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Rede: 9. Insolvenzrechtstag

Rede der Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger beim Neunten Deutschen Insolvenzrechtstag der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein am 22. März 2012 in Berlin

Sehr geehrter Herr Piepenburg, meine sehr geehrten Damen und Herren,

zunächst möchte ich mich für die Einladung bedanken, Ihnen auf dem 9. Deutschen Insolvenzrechtstag das rechtspolitische Programm des Bundesministeriums der Justiz auf dem Gebiet des Insolvenzrechts vorstellen zu können.

Bevor ich mit meinen rechtspolitischen Ausführungen beginne, möchte ich zunächst jedoch einen Blick auf das aktuelle Insolvenzgeschehen werfen. Welche Bedeutung Insolvenzverfahren für die Gerichtspraxis mittlerweile erreicht haben, lässt sich bereits daran ablesen, dass im Jahre 2011 rund 160.000 Insolvenzverfahren bei den Amtsgerichten registriert wurden. Die insolvenzbedingten Ausfälle für die Gläubiger belaufen sich auf rund 23 Milliarden €. Mögliches Erschrecken über diesen Betrag wird jedoch dadurch etwas gemildert, wenn man bedenkt, dass wir im Jahre 2009 mit annähernd 79 Milliarden € an Schäden durch Insolvenzen einen absoluten Höchststand registrieren mussten. Insofern ist eine durchaus positive Entwicklung feststellbar, gleichwohl waren nach verlässlichen Schätzungen auch 2011 wieder annähernd 240.000 Arbeitnehmer von der Insol¬venz ihres Arbeitgebers betroffen. Diese Zahlen machen deutlich, wie dringend notwendig es war, dass die Bundesregierung die Reform des Insolvenzrechts als zentrales Vorhaben im Wirtschaftsrecht zügig angegangen ist.

Das gilt umso mehr, als die andauernde europäische Staatsschuldenkrise auch die gesamtwirtschaftliche Bedeutung des Insolvenzrechts in den Vordergrund rücken lässt. Ein funktionstüchtiges und effizientes Insolvenzrecht wirkt sich positiv auf die Investitionsbereitschaft und den Zugang der Unternehmen zu Fremdkapital aus. Es ist damit ein wesentlicher Baustein für nachhaltiges Wachstum und Finanzmarktstabilität.

Es kommt deshalb nicht von ungefähr, dass die Europäische Kommission in ihrem Arbeitsprogramm für das Jahr 2012 die Reform und den Ausbau des europäischen Insolvenzrechts zu den Kernvorhaben zählt, die es zur langfristigen Sicherung der öffentlichen Finanzen umzusetzen gilt. Deshalb hat auch Kommissionsvizepräsidentin Viviane Reding die anstehende Überarbeitung der Europäischen Insolvenzverordnung anlässlich des ersten Europäischen Insolvenzrechtstags explizit in den Kontext der gegenwärtigen Bemühungen zur Gewährleistung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums in der EU gestellt. Sie hat dabei insbesondere den Sanierungsgedanken betont und gefordert, dass der Ermöglichung eines „Fresh Start“ im Europäischen Insolvenzrecht ein größeres Gewicht eingeräumt wird – sei dies im Kontext von Verbraucherinsolvenzen, von einfachen Unternehmensinsolvenzen oder aber auch von komplexen Konzerninsolvenzen.

Ich werde später auf das Europäische Insolvenzrecht wieder zurückkommen. Mir ist es hier zunächst wichtig festzuhalten, dass wir mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen – oder kurz: ESUG – vor wenigen Wochen einen sehr wichtigen Schritt gegangen sind, um im Rahmen unseres nationalen Rechts den Sanierungsgedanken zu stärken, das Insolvenzverfahren für die Beteiligten transparenter und kalkulierbarer zu machen, die Gläubigerautonomie auszubauen und die Mitglieder des Unternehmensträgers in das Insolvenzverfahren einzubeziehen.

