Rede: 100 Jahre Schutz des fairen Wettbewerbs
Rede der Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, MdB zum 100jährigen Jubiläum der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (Wettbewerbszentrale) am 9. Mai 2012 in Berlin
Es gilt das gesprochene Wort!
Sehr geehrter Herr Professor Greipl,
sehr geehrter Herr Dr. Münker,
meine sehr geehrten Damen und Herren!
Am 17. Januar 1912 wurde die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in das Vereinsregister des Königlichen Amtsgerichts Schöneberg in Berlin eingetragen; seit diesem Tag leistet sie einen eindrucks- und wirkungsvollen Beitrag zum Funktionieren des lauteren Wettbewerbs – und zwar auf deutscher, europäischer und sogar auf internationaler Ebene; dies über den Förderkreis für Internationales Wettbewerbsrecht, über den sie Mitglied in der International Liga für Wettbewerbsrecht ist.
100 Jahre Wettbewerbszentrale sind ein stolzes Jubiläum, zu dem ich herzlich gratuliere!
Fundamentale Werte der Wettbewerbszentrale sind bis heute ihre Neutralität und ihre Unabhängigkeit. Sie ist kein Lobbyverband – weder für die Wirtschaftsunternehmen noch für die Verbraucher oder Verbände.
Das Ziel ihrer Tätigkeit ist es, den lauteren und fairen Wettbewerb im Interesse der Allgemeinheit zu schützen. Sie bewegt sich dabei in einem Rahmen, der vor allem durch das System der freien und sozialen Marktwirtschaft sowie durch das daraus abgeleitete Wettbewerbsrecht geprägt ist.
Das Grundgesetz bekennt sich nicht ausdrücklich zur sozialen Marktwirtschaft. Es ist allerdings geprägt von einer gestaltungs- und regelungspolitischen Zurückhaltung, die ihrerseits auf einer liberalen Verfassungstradition gründet, nämlich der Trennung von Gesellschaft und Staat.
Auch die von der Berufsfreiheit des Art. 12 GG in Verbindung mit der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG geschützte Wettbewerbsfreiheit beruht auf der Vorstellung einer freien Entwicklung gesellschaftlicher Ordnungskräfte. Die Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit geht also im Grundsatz von einer autonomen Fähigkeit der Marktteilnehmer zur Selbstregulierung aus.
Diese findet ihre verfassungsrechtlichen Grenzen allerdings nicht nur in den jeweiligen Grundrechten der anderen Wettbewerber, sondern auch im in Art. 20 und Art. 28 GG verankerten Sozialstaatsprinzip.
Das Sozialstaatsprinzip konstituiert eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zu sozialer Gerechtigkeit und Versorgung. Insofern setzt das Grundgesetz auch hier auf eine gesellschaftlich-soziale Verantwortung.
Damit vermittelt es zugleich das ethische Fundament, die Leitidee der freien und sozialen Marktwirtschaft.
Freiheitsausübung bedarf – im Interesse aller –auch der Verantwortung.
Die Wahrnehmung von Verantwortung führt dazu, dass sich der Staat als Garant und Bewahrer der Grenzen der Freiheit zurücknehmen kann, ja muss.
In seinen Thesen über den Liberalismus mahnt Karl Popper, dass die Machtbefugnisse des Staates als notwendige Übel „nicht über das notwendige Maß hinaus vermehrt werden“ dürften. Das ideologische Prinzip des freien Marktes müsse durch ein anderes ersetzt werden, nämlich „durch das Prinzip, die Freiheit nur dort zu beschränken, wo es aus dringenden Gründen notwendig ist“.
Wo also der autonome Wettbewerb selbst Korrektiv ist, wird der Staat zu ordnungspolitischer Zurückhaltung angehalten. Das macht aber zugleich die tatsächliche Wahrnehmung gesellschaftlicher Verantwortung durch die Marktteilnehmer zwingend erforderlich. Sie müssen dafür einstehen, dass die rechtsstaatlich geschützte Freiheit auch als gesellschaftlich-soziale Freiheit ausgelebt wird. Dahrendorf spricht in diesem Zusammenhang von einem „verantwortlichen Kapitalismus“.
