thema, das deswegen nahe lag, weil die Obliegenheitsverletzungen zu den Bereichen gehörten, die durch die Gesetzesnovelle völlig neu gestaltet worden sind. Das Alles-oder-Nichts-Prinzip wurde aufgegeben und durch eine Quotelungsregelung ersetzt. Der Gesetzgeber war sich dabei der Tatsache bewusst, dass diese Änderung die Praxis vor besondere Herausforderungen stellt. Er hatte nämlich keine Quoten vorgegeben, sondern es der Praxis überlassen, Quoten zu entwickeln.
Im Jahre 2009 hat der Verkehrsgerichtstag dieses Thema erneut aufgegriffen und diskutiert, nach welchen Maßstäben Quoten zu bilden sind. Die Diskussion hat zum einen gezeigt, dass die Praxis mit der Aufgabe, die Neuregelung anzuwenden, keineswegs – wie befürchtet worden war – belastet war; der versicherungsrechtliche Arbeitskreis hat im Gegenteil nach intensiver Diskussion sachgerechte Kriterien entwickelt und so zu praxisnahen Lösungen gefunden.
Der Verkehrsgerichtstag berät also nicht nur den Gesetzgeber, er leistet auch einen unverzichtbaren Beitrag dazu, dass Neuregelungen bei den Empfängern diskutiert, mitunter kritisiert, jedenfalls aber angewendet werden.
4. Verkehr und Europa
Das Zusammenwachsen Europas und der wachsende Fluss der Verkehrsströme hat zu Druck auf die rechtlichen Rahmenbedingungen in den Mitgliedstaaten und der EU geführt. Eine wechselseitige Anerkennung staatlicher Entscheidungen ist eine Konsequenz aus der Mobilität und Freizügigkeit, die wir in Europa genießen. Wir brauchen sie bei der Anerkennung von Führerscheinen und auch im Zivilrecht, um Ansprüche nach einem Unfall auch dann durchsetzen zu können, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat der EU stattfand. Zu diesem aktuellen Thema hat der Arbeitskreis „Grenzüberschreitende Unfallregulierung in der EU“ des 47. Deutschen Verkehrsgerichtstages wichtige Empfehlungen erarbeitet.
Es besteht weiterhin seit langem Konsens, dass die innereuropäischen Grenzen angesichts von mehr als 30.000 Verkehrstoten jährlich in der EU keine Hindernisse für die strafrechtliche Verfolgung von schweren Verkehrsverstößen bilden dürfen. Der Verkehrsgerichtstag hat sich schon früh und im letzten Jahrzehnt mehrfach dieses Themas angenommen und Vorschläge insbesondere zur grenzüberschreitenden Verfolgung von Zuwiderhandlungen und Vollstreckung von Sanktionen gemacht, die der Gesetzgeber zuletzt bei der nationalen Umsetzung des entsprechenden EU-Instruments durch das Geldsanktionsgesetz im Jahre 2010 berücksichtigt hat.
Insgesamt fällt die Bilanz des Vorstoßes von vor fünfzig Jahren eindeutig aus:
Selten hat ein „eingetragener Verein“ – und das ist er ja trotz seiner Namensänderungen bis heute geblieben – so starken Einfluss auf die Gesetzgebung genommen wie der Deutsche Verkehrsgerichtstag. Was er empfahl, hat der Gesetzgeber oft in Gesetzesnormen gegossen, weil es wichtige, richtige und fachlich fundierte Vorschläge waren. Der Verkehrsgerichtstag bezieht sein Ansehen allein aus dem versammelten Expertenwissen und der Kraft seiner Argumente. Er profitiert von der Diskussionsfreude seiner Teilnehmer, den fachlich exzellenten Referenten und dem großen Organisationsgeschick der Verantwortlichen.
Allen gebührt gleichermaßen Anerkennung, denn ihre Anstrengungen haben ohne Zweifel dazu beigetragen, dass sich das Verkehrsrecht in den vergangen Jahrzehnten stetig weiterentwickelt hat und schnell und praxisnah auf neue Entwicklungen reagiert hat.
Meine Glückwünsche zum 50. Deutschen Verkehrsgerichtstag verbinde ich mit einem Dank für die beständig geleistete Arbeit und mit dem Appell, an der Aufgabe, die Sie sich gestellt haben, in den nächsten Jahrzehnten weiter so engagiert wie bisher mitzuwirken. Kaum ein Rechtsgebiet begegnet so sehr ständig neuen Herausforderungen wie das Verkehrsrecht: Steigender Mobilität, den Auswirkungen knapper Ressourcen und neuere Technologien begegnen wir als erstes auf der Straße. Ein Blick in das Programm des diesjährigen Verkehrsgerichtstages veranschaulicht, welche interessanten Fragen noch vor uns liegen:
Wie sieht „Der Verkehrsraum der Zukunft“ aus? Wie können wir „Moderner Piraterie“ in der Seeschifffahrt begegnen? Und: „Welches Risiko akzeptiert die Rechtsordnung“ bei körperlichen und geistigen Einschränkungen der Fahrzeugführer? Das sind nur drei Themenbeispiele, die auf der Tagesordnung der diesjährigen Jubiläumsveranstaltung stehen und die zeigen, dass dem Verkehrsgerichtstag der Diskussionsstoff auch in Zukunft nicht ausgehen wird.
Jubiläen müssen gefeiert werden – runde Jubiläen noch mehr. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen eine feierliche Festveranstaltung genauso wie gute Fachgespräche und eine ertragreiche Tagung.
Der Institution „Deutscher Verkehrsgerichtstag“ wünsche ich zum 50. Jubiläum aber vor allem eines:
Ad multos annos!