In diesem Zusammenhang bin ich auch erfreut zu hören, dass die Landesjustizverwaltungen größere Bereitschaft zeigen, sich nach den Vorgaben des ESUG um eine verbesserte Aus- und Fortbildung der Insolvenzrichter zu bemühen. Nur so kann ein der Sache und der Komplexität von Insolvenzverfahren gerecht werdendes Qualifikationsniveau erreicht werden.

Mit all diesen Verbesserungen, die wir durchaus als Meilensteine in der deutschen Insolvenzgeschichte feiern dürfen, haben wir nicht nur die Schwächen des bisherigen Rechts beseitigt, sondern auch den Anschluss an die internationale und europäische Entwicklung gefunden. Damit konnten wir die komparative Effizienz unserer Insolvenzrechtsordnung im europäischen und internationalen Vergleich verbessern und die Anschlussfähigkeit des deutschen Rechts für die anstehenden Reformen auf europäischer Ebene absichern.

Dies gilt im Übrigen auch für den Bereich des Krisen- und Insolvenzrechts der Banken und Finanzinstitute. Hier haben wir bereits mit dem Restrukturierungsgesetz einen soliden rechtlichen Rahmen geschaffen, der die zurzeit geführten Diskussionen auf internationaler und europäischer Ebene bereichert und als Beispiel für Regelungen in diesem Bereich dienen kann.

Das ESUG hat mithin viel von dem vermeintlichen oder tatsächlichen Druck genommen, dem sich das deutsche Recht im europäischen Regulierungswettbewerb ausgesetzt sah. Dies gilt uneingeschränkt auch für die immer wieder vorgetragene Empfehlung, in Deutschland ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren – etwa nach dem Vorbild des englischen Scheme of Arrangement oder des französischen Sauveguarde-Verfahren einzuführen. Wir haben hier mit dem sog. Schutzschirmverfahren neue Wege beschritten und Unternehmern in einer wirtschaftlichen Krise eine Option eröffnet. Sie können nun selbstbestimmt eine Sanierung ihres Unternehmens angehen. Bevor wir weitere Schritte in Richtung eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens einschlagen, wollen und sollten wir zunächst einmal Erfahrungen sammeln, wie das neue Recht in der Praxis angenommen wird und ob tatsächlich noch ein Bedürfnis für ein der Insolvenz vorgelagertes Verfahren besteht.

Parallel zu den parlamentarischen Beratungen zum ESUG wurde im Bundesministerium der Justiz die zweite Stufe des Reformvorhabens gezündet und mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen ein Vorhaben der Öffentlichkeit vorgestellt, mit dem insbesondere die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens verkürzt und das Verbraucherinsolvenzrecht allgemein praxistauglicher ausgestaltet werden soll.

Meine sehr geehrten Damen und Herren,

der Insolvenz von Unternehmensgründern und Verbrauchern liegen vielfach Umstände zu Grunde, die es rechtfertigen, ihnen einen baldigen finanziellen Neustart zu ermöglichen. Der Erfolg unserer Wirtschaft hängt maßgeblich davon ab, dass Menschen Risiken auf sich nehmen. Keine unternehmerische Tätigkeit, kein Geschäftsmodell ist vor der Gefahr des Scheiterns gefeit. Wer selbstständig wirtschaftlich tätig ist, nimmt dieses Risiko auf sich. Wer Unternehmergeist zeigt, verdient rechtliche Rahmenbedingungen, die ihn in seinem Entschluss bestärken und ihm Mut zum Aufbruch in die Selbstständigkeit machen. Wer scheitert, muss die Chance haben, sich in überschaubarer Zeit wieder unternehmerisch zu betätigen.

Auch Verbraucher verdienen im Fall einer Privatinsolvenz die Chance auf einen finanziellen Neubeginn, einen „Fresh Start“. Ihre Überschuldung beruht vielfach auf persönlichen Schicksalsschlägen wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Trennung oder Scheidung. Wird ihnen keine Perspektive eröffnet, ziehen sie sich aus dem regulären Wirtschaftsleben in die Schattenwirtschaft zurück. Oft genug geht eine wirtschaftliche Perspektivlosigkeit mit körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen einher, führt sie zu ernsthaften Erkrankungen, die die Allgemeinheit erheblich belasten. Für die Gläubiger rückt in solchen Fällen eine nennenswerte Befriedigung ihrer Forderungen in weite Ferne.