Den Wettbewerb vor Unlauterkeit zu schützen, liegt also zunächst und im wahrsten Sinne des Wortes in der Eigenverantwortung der Wettbewerber selbst.
Auch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb setzt schon seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1909 – also noch drei Jahr vor Gründung der Wettbewerbszentrale – auf die private Rechtsdurchsetzung durch Verbände, Kammern und Wettbewerber.
Das UWG enthält aber auch bestimmte strafrechtliche Tatbestände, beispielsweise für Schneeballsysteme, Geheimnisverrat oder Betriebsspionage.
Liegt ein derart gravierender Wettbewerbsverstoß vor, dass ein Straftatbestand erfüllt ist, stellt das in der Regel auch eine unlautere geschäftliche Handlung dar. Folglich kann der Rechtsverstoß zugleich strafrechtlich durch den Staat verfolgt und daneben zivilrechtlich durch die selbstregulierenden Kräfte der Wirtschaft unterbunden werden.
Hier ergänzen und unterstützen sich staatliche und private Maßnahmen gegen unlauteren Wettbewerb also in sinnvoller Weise.
Grundsätzlich gilt die urliberale Formel: Je freiheitlicher und sozial verantwortungsvoller die Selbstregulierungskräfte der Wirtschaft ausgeübt werden, desto weniger Notwendigkeit besteht für den Staat, zum Schutz der Wettbewerber oder der Verbraucherinnen und Verbraucher einzugreifen.
Auch nach 100 Jahren Geschichte bleibt die Wettbewerbszentrale als Hüterin des fairen Wettbewerbs zugleich Ausdruck wie Garant einer solchen verantwortungsvollen Selbstregulierung der Wettbewerbswirtschaft.
Meine Damen und Herren,
vielleicht war Ihnen das bisher so nicht bewusst: Der Speiseeisverordnung kann nicht entnommen werden, dass es untersagt wäre, Erzeugnisse in den Verkehr zu bringen, die zwar in gefrorenem Zustand zu verzehren, jedoch selbst nicht Speiseeis sind. Das jedenfalls hat der Bundesgerichtshof festgestellt und zwar in einer Entscheidung vom April 1978, die unter der denkwürdigen Bezeichnung „Eiskalte Schlürfer“ in die deutsche Rechtsgeschichte eingegangen ist.
Unabhängig von der Frage, ob sich das neuartige Frostprodukt am Markt letztlich durchgesetzt hat – dies zu beantworten, obliegt ebenfalls dem freien Wettbewerb – mag die Bedeutung dieser Entscheidung aus heutiger Sicht vielleicht nicht mehr allzu hoch einzuschätzen sein.
Das gilt allerdings nicht für viele andere der weit über 400 Verfahren, die die Wettbewerbszentrale seit den fünfziger Jahren vor dem Bundesgerichtshof geführt hat. Eine ganze Reihe dieser Verfahren haben eine weniger eingängige Bezeichnung, dafür aber entscheidenden Einfluss auf die Entwicklung des Wettbewerbsrechts genommen – es kann also ohne Übertreibung davon gesprochen werden, dass die Wettbewerbszentrale ein aktiver und treibender Motor der Rechtsentwicklung war und ist.
Als gemeinnützige Institution der deutschen Wirtschaft fördert und schärft sie die Eigenverantwortung der Unternehmen für einen funktionierenden und lauteren Wettbewerb nicht nur im Wege der Durchsetzung, sondern auch durch Rechtsforschung.
Die Wettbewerbszentrale fertigt umfassende Gutachten zu aktuellen Problemstellungen und stellt ihr Wissen der Fachwelt und interessierten Öffentlichkeit in Seminaren, online sowie in zahlreichen Publikationen zur Verfügung.
