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Rede: Aufsichtsratsdialog des Bundesverbandes der Deutschen Industrie

Rede der Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, MdB beim Aufsichtsratsdialog des Bundesverbandes der Deutschen Industrie am 30. März 2012 in Berlin

Es gilt das gesprochene Wort!

Sehr geehrte Damen und Herren,

was bewegt die Aufsichtsräte im Bereich der Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundesministeriums der Justiz derzeit ganz besonders? Sicherlich ist hier der Deutsche Corporate Governance Kodex zu nennen. Dabei darf ich vorausschicken, dass wir der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex nochmals sehr herzlich gratulieren: der Kodex wird dieses Jahr 10 Jahre alt.

Der Kodex ist heute in der Mitte unseres Wirtschaftsrechts angekommen. Sie alle werden sich erinnern, wie die Kodex-Kommission unter dem damaligen Vorsitz von Herrn Dr. Cromme ihre Arbeit aufgenommen hat. Ausgangspunkt war die Internationalisierung der Kapitalmärkte. Die deutschen Aktien sollten weltweit von den Anlegern akzeptiert werden, um die Kapitalausstattung der Unternehmen zu sichern und den Marktwert zu erhöhen. Dies führte zu Fragen ausländischer Anleger nach den Besonderheiten des deutschen Systems und in einigen Punkten auch zu der Erwartung, dass international übliche Corporate Governance-Instrumente auch hier in Deutschland zur Anwendung kämen.

Der deutsche Kodex erfüllt zwei Funktionen: Erstens erklärt er durch seinen beschreibenden Teil das deutsche Corporate Governance System ausländischen Anlegern. Unser System wurde vom Ausland häufig nicht verstanden und damit zugleich eher schlecht bewertet. Sicher gab es in Deutschland einen Aufholbedarf in Sachen Corporate Governance, unser System ist in der Substanz aber gut. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten darf man schon selbstbewusst feststellen, dass wir damit alles andere als schlecht gefahren sind. Deutschlands Wirtschaft geht es gut; sie ist nicht nur weitgehend unbeschadet, sondern in vielen Bereichen sogar gestärkt durch die Krisen der letzten Jahre gekommen.

Im Ausland wurde häufig eben das misstrauisch beäugt, was einen entscheidenden Anteil daran hat, dass die deutsche Wirtschaft nun so gut da steht, nämlich unser dualistisches Board-System und unsere Mitbestimmung. Was bei uns dazu in etwa in 400 Paragraphen im Aktienrecht steht, kann man ausländischen Investoren nur in sehr knapper, zusammen¬gefasster Form im Überblick verständlich machen. Diese Funktion hat der Kodex natürlich heute noch und sie bleibt bedeutsam.

Neben dieser Funktion gewissermaßen als Marketinginstrument zur verständlichen Darstellung, enthält der Kodex zweitens bekanntlich eine Reihe von Empfehlungen und Anregungen. Zu den Empfehlungen müssen sich die Unternehmen äußern, zu den Anregungen brauchen sie das nicht zu tun.

Dies ist eine Methode der feinen und doch leicht lesbaren Abstufung innerhalb des Kodex zwischen zwingendem Gesetzesrecht, der an eine Entsprechenserklärung geknüpften Empfehlung und der bloßen Anregung. Dadurch ist es möglich, bestimmte Themen zunächst gewissermaßen zu „erproben“. Die derzeitigen Überlegungen der Kommission zur flexiblen Vergütung der Aufsichtsräte sind dafür ein gutes Beispiel.

Es kommt auch vor, dass eine Empfehlung zum zwingenden Gesetzesrecht wird. Ebenso wie die Kodex-Kommission völlig unabhängig von der Politik ist, ist der Gesetzgeber selbstverständlich unabhängig von der Kommission und kann jederzeit dort behandelte Materien an sich ziehen.
Meine Überzeugung ist es, dass der Gesetzgeber gegenüber dem Kodex möglichst zurückhalten. Montesquieu wird der Ausspruch zugeschrieben: "Wenn ein Gesetz nicht notwendig ist, ist es notwendig, das Gesetz nicht zu erlassen." Dies gilt auch und gerade für den Bereich der Wirtschaftspolitik.