Als Reaktion auf diese Defizite sieht der Referentenentwurf vor, dass die Wohlverhaltensperiode für eine Befreiung des Schuldners von seiner Restschuld unter näher bestimmten Voraussetzungen nur noch drei Jahre dauert. Er gestaltet das Restschuldbefreiungsverfahren wesentlich um. Zugleich verbessert er die Rechtsstellung der Gläubiger. Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird von Regelungen, die sich in der Praxis nicht bewährt haben, entschlackt und neu geordnet.

Mit einer Befriedigungsquote von mindestens 25 Prozent als Voraussetzung für eine Restschuldbefreiung drei Jahre nach Insolvenzeröffnung wird zugleich ein Anreizsystem für den Schuldner eingeführt, das unmittelbar den Interessen seiner Gläubiger dient. Durch die Möglichkeit einer vorzeitigen Restschuldbefreiung wird ein Schuldner ermutigt, frühzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Gläubiger können dadurch vor Kosten für aussichtslose Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung bewahrt werden. Zugleich wird der Schuldner dazu angehalten, einen nennenswerten Teil seiner Schulden abzutragen. Es gibt für ihn einen Anreiz, sein Einkommen zu erhöhen, auf einen von ihm selbst bestimmten Teil seines unpfändbaren Einkommens zu verzichten oder ein ihm angebotenes privates Darlehen in Anspruch zu nehmen. Dies alles lässt eine im Durchschnitt höhere Befriedigungsquote und einen Rückgang von Insolvenzverfahren mit Nullquote erwarten.

Die neue Konzeption des Restschuldbefreiungsverfahrens wird die rechtliche Situation des redlichen Schuldners wie die seiner Gläubiger gleichermaßen verbessern. Trotz der gegenläufigen Interessen von Gläubigern und Schuldnern gewinnen beide Seiten! Daneben gewinnt die Allgemeinheit, weil redlichen Schuldnern ein schnellerer Wiedereinstieg in das reguläre Wirtschaftsleben eröffnet ist, der die Sozialsysteme entlastet. Zugleich bleiben die Schwellen zur Erlangung einer Restschuldbefreiung so hoch, dass niemand zu wirtschaftlicher Leichtfertigkeit auf Kosten seiner Gläubiger verleitet wird.

In der öffentlichen Diskussion wird mit durchaus nachvollziehbaren Gründen für eine geringere Mindestbefriedigungsquote geworben. Auch zwischen den Ressorts besteht insoweit noch Klärungsbedarf. Die Argumente werden wir sorgfältig prüfen. Dabei werden wir aber auch die uns gesetzten verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten haben. Wir dürfen nicht aus dem Blick verlieren, dass den Gläubigern bereits mit einem Verlust von 75 Prozent ihrer verfassungsrechtlich geschützten Forderungen viel zugemutet wird.

Meine Damen und Herren,
der Referentenentwurf sieht aber noch weitere wichtige Änderungen vor. Im Verbraucherinsolvenzverfahren werden Sonderregelungen, die sich in der Praxis nicht bewährt haben, abgeschafft. Die Position des Schuldners bei seinem Bemühen um eine außergerichtliche Einigung wird gestärkt. Versagt ein Gläubiger einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan grundlos seine Zustimmung, kann sie vom Gericht nach näher geregelten Maßgaben ersetzt werden. Zugleich werden die Gläubiger entlastet. Mit offensichtlich aussichtslosen Einigungsversuchen müssen sie sich nicht mehr befassen.