Sie berät ihre Mitglieder und die Politik über die Beseitigung von Wettbewerbsverstößen und ist gleichermaßen Plattform für Kontakte von Wissenschaftlern, Unternehmern, Verbänden sowie von Verbraucherinnen und Verbrauchern.
Meine Damen und Herren,
lieber Herr Dr. Münker,
ausdrücklich möchte ich mich dafür bedanken, dass sich die Wettbewerbszentrale auch seit Jahren als Mitglied der Arbeitsgruppe „Unlauterer Wettbewerb“ des Bundesjustizministeriums aktiv an der Diskussion zur Fortentwicklung des Lauterkeitsrechts beteiligt.
Nicht ausschließlich, aber maßgeblich ist das Lauterkeitsrecht im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geregelt.
Das im UWG angelegte und bereits erwähnte Prinzip der privaten Rechtsdurchsetzung durch Verbände, Kammern und die Wettbewerber selbst kann nicht nur im Wettbewerbsrecht auf eine lange Erfolgstradition zurückblicken, an der die Wettbewerbszentrale einen großen Anteil hat.
Es wurde auch zum Vorbild für andere Bereiche. Das AGB-Gesetz und dann auch das Unterlassungsklagengesetz sind diesem bewährten Modell der privaten Rechtsdurchsetzung durch Verbände und Kammern gefolgt, um Verstöße gegen das AGB-Recht und gegen Verbraucherschutzgesetze zu unterbinden. Auch bei grenzüberschreitenden Verbraucherrechtsverstößen hat die private Rechtsdurchsetzung im Auftrag der zuständigen Behörde Vorrang vor Verwaltungsmaßnahmen.
Das Modell der privaten Rechtsdurchsetzung, das seinen Ursprung im Wettbewerbsrecht findet, ist damit auch zu einem wirksamen Instrument des Verbraucherschutzes geworden.
Meine Damen und Herren,
das UWG hat seit 1909 natürlich signifikante Änderungen und zahlreiche Novellierungen erfahren. In den vergangenen Jahren wurde es überwiegend vom Recht der Europäischen Union geprägt. Ein Großteil des UWG ist durch europaweit verbindlich umzusetzende Richtlinien harmonisiert, insbesondere durch die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken von 2005 sowie die Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung von 2006.
Aktuell erwägt die Europäische Kommission im Zusammenhang mit der Überarbeitung dieser Richtlinie, Vorschriften zur wirkungsvolleren Bekämpfung des sogenannten Adressbuchschwindels zu erlassen.
Beim Adressbuchschwindel geht es um als Rechnungen getarnte Angebotsformulare, die in großem Umfang an Unternehmer versendet werden. Bewusst wird dabei zu verschleiern versucht, dass es sich in Wirklichkeit um Angebote zum Abschluss mehrjähriger Verträge handelt.
Die für die Erfüllung eines Betrugs erforderliche Täuschungshandlung kann in der Praxis häufig nur schwer nachgewiesen werden, weshalb es besonders wichtig ist, hier sämtliche lauterkeitsrechtlichen Instrumentarien schnell, sachkundig und zuverlässig nutzen zu können.
Die Bundesregierung unterstützt das Vorhaben daher. Wir sehen den konkreten Anpassungsvorschlägen der Europäischen Kommission mit großem Interesse entgegen und werden uns auch aktiv einbringen.
Meine Damen und Herren,
ständig neue Anforderungen für das Lauterkeitsrecht ergeben sich auch aus den rasanten wirtschaftlichen und technologischen Entwicklungen auf den deutschen und internationalen Märkten, gerade im Bereich des Online-Handels.
In den vergangenen Jahren haben beispielsweise dubiose Geschäftsmethoden zugenommen, die Internetnutzer in Kostenfallen locken. Nach einer Untersuchung des Sozialforschungsinstituts Infas sind bereits über 5 Millionen deutsche Nutzer in eine solche Abofalle getappt.