Es darf ferner nicht der Eindruck entstehen, der Kodex sei von der Politik gewissermaßen nur vorgeschickt, um dann, wenn ein Gutteil der Unternehmen eine bestimmte Empfehlung umgesetzt hat, den Rest mit zwingenden Regelungen „abzuräumen“. Denn das ist gerade nicht der Sinn des Kodex. Er enthält beispielsweise hinsichtlich der Beteiligung von Frauen in Aufsichtsräten eine Empfehlung, die auf flexible, selbstgesetzte Ziele durch die Unternehmen hinwirkt. Wie Ihnen bekannt sein dürfte, halte ich es nicht für richtig, übereilt mit einer gesetzlichen Quotenregelung, sei sie starr oder flexibel, zu kommen. Der Kodex muss seine Wirkung entfalten können, und die Unternehmen müssen zeigen, dass sie ihren Ankündigungen Taten folgen lassen werden.

Auf das Thema Quotenregelung werde ich gleich noch einmal zurückkommen. Mehr Frauen in Führungspositionen zu bringen, ist nämlich nur ein Teilaspekt – wenn auch ein sehr wichtiger – des großen Feldes „Diversity“, bzw. des „Diversity Managment“.

Die Grundlage des Diversity-Managment fußt auf dem Gedanken der ethischen Unternehmensführung. Es verbessert die Arbeitsatmosphäre, indem es die individuelle Verschiedenheit von Mitarbeitern wertschätzt und diese Wertschätzung auch sichtbar macht. Dadurch werden nicht nur soziale Diskriminierungen verhindert und Chancengleichheit verbessert, sondern es dient Unternehmen auch im unmittelbaren ökonomischen Sinne. Die Effekte sind auch messbar. Indem sich Unternehmen die soziale Vielfalt konstruktiv zu Nutze machen, verbessern Sie ihre Anpassungsfähigkeit an sich verändernde Marktbedingungen. Heterogenere Gruppen liefern mehr Ideen, geben neue Impulse und besitzen eine höhere Problemlösefähigkeit. Natürlich führt mehr Vielfalt auch zu mehr Motivation, was wiederum die Zufriedenheit der Kunden steigert und ein positives Bild vermittelt.

Gerade weil stärkere Diversity ein Ausdruck unternehmerische Vernunft ist, sollte Deutschland auf diesem Feld weiter aufholen. Angesichts immer schnellerer Kommunikations- und Transportwege wird die Welt noch enger zusammenwachsen. Die Unternehmen sind also nicht nur gut beraten, bereits vorhandene Vielfalt zu nutzen, sondern sollten sie vielmehr gezielt steigern und verbreitern. Dazu kann etwa gehören, mehr verantwortliche Führungskräfte in die Implementierung einer Diversity-Strategie einzubeziehen oder auch bewusster Mitarbeiter aus anderen Nationen, Sprach- und Kulturkreisen auf den verschiedenen Managementebenen einzubinden.

Meine Damen und Herren,

manche, die dem Corporate Governance Kodex ein Übermaß an Empfehlungen und Regelungen vorhalten, sollten daran denken, dass er natürlich auch ein guter Puffer gegenüber dem Gesetzgeber ist. Man möge sich doch einmal überlegen, was wäre, wenn all die Empfehlungen, die sich ja im Bereich des nicht zwingenden Gesetzesrechtes bewegen, in das Aktiengesetz überführt würden.