Für den Erfolg vieler Unternehmen sind Lizenzen von existenzieller Bedeutung. Der Referentenentwurf sieht deshalb den seit langem geforderten Schutz des Lizenznehmers in der Insolvenz des Lizenzgebers vor. Dem Lizenznehmer wird zu angemessenen Bedingungen die weitere Nutzung des geschützten Rechts ermöglicht. Die Neuregelung wird den Wirtschafts- und Forschungsstandort Deutschland im internationalen Wettbewerb nachhaltig stärken, ohne den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung aus dem Blick zu verlieren! Die Schwäche früherer Entwürfe, die zum Scheitern des Vorhabens in der letzten Wahlperiode geführt hatten, wird dabei vermieden.

Lassen Sie uns, meine Damen und Herren, nun die dritte Stufe des Reformprogramms in den Blick nehmen. Wir wollen hier ein Konzerninsolvenzrecht schaffen, d.h. Regelungen, die den Besonderheiten konzernverbundener Unternehmen Rechnung tragen.

Wie wichtig dieses Vorhaben ist, lässt sich an der Bedeutung konzernverbundener Unternehmen in der Wirtschaftspraxis ermessen: Nach den Untersuchungen der Monopolkommission entfielen im Jahr 2007 rund 70 Prozent der Umsätze aller deutschen Unternehmen auf konzernverbundene Unternehmen. Und 53 Prozent aller Arbeitnehmer deutscher Unternehmen wurden von konzernverbundenen Unternehmen beschäftigt. Ein modernes Insolvenzrecht kommt in Anbetracht dieser Zahlen nicht daran vorbei, sich auf die Besonderheiten von Konzernunternehmen einzustellen. Nur dann kann das Insolvenzrecht seine Zwecke auch im Konzernkontext voll zur Entfaltung bringen. Nur so kann gewährleistet werden, dass wirtschaftlich sinnvolle Sanierungsoptionen auch im Konzernkontext voll ausgeschöpft werden.

Die Schaffung eines Konzerninsolvenzrechts ist aber nicht nur eine wichtige, sondern – mit Blick auf die Vielgestaltigkeit und Komplexität der Konzernwirklichkeit – auch eine fachlich anspruchsvolle Regelungsaufgabe, juristisches Hochreck sozusagen. Das brauche ich Ihnen nicht näher zu erläutern, haben Sie es doch als Vertreter der Praxis immer wieder vermocht, auch unter dem geltenden, verbesserungsfähigen Recht zu – zuweilen improvisierten, nichtsdestotrotz aber effektiven und erfolgreichen – Lösungen zu gelangen, die den praktischen Anforderungen gerecht wurden.

Ich freue mich deshalb besonders, dass Sie dem Konzerninsolvenzrecht einen eigenen Workshop auf diesem Insolvenzrechtstag widmen. Und ich bin mir sicher, dass von den Diskussionen im Rahmen dieses Workshops wichtige Impulse auch für unsere Arbeit ausgehen werden. Denn selbstverständlich kann die anstehende Regelungsaufgabe nur dann angemessen gelöst werden, wenn Ihre Erfahrungen und die darauf aufbauenden Einschätzungen in unsere Überlegungen einfließen.

Nicht zuletzt deshalb bietet der Insolvenzrechtstag eine willkommene Gelegenheit zur Vorstellung unserer Überlegungen zum Konzerninsolvenzrecht. Ein darauf aufbauender Entwurf wird Ihnen im Laufe des Sommers zur Diskussion auch der regelungstechnischen Detailfragen vorgelegt werden. Heute möchte ich Ihnen lediglich die wesentlichen Eckpunkte unserer Überlegungen skizzieren.

Vorab möchte ich auf einen überaus wichtigen Gesichtspunkt hinweisen. Wie Unternehmensinsolvenzen im Allgemeinen haben auch Konzerninsolvenzen zunehmend grenzüberschreitenden Charakter. Dies erfordert internationale, jedenfalls aber europäische Regelungsansätze. Die für dieses Jahr anstehende Revision der Europäischen Insolvenzverordnung bietet deshalb einen willkommenen Anlass für die Einführung auch europäischer Regelungen zum internationalen Konzerninsolvenzrecht. Schon deshalb beschränken sich unsere derzeitigen Überlegungen nicht auf die Einführung eines nationalen Konzerninsolvenzrechts, sondern beziehen die internationalen Dimension und die kommenden Reformen auf europäischer Ebene selbstverständlich ein.