Wenn bestimmte Internetleistungen als „gratis“ angepriesen, als unverbindliche Gewinnspiele deklariert oder als Möglichkeit zum Herunterladen von Freeware getarnt werden, in Wirklichkeit aber ein Abonnement dahinter steht, ist die Grenze zur Täuschung überschritten. Zwar wird es in den meisten Fällen an einem wirksamen Vertrag fehlen. Viele Nutzer zahlen aber aus Unkenntnis oder weil sie sich durch eine aggressive Verfolgung der vermeintlichen Zahlungsansprüche unter Druck gesetzt fühlen.
Derartige Vorfälle sind für die Betroffenen nicht nur eine finanzielle Belastung. Sie gefährden das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in den elektronischen Geschäftsverkehr insgesamt und schaden damit massiv der Wirtschaft.
Die Bundesregierung hat sich bei den Verhandlungen in Brüssel deshalb intensiv und erfolgreich dafür eingesetzt, dass eine konkrete Regelung gegen die Abofallen in die europäische Verbraucherrechterichtlinie vom Oktober des vergangenen Jahres aufgenommen worden ist; denn Online-Abzocke macht nicht an nationalen Grenzen halt. Die nun getroffene Regelung in der Verbraucherrechterichtlinie ermöglicht es, eigenständige innerstaatliche Vorschriften gegen Kostenfallen zu erlassen.
Zum Schutz der deutschen Verbraucherinnen und Verbraucher sollte aber nicht die in der Richtlinie vorgesehene Frist bis Juni 2014 abgewartet werden; die Bundesregierung ist daher bereits im August letzten Jahres meinem Vorschlag gefolgt und hat einen Gesetzentwurf zum Schutz vor Kostenfallen auf den Weg gebracht. Dieser Entwurf ist inzwischen vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat beschlossen worden und wird in Kürze verkündet.
Zukünftig müssen Unternehmer danach die Verbraucherinnen und Verbraucher bei Internetbestellungen ausdrücklich über die wesentlichen Produktmerkmale – also insbesondere über den Preis – informieren und dabei alle Vertragsinformationen klar, verständlich und deutlich offenlegen. Die Unternehmer müssen ihre Onlineshops so gestalten, dass Verbraucherinnen und Verbraucher nur dann zu Zahlungen verpflichtet sind, wenn sie dies auf einem gut sichtbaren und unmissverständlichen Bestellbutton ausdrücklich bestätigen.
Diese Pflicht gilt ohne Ausnahmen oder Schlupflöcher für alle Online-Bestellvorgänge von Waren und Dienstleistungen; und sie gilt technikneutral, also unabhängig davon, ob der Kauf per Computer, Smartphone oder mit dem Tablet getätigt wird. Halten sich die Unternehmer nicht an diese Vorgaben, kommt kein Vertrag zustande – und die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen auch nichts zahlen.
Mit diesem Gesetz machen wir den Internethandel verlässlicher und fördern den seriösen Geschäftsverkehr. Sollte von Unternehmern gegen die Vorgaben verstoßen werden, wird in der Regel auch ein Verstoß gegen das UWG anzunehmen sein – so dass zukünftig auch hier die Wettbewerbszentrale gefordert sein wird.
Die Regelung ist übrigens auch ein Beispiel für den Zugang dieser Bundesregierung gegenüber den digitalen Entwicklungen. Wir wollen keine einseitigen nationalen Verbote, die angesichts der grenzüberschreitenden Frage ohnehin wenig Sinn machen würden, sondern wir wollen den Verbraucherinnen und Verbrauchern die eigenverantwortliche Entscheidung ermöglichen.
Meine Damen und Herren,
das Lauterkeitsrecht wird auf deutscher und europäischer Ebene auch weiterhin dem steten Wandel unterliegen. Die Wettbewerbszentrale muss nicht nur diesen Entwicklungen begegnen, sondern steht auch einer zunehmenden Komplexität der Rechtsfragen für die Praxis gegenüber.