Als Beispiel nenne ich die Empfehlungen des Kodex zur Professionalisierung der Aufsichtsräte. Wir haben uns die weitere Professionalisierung der Aufsichtsräte im Koalitionsvertrag für diese Wahlperiode vorgenommen. Ein wichtiges Thema, auf das auch der Kodex rasch reagiert hat. Die Kommission hat die Pflicht der Aufsichtsräte, die für ihre Aufgaben erforderlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen eigenverantwortlich wahrzunehmen, deutlich hervorgehoben. Auch für Aufsichtsräte – und seien sie noch so erfolgreiche ehemalige Vorstände – gilt lebenslanges Lernen. Darüber hinausgehend empfiehlt die Kommission, dass die Unternehmen diese Aus- und Fortbildungsmaßnahmen angemessen unterstützen; mittlerweile gibt es eine ganze Reihe von Anbietern entsprechender Fortbildungsmaßnahmen. Hier entsteht also ein gesunder Wettbewerb, ehe sich vielleicht eines Tages auch ein Deutsches Aufsichtsratsinstitut herausbilden könnte.

Meine Damen und Herren,

Sie haben es vielleicht gehört: Gelegentlich werden Kodexempfehlungen mit gesetzesähnlichen Regelungen gleichgesetzt, denen es an einer demokratischen Legitimation fehle. In der Konsequenz wird dem deutschen Corporate Governance Kodex damit die verfassungsrechtliche Grundlage abgesprochen. Diese Argumentation überzeugt jedoch nicht. Denn es bleibt nach wie vor dabei, dass die Empfehlungen des Kodex nicht bindend sind. Haben die Unternehmen gute Gründe, von ihnen abzuweichen, dann können und werden sie das tun. Es gibt zur Zeit sogar eine von der Kommission selbst unterstützte Diskussion darum, dass es mehr „Abweichkultur“ geben muss. Der Sinn eines Kodex ist ja gerade seine Flexibilität, also die Möglichkeit, ihn nicht zu befolgen.

Das einzige, was die Unternehmen dann tun müssen, ist die Abgabe einer Erklärung, dass und warum sie sich dazu entschlossen haben. Diese Erklärungspflicht beruht aber gerade nicht auf dem Kodex selber, sondern auf § 161 Aktiengesetz. Allein diese gesetzliche Regelung begründet die Pflicht, eine richtige und vollständige Erklärung abzugeben. Dass Verstöße hiergegen auch Rechtsfolgen nach sich ziehen können, ist nicht ungewöhnlich und in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

Die Kodex-Kommission ist eine sogenannte „standing commission“, sie hat also nicht einmal einen Kodex abgeliefert und sich dann aufgelöst. Das wäre auch falsch gewesen, denn dann wäre der Kodex mit der dynamischen Entwicklung des Corporate Governance nicht mitgekommen. Fast jedes Jahr kommen neue Themen zur Corporate Governance auf und bewegen uns und die Wirtschaftsrechtler – worauf die Kodexkommission flexibel reagieren kann. Sie ist nicht stehengeblieben, sondern hat sich kontinuierlich weiterentwickelt, auch durch sehr erhebliche personelle Veränderungen. Heute wird die Kommission geleitet von Herrn Dr. Müller, für dessen Engagement ich mich hier ganz ausdrücklich bedanke. Während die Kodexkommission vor 10 Jahren im Übrigen noch vollständig von Männern besetzt war, sind mittlerweile drei hochkarätige weibliche Mitglieder in der Kommission. Es handelt sich um die Wirtschaftsanwältin Weber-Rey und um die Professorinnen Achleitner und Weder di Mauro, alle drei überaus renommierte Wissenschaftlerinnen und erfahrene Praktikerinnen.

Das, meine Damen und Herren, sind keine sogenannten Quotenfrauen, sondern Persönlichkeiten, wie sie Deutschland dringend braucht, die Mut machen und die auch Vorbilder sind. Das freut mich auch persönlich ganz besonders und ist nicht nur als Signal wichtig, sondern auch eine Frage der Seriosität unserer politischen Argumentation. Man kann nicht immer von der Privatwirtschaft höhere Frauenquoten verlangen, während das etwa im öffentlichen Dienst, in den Ministerien oder auch in Regierungsgremien nicht nachvollzogen wird. Ich danke auch hierfür Herrn Müller, der gerade in dieser Frage sehr viel Verständnis gezeigt hat.