Um auf europäischer Ebene zu überzeugenden Lösungen zu kommen, hat das Bundesministerium der Justiz mit dem französischen Justizministerium eine Arbeitsgruppe eingerichtet, welche insbesondere Vorschläge zur Behandlung von Konzerninsolvenzen im Rahmen der anstehenden Reform der Europäischen Insolvenzverordnung erarbeitet. Die Reformüberlegungen zur Einführung eines nationalen Konzerninsolvenzrechts in Deutschland knüpfen dabei an die Diskussionen in der deutsch-französischen Arbeitsgruppe an. Angesichts der Tatsache, dass auch andere Mitgliedstaaten der EU in diesem Bereich kaum gesetzliche Regelungen haben, kommt Deutschland und Frankreich eine Vorreiterrolle zu.

Ausgangspunkt unserer Überlegungen ist die Erkenntnis, dass sowohl im nationalen als auch im europäischen Regelungskontext die Eröffnung einer Mehrzahl von Insolvenzverfahren über Konzernunternehmen die Umsetzung von wertmaximierenden Verwertungsstrategien erschweren oder gar vereiteln kann. Je mehr Verfahren eröffnet werden, je dezentraler die Insolvenzbewältigung damit also organisiert ist, desto mehr drohen konzerndimensionale Perspektiven aus dem Blick zu geraten.

Dies hat nicht nur Reibungs- und Wertverluste, sondern auch den Verlust von potentiellen oder ehemals vorhandenen Synergien zur Folge. Negative Auswirkungen auf die Quoten der Gläubiger, vor allem aber das Scheitern ökonomisch sinnvoller und aussichtsreicher Sanierungsoptionen sind die Konsequenz. Ziel eines Konzerninsolvenzrechts muss es vor diesem Hintergrund sein, die Effizienzverluste einer dezentralen Abwicklung der Einzelinsolvenzen zu beseitigen oder zumindest abzumildern.

Mit der Schaffung eines Konzerninsolvenzrechts dürfen andererseits nicht die Grundsätze und Zielbestimmungen des geltenden Insolvenzrechts in Frage gestellt oder gar abgeändert werden. Es kann vielmehr nur darum gehen, diesen Zielbestimmungen und Grundsätzen im Konzernkontext Geltung zu verschaffen. Deshalb ist insbesondere der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung zu beachten, mit dem Verteilungseffekte zwischen den Gläubigern unterschiedlicher Konzerngesellschaften nicht zu vereinbaren wären. Es muss darum klar sein, dass insbesondere die strukturellen Rangfolgen, die in der rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen Konzerngesellschaften angelegt sind, auch im Rahmen des Konzerninsolvenzrechts abgebildet werden. So dürfen die Gläubiger einer vergleichsweise gut kapitalisierten Konzerngesellschaft nicht dadurch geschädigt werden, dass dieser Gesellschaft Vermögenswerte kompensationslos entzogen werden.

Vor diesem Hintergrund sind Regelungsmodelle von vornherein abzulehnen, die auf eine Konsolidierung der Einzelverfahren zielen. Dies gilt insbesondere für die Spielart der materiellen Konsolidierung, welche darauf zielt, die Massen der insolventen Konzerngesellschaften zusammenzufassen, um sie zugunsten der Gesamtheit der Konzerngläubiger so zu verwerten, als handele es sich bei den insolventen Konzerngesellschaften um ein einziges Unternehmen.