Schon heute bearbeitet sie Tausende von Anfragen und Beschwerden, die sie zur Wahrung der Lauterkeit des Wettbewerbs rechtlich verfolgt – im Jahr 2010 waren es rund 14 000.
Allein das belegt die Notwendigkeit Ihrer Arbeit.
Auch die effektive Betätigung der Wettbewerbszentrale auf dem Gebiet der Rechtsdurchsetzung hat die funktionierende Selbstverantwortung der Wettbewerbswirtschaft in der Praxis immer wieder bestätigt. Die Aktivitäten der Wettbewerbszentrale verhindern sogar schon häufig im Vorfeld, dass es überhaupt zu Rechtsverstößen kommt.
Meine Damen und Herren,
im Bereich der irreführenden Werbung sorgte
– ganz aktuell – das Vorgehen der Wettbewerbszentrale gegen die beworbene „lebenslange Garantie“ eines Automobilherstellers [Opel] auch über die Grenzen der Fachwelt hinaus für Aufsehen.
Nebenbei bemerkt: Das Thema Irreführung sowie mangelnde Transparenz beschäftigt die Wettbewerbszentrale überproportional stark, zumal – wie ihrem Jahresbericht zu entnehmen ist – im Jahr 2010 knapp die Hälfte aller Eingaben diesen Bereich betraf, mit wohl ansteigender Tendenz.
In verschiedenen Medien warb das Unternehmen auf Plakaten massiv mit einer
hervorgehobenen „lebenslangen Garantie“ für seine Automobile. Unterhalb des Slogans war dabei zusätzlich groß dimensioniert das mathematische Zeichen für die Unendlichkeit in den Mittelpunkt der Anzeige gehoben. Erst ein Sternchenhinweis wies den Betrachter darauf hin, dass die beworbene Garantie tatsächlich auf eine Laufleistung von 160 000 km begrenzt war.
Von der Wettbewerbszentrale wurde hier eine irreführende Blickfangwerbung beanstandet, denn bei einer „lebenslangen” Garantie erwarte der Verbraucher, dass diese greift, solange er den Wagen fährt und zwar unabhängig von der Laufleistung des Fahrzeugs; eben eine Garantie für seine gesamte Lebensdauer. Die Abmahnung zeigte Erfolg: Im Oktober 2011 gab der Automobilhersteller eine entsprechende Unterlassungsverpflichtung ab.
Dieses Beispiel gewährt nicht nur einen Einblick in das tägliche Geschäft der Wettbewerbszentrale.
Es verdeutlicht vor allem, dass Abmahnungen durch die Wettbewerbszentrale im Wirtschaftsverkehr ein großes Gewicht besitzen, welches dazu führt, dass eine zeit- und kostenintensive gerichtliche Klärung im Einzelfall über mehrere Instanzen vielfach entbehrlich ist.
Meine Damen und Herren,
die Bundesregierung unterstützt den Kampf gegen unlautere geschäftliche Handlungen auch durch ein kürzlich von mir vorgelegtes Gesetzespaket, welches gegenwärtig zwischen den Ministerien abgestimmt wird. Darin ist ein ganzes Maßnahmebündel gegen dubiose Geschäftspraktiken vorgesehen, unter anderem gegen unerlaubte Telefonwerbung, gegen unseriöse Inkassotätigkeiten und gegen Missstände bei Abmahnungen.
Nachdem der Entwurf bereits vor offizieller Versendung geleakt und durch mediale Verbreitung zum Teil bekannt sein dürfte – was einmal mehr das Tempo der Informationsverbreitung inklusiver temperamentvoller Meinungsbildung durch das Internet verdeutlicht – möchte ich nur kurz auf die wesentlichen Regelungsvorschläge eingehen.