Die Kodex-Kommission hat sich aber auch in ihren Verfahren geändert. Es ist gelegentlich kritisiert worden, dass die Kommission gewissermaßen aus der Blackbox heraus entscheide, dass die Verfahren intransparent seien und dann doch über die gesetzliche Entsprechenserklärung eine erhebliche Wirkung für die deutschen börsennotierten Unternehmen entfalten. Die Kommission hat deshalb ein offenes Anhörungsverfahren eingeführt, sie schlägt in ihrer Wintersitzung bestimmte mögliche Änderungen vor und stellt diese öffentlich zur Diskussion. Erst nach einer Anhörungsrunde werden diese dann ganz oder in abgeänderter Fassung vom Kommissionsplenum beschlossen. Die diesjährige Runde, die also zum ersten Mal in dieser transparenten Form stattfindet, hat gezeigt, wie sinnvoll das neue Verfahren ist.

Die Kommission hat eine ganze Reihe von Änderungsvorschlägen öffentlich vorgestellt, davon aber einen, der die Gemüter ganz besonders erregt hat. Es geht hier um gewisse Verschärfungen der Empfehlung zur Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder, insbesondere aber um einen Kriterienkatalog, wann Aufsichtsratsmitglieder als unabhängig oder nicht unabhängig anzusehen wären. Einmal ging es dabei um die Frage, ob durch die gewählten Formulierungen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtrat generell als nicht unabhängig anzusehen wären. Das hat die Gewerkschaften sehr beunruhigt, weil sie eine Diskriminierung der Mitbestimmung befürchteten. Dieser Punkt wird aber die Anteilseignerseite mindestens genauso alarmiert haben, denn wenn es tatsächlich so wäre, dann müssten die sogenannten „unabhängigen Aufsichtsräte“ sich ja alle auf der Anteilseignerbank befinden. Und dann stellt sich doch für die Aktionäre die Frage, was eigentlich unabhängig heißt. Unabhängig von wem? Und hier kommt ein weiterer Vorschlag aus dem Kriterienkatalog in die streitige Diskussion, wonach nämlich ein Aufsichtsrat, der mehr als 10 Prozent der Anteile am Unternehmen hält oder vertritt, nicht als unabhängig angesehen werden könnte.

Ich habe mich bewusst aus dieser Diskussion herausgehalten, weil auch nicht der Anschein einer politischen Einflussnahme auf die unabhängige Kommission entstehen soll. Allerdings ist es kein Geheimnis, dass das Bundesjustizministerium auf rein fachlicher Ebene in diesem Punkt Stellung genommen und darauf hingewiesen hat, dass nach seiner historischen Aufgabe der Aufsichtsrat dazu dient, die Kontrollaufgaben zu übernehmen, die die Eigentümer kaum leisten können, weil sie in Publikumsgesellschaften weltweit gestreut sind. Der Aufsichtsrat soll also gewissermaßen institutionell den Principal-Agent-Conflict überwinden. Wenn das so ist, dann ist es widersprüchlich, Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat als nicht unabhängig anzusehen. Aufsichtsräte sollten in erster Linie unabhängig sein, um den Vorstand zu kontrollieren und notfalls auch zu entlassen.

Die Kommission wird die vielen Stellungnahmen gerade zu diesen Punkten sehr sorgfältig sichten und man wird am Ende sehen, was sie beschließt. Das Anhörungsverfahren ist jedenfalls eine gute Einrichtung und eine begrüßenswerte Entwicklung.