Eine solche materielle Konsolidierung – oder: „Substantive Consolidation“ wie sie im angelsächsischen Rechtsraum genannt wird – würde die rechtliche Selbständigkeit der Konzerngesellschaften und damit auch die strukturellen Rangfolgen, die in der rechtlichen Selbständigkeit der Konzerngesellschaften angelegt sind, ignorieren. Sie ginge damit insbesondere zulasten der Gläubiger solcher Konzerngesellschaften, deren Vermögensausstattung bei isolierter Insolvenzabwicklung höhere Befriedigungsquoten erwarten lassen würde als sie im Rahmen einer Massekonsolidierung erzielbar sind. Damit würden nicht nur legitime Haftungserwartungen von Gläubigern enttäuscht. Vielmehr wäre auch ein Anstieg der Kosten für künftigen Kredit zu befürchten, da Gläubiger ihre Kreditvergabeentscheidung nicht mehr nur allein auf eine Kreditwürdigkeitsprüfung der Schuldnergesellschaften stützen müssten, sondern zusätzlich auch auf die Prüfung der Verhältnisse im Gesamtkonzern.

Statt einer Konsolidierung der Einzelverfahren sollten gesetzgeberische Maßnahmen deshalb auf die Erleichterung und Verbesserung der Koordinierung dieser Einzelverfahren zielen. Insoweit schlagen wir ein zweistufiges Konzept vor:

Zum einen sollen allgemeine Kooperationsrechte und –pflichten kodifiziert werden, welche klarstellen, auf welche Weise Gerichte und Verwalter miteinander kooperieren dürfen und ggf. auch müssen, um die Insolvenzverwaltungen über die einzelnen Konzerngesellschaften aufeinander abzustimmen.

Zum anderen sollen zusätzliche Koordinierungsmechanismen für die Fälle geschaffen werden, in denen sich eine weitergehende Koordinierung anbietet und in denen die Beteiligten eine weitergehende Koordinierung auch anstreben.

Dieser zweispurige, differenzierte Ansatz gewährleistet die Flexibilität, die es braucht, um der Vielgestaltigkeit des Konzernphänomens in der Unternehmenspraxis gerecht zu werden: Nicht jede Konzernstruktur erfordert die Anwendung besonderer Koordinierungsmechanismen.

Sowohl den allgemeinen Kooperationsrechten und –pflichten als auch den besonderen, optionalen Koordinierungsmechanismen sollte ein an die handelsrechtliche Konzernrechnungslegung angelehnter Konzernbegriff zugrunde gelegt werden. Der Anwendungsbereich des Konzerninsolvenzrechts sollte deshalb anhand des in § 290 HGB niedergelegten Beherrschungskriteriums abgegrenzt werden. Die konzerninsolvenzrechtlichen Instrumente kommen insoweit zur Anwendung, sobald zwei oder mehrere Unternehmen in Insolvenz geraten, die unmittelbar oder mittelbar über dieses Beherrschungskriterium verbunden sind, sei dies als Mutter- und Tochterunternehmen oder als Schwesterunternehmen.

Kommen wir nun zu den Einzelheiten der vorgeschlagenen Instrumentarien:

Die Grundlage für die Behandlung von Konzerninsolvenzen sollte zunächst durch die Kodifizierung allgemeiner Kooperationsrechte und –pflichten gelegt werden. Zwar werden entsprechende Regelungen über weite Strecken rein klarstellender Natur sein. Denn es steht außer Frage, dass die Kooperation zwischen Verwaltern und zwischen Gerichten auch unter dem geltenden Recht bereits möglich ist und dass unter Umständen auch entsprechende Pflichten bestehen können. Dennoch ist die Schaffung expliziter Regelungen für die Planungssicherheit sinnvoll. Es geht dabei etwa um die Kompetenz zur Informationsweitergabe oder die Kompetenz von Gerichten, sich an Insolvenzverwaltungsverträgen zu beteiligen.