Im wettbewerbsrechtlichen Bereich soll eine Anpassung der Gegenstands- und Streitwerte den finanzielle Anreiz für missbräuchliche und überzogene Abmahnungen reduzieren und unberechtigt Abgemahnten ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsverteidigungskosten zugestehen. Zudem wird der sogenannte fliegende Gerichtsstand abgeschafft, der für Abgemahnte, die weit entfernt von ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagt wurden, zu deutlich höheren Kosten führen konnte.
Im Urheberrecht läuft die alte, noch bestehende Gebührendeckelung für Erstabmahnungen bei Raubkopien oder Filesharing weitgehend leer. Zukünftig soll es für alle Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gegen Privatpersonen einen festgelegten, niedrigeren Einheitsstreitwert geben, wenn ein Verletzer vom Rechtsinhaber erstmals berechtigt abgemahnt wird. Auch hier steht dem unberechtigt Abgemahnten dann ein Gegenanspruch auf Ersatz der Rechtsverteidigungskosten zu.
Das Verbraucherschutzpaket sieht auch eine Verbesserung des Schutzes gegen unerlaubte Telefonwerbung vor. Die meisten Beschwerden betreffen die Vermittlung angeblich kostenfreier Gewinnspiele, die oft mit drei- oder vierstelligen Beträgen in Rechnung gestellt werden. Für solche Gewinnspieldiensteverträge gilt in Zukunft Textform, sie können also nicht mehr am Telefon geschlossen werden. Der Bußgeldrahmen für unerlaubte Telefonwerbung wird zugleich deutlich erhöht; dabei sollen anders als bisher auch Anrufe durch automatische Maschinen mit Geldbußen geahndet werden können.
Zur Bekämpfung unseriöser Inkassotätigkeit werden wir schließlich für mehr Transparenz sorgen.
Neue Darlegungs- und Informationspflichten stellen sicher, dass aus dem Inkassoschreiben eindeutig zu entnehmen ist, für wen das Inkassounternehmen arbeitet, worauf die geltend gemachte Forderung beruht und wie sich die Inkassokosten berechnen. Damit unseriöse Unternehmen schneller vom Markt verschwinden, wird die Aufsicht gestärkt. Eine einfache und transparente Kostenerstattungsregelung soll verhindern, dass Verbraucher überzogene Inkassokosten zahlen.
Meine Damen und Herren,
gerade weil berechtigte Abmahnungen und Inkassomaßnahmen wichtige und sinnvolle Bestandteile des Wirtschaftslebens sind, gilt es, die bestehenden Missbräuche wirkungsvoll einzudämmen. Die geplanten Neuregelungen werden das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher stärken und liegen damit zugleich im Interesse aller seriös agierenden Unternehmen.
Meine Damen und Herren,
die Bekämpfung von unlauteren Geschäftshandlungen ist eine andauernde und wichtige Aufgabe, der sich die Wettbewerbszentrale seit nunmehr 100 Jahren stellt. Es gibt allen Anlass, dieses Jubiläum nach Kräften zu feiern und mit Optimismus nach Vorne zu blicken.
Was die ganz konkrete Zukunft der Wettbewerbszentrale anbetrifft, hätte man sich noch vor einigen Monaten Auskunft auf einer Internetseite einholen können. Dort wurde mit den Worten „Teste heute deine Lebenserwartung… Wie alt wirst du?“ eine entsprechende Dienstleistung beworben.
Mittlerweile hat das Berliner Kammergericht dem Anbieter das allerdings untersagt – auf Betreiben der Wettbewerbszentrale. Sie hatte darauf aufmerksam gemacht, dass es sich hierbei um ein preisverschleierndes Angebot handelte, denn es gab einen nur versteckten Hinweis auf eine bestehende Kostenpflicht.
Meine Damen und Herren,
auch ohne diesen Test bin ich für die Zukunft der Wettbewerbszentrale jedoch sehr zuversichtlich – ich wünsche ihr noch viele weitere Jahre der erfolgreichen Tätigkeit im Dienste der Wirtschaft und der Verbraucherinnen und Verbraucher!
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