Meine Damen und Herren,

ich hatte vorhin schon das Thema Diversity im Allgemeinen und Frauenquote im Besonderen angesprochen. Dazu kann man sicherlich einen sehr langen Vortrag, ja ganze Konferenzen abhalten. Ich möchte den Punkt deshalb nur noch einmal kurz zusammenfassend aufgreifen und sagen: Wir sehen aus eigentlich allen politischen Lagern Forderungen nach einer gesetzlichen Quote. Die Liberalen sind die einzigen, die sich gegen eine gesetzliche Quote stemmen. Und ich will auch kurz erklären, warum. Das hat nicht etwa mit einem rückwärtsgewandten Frauenbild und Eigentumsbegriff zu tun, den uns zuletzt Herr Jörges im Stern unterstellte. Das Gegenteil ist richtig: Wir sind uns im Ziel völlig einig, dass unbedingt mehr Frauen in Spitzenpositionen gelangen müssen, weil dies wichtig und volkswirtschaftlich schlicht vernünftig ist. Aber wir halten eine zwingende gesetzliche Quote dazu nicht für das richtige Instrument. Durch sie drohte ein erheblicher Eingriff in unser Wirtschaftsrecht, vor allen Dingen in die Eigentumsrechte der Anteilseigner der Unternehmen. Ihnen sollen gesetzlich Vorgaben dazu gemacht werden, wer ihre Unternehmen führen und wer die Leitung kontrollieren soll. Ich tue mich damit mit anderen Mitgliedern meiner Fraktion sehr schwer. Als zuständige Ministerin setze ich auf die Vernunft und die Selbstregulierung der Wirtschaft – und damit auf den Corporate Governance Kodex, der mit einer mutigen Empfehlung versucht, auf freiwilligem Wege die notwendigen Veränderungen herbeizuführen. Es ist aber natürlich allen hier klar, dass diese Veränderungen sich in absehbarer Zeit vollziehen müssen, sonst wird der Druck zu groß und am Ende würde es doch zu einer Quote kommen.

Allerdings sehe ich hier tatsächlich durchaus positive Entwicklungen. Der prozentuale Anstieg der Beteiligung von Frauen in den Aufsichtsräten unserer börsennotierten Unternehmen mag noch zu langsam voranschreiten, der Prozentsatz der Frauen an den Neubestellungen ist aber schon überraschend hoch – er liegt mittlerweile bei 40 Prozent. Das ist meines Erachtens eine bedeutsame Zahl.

Was kommt auf die Aufsichtsräte aus Brüssel in der nächsten Zeit zu? Sie haben sicherlich gehört, dass es von der EU-Kommission ein Grünbuch gab, das sich mit den Fragen der Corporate Governance bei börsennotierten Gesellschaften befasst und dazu vielerlei Fragen gestellt hat. Es gab überdies noch ein weiteres Papier zur Zukunft des europäischen Gesellschaftsrechts. Zu dem Grünbuch sind etwa 400 Stellungnahmen eingegangen. Ich darf Sie ermuntern, sich auch in Zukunft rege an solchen Anhörungsverfahren der Europäischen Kommission zu beteiligen.

Was auf uns zukommen wird, ist momentan noch schwer vorherzusagen. Die Kommission wird die Ergebnisse aus den Umfragen auswerten und möglicherweise in der zweiten Jahreshälfte dazu erste Vorschläge oder Überlegungen vorstellen.

Interessant ist aber, dass die Kommission sich auch den Pflichten der Eigentümer, insbesondere der institutionellen Investoren zuwendet. Vor allen Dingen bei den Stimmrechtsberatern könnte sich ein neues Feld der Corporate Governance-Regulierung auftun. Allerdings steht man hier mit den Überlegungen und der empirischen Sichtung der Problematik noch ganz am Anfang. A
ber hier sollten wir uns auf eine längere Diskussion einstellen und ich glaube, das berührt auch ganz genau Ihre Interessen und Sorgen.

Meine Damen und Herren,

ich wünsche Ihnen für den weiteren Verlauf dieser Aufsichtsratsveranstaltung viel Erfolg.

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