Hinsichtlich der optionalen, weitergehenden Koordinierungsmechanismen schlagen wir in erster Linie die Schaffung eines eigenständigen Koordinierungsverfahrens vor. Dieses würde an die Seite der Einzelverfahren treten. Im Rahmen dieses – auf separaten Antrag hin zu eröffnenden – Verfahrens würde ein Koordinierungsverwalter bestellt, dessen Aufgabe darin bestünde, die Einzelverfahren aufeinander abzustimmen. Ihm käme insbesondere die Aufgabe zu, Möglichkeiten einer integrierten Insolvenzbewältigung zu prüfen, konkrete Strategien auszuarbeiten und – etwa in Gestalt eines Koordinierungsplans – vorzuschlagen. Er hätte dafür Sorge zu tragen, dass die Gläubiger der einzelnen Konzerngesellschaften durch die vorgeschlagenen Koordinierungsmaßnahmen nicht schlechter gestellt werden, als sie bei der unkoordinierten Abwicklung der Einzelverfahren stehen würden. Um dem Koordinationsverwalter die Ausübung seiner Aufgaben zu ermöglichen, wäre ihm die Befugnis einzuräumen, von den Verwaltern der Einzelverfahren die erforderlichen Informationen einzuholen.

Ein solches Koordinierungsverfahren wird das Herzstück des künftigen Konzerninsolvenzrechts. Das heißt nicht, dass kein Raum für weitergehende Maßnahmen bleibt. Insbesondere sollte auch die Einführung eines Konzerngerichtsstands erwogen werden. Nach den bereits vorgestellten Überlegungen kann ein solcher Konzerngerichtsstand allerdings nicht als ausschließlicher und damit zwingender Gerichtsstand für sämtliche Konzerngesellschaften konzipiert werden. Denn dies würde bedeuten, dass in jedem Insolvenzfall die Voraussetzungen des Konzerngerichtsstands geprüft werden müssten. Der Gerichtsstand wäre deshalb auch dann einschlägig, wenn trotz Vorliegens eines Konzerns ein besonderer Koordinierungsbedarf nicht besteht. Ein Konzerngerichtsstand kann deshalb nur als Wahlgerichtsstand konzipiert werden. Seine Konzentrations- und damit Koordinierungsleistungen hängen dann aber davon ab, dass in jedem Einzelverfahren von den Wahl- bzw. korrespondierenden Verweisungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht wird. Dies wird sich in der Praxis aber nicht immer gewährleisten lassen. Deshalb kann der Wahl-Konzerngerichtsstand zwar eine sinnvolle Ergänzung des Koordinierungsverfahrens sein, dieses aber nicht komplett ersetzen.

Zu den besonders bedeutsamen Aufgaben des Koordinationsverwalters würde es gehören, Koordinationspläne vorzulegen, die als Referenz für die auf der Ebene der Einzelverfahren umzusetzenden Sanierungsmaßnahmen dienen. Unmittelbare Gestaltungswirkungen würde der Koordiniationsplan nicht haben, so dass er insbesondere nicht in die Rechte von Anteilsinhabern und Gläubigern einzelner Gesellschaften eingreifen könnte. Er würde allerdings die Kooperationspflichten der beteiligten Verwalter konkretisieren.

Der Koordinierungsgerichtsstand könnte nach einem modifizierten Prioritätsprinzip bestimmt werden. Zuständig wäre grundsätzlich das Gericht, bei dem der erste Eröffnungsantrag für ein Konzernunternehmen gestellt wurde. Dabei sollten allerdings solche Konzernunternehmen unbeachtlich sein, deren Bedeutung für den Gesamtkonzern gering ist. Als Maßstab könnte auf quantitative Kriterien wie den Bilanzsummen-, Umsatz- oder Arbeitnehmeranteil des Unternehmens im Gesamtkonzern abgestellt werden.

Das Koordinierungsverfahren sollte nur auf Antrag eröffnet werden, der vom Insolvenzantrag zu unterscheiden wäre. Antragsberechtigt könnte grundsätzlich jede Konzerngesellschaft oder deren Insolvenzverwalter, nicht aber außenstehende Gläubiger sein, die über keine besseren Einblicke in die internen Konzernverhältnisse als die Geschäftsleiter der Konzernunternehmen verfügen.

Meine Damen und Herren,

Das waren jetzt viele Gedanken auf einmal. Ich hoffe, ich habe Ihre Aufmerksamkeit nicht über Gebühr in Anspruch genommen. Ich denke aber, hier waren jetzt viele Anstöße dabei, über die wir weiter im Gespräch bleiben werden. Gespräche, auf die ich mich freue.

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