Rede: „Die Kunst Anwalt zu sein – Kunst, Kultur und Anwaltschaft“
Rede der Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, MdB zum 63. Deutschen Anwaltstag „Die Kunst Anwalt zu sein – Kunst, Kultur und Anwaltschaft“ am 14. Juni 2012 in München
Es gilt das gesprochene Wort!
Sehr geehrter Herr Professor Ewer,
sehr geehrte Frau Kollegin Dr. Merk,
sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Ude,
meine sehr geehrten Damen und Herren!
München ist eine ausgezeichnete Wahl für den diesjährigen Deutschen Anwaltstag, weil die sprichwörtliche bayerische Liberalität, die Dynamik und der stete Wandel der Stadt ausgezeichnet zum freien Anwaltsberuf passen.
Auch das anwaltliche Berufsfeld ist ständiger Veränderung ausgesetzt und zwar in gesellschaftlicher, technischer und ökonomischer Hinsicht. Das mag ein Teil seiner Faszination sein – führt es aber auch dazu, dass es heute eine Kunst ist, Anwalt zu sein?
Als die Bundesrechtsanwaltsordnung 1959 erlassen wurde gab es in Deutschland knapp 16.000 Anwälte, heute sind es fast 160.000.
Während die Anwaltschaft vor einigen Jahren noch weitgehend homogen ausgestaltet war, haben sich die Strukturen heute fundamental verändert; Großkanzleien mit mehreren hundert Anwälten und zahlreiche kleinere, hochprofessionalisierte Kanzleien stehen kaum oder auch gar nicht spezialisierten Einzelanwälten oder Kleinsozietäten gegenüber.
Einerseits gibt es Anwälte mit Jahreseinkommen weit jenseits der Millionengrenze, anderseits leben Tausende, häufig jüngere Anwältinnen und Anwälte meistens zu Beginn ihres Berufslebens unterhalb der Sozialhilfegrenze oder können sich nur mit zusätzlichen Nebenjobs über Wasser halten.
Gewandelt hat sich auch die Art und Weise der Berufsausübung. Immer mehr Anwälte spezialisieren sich und arbeiten international. Anwälte werben heute ganz selbstverständlich auf Bussen und in der U-Bahn, sie gründen eine Anwalts-Gesellschaft oder nehmen Erfolgshonorare ein. Ein gewandeltes Berufsrecht bietet neue Freiheiten; lange vorbei sind etwa die Zeiten, in denen Anwälte nur an einzelnen Gerichten zugelassen waren.
Meine Damen und Herren,
der Anwaltsberuf steht heute mehr denn je in einem Spannungsverhältnis zwischen Rechtspflege und Dienstleistung.
Der Wandel darf aber nicht die eigentlichen Grundwerte der freien Anwaltschaft in Frage stellen, nämlich die Unabhängigkeit, die Verschwiegenheitspflicht als entscheidendes Element der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant und die Freiheit von Interessenskollisionen. Denn gerade in einem Umfeld der ständigen Veränderung muss dieser „Kernbereich“ des anwaltlichen Leitbilds eine Konstante bleiben.
Die Anwaltschaft ist gemäß § 1 der BRAO ein „Organ der Rechtspflege“.
Der ehemalige Bundespräsident Roman Herzog hat in seinem Kommentar des Grundgesetzes zwar darauf hingewiesen, dass dieser Begriff jeglichen rechtlichen Inhalts entbehre und einen „ausschließlich standesideologischen Hintergrund“ habe.
§ 1 BRAO ist aber ein unstreitig anerkannter Probrammsatz und verdeutlicht, dass Anwälte bei der Verwirklichung des Rechtsstaats auch eine am Gemeinwohl orientierte Aufgabe wahrnehmen.
Dieses Merkmal der Gemeinwohlorientierung bei gleichzeitiger – und gleichwertiger – Wahrnehmung Mandanten- und eigener, ökonomischer Interessen, unterscheidet den Anwalt als „freien Beruf“ von der gewerblichen Tätigkeit.
Die Abgrenzung der freien Berufe von den Gewerbetreibenden wird immer schwieriger, konstatierte schon vor fast 90 Jahren der Reichsfinanzhof.
In dieser immer wieder diskutierten Abgrenzungsfrage hat das Bundesfassungsgericht in jüngerer Zeit noch einmal deutlich gemacht, dass die Ausklammerung der Freien Berufe aus der Gewerbesteuer mit der Verfassung vereinbar ist.
Politisch wollen wir das auch nicht ändern.
In diesem Zusammenhang ist auch die Frage der Zulassung der Fremdkapitalbeteiligung bei Anwaltskanzleien zu sehen.
Hierbei bestünde tatsächlich die Gefahr, dass ökonomische Interessen zu stark in den Mittelpunkt der anwaltlichen Tätigkeit rückten – und insofern dem Leitbild des freien Berufes nicht mehr entsprächen.
Eine Fremdkapitalbeteiligung dürfte sich nämlich vor allem zu Lasten der Mandanten auswirken, die befürchten müssen, dass finanzielle Aspekte und Interessen des Anwalts gegenüber dem Kapitalgeber im Vordergrund seiner Tätigkeit stünden.
Analog zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit des Fremdbesitzverbotes bei Apotheken, gibt es daher auch für die Untersagung von Fremdkapitalbeteiligung bei Anwaltskanzleien ein übergeordnetes gesamtgesellschaftliches Interesse; statt um den Gesundheitsschutz geht es hierbei um den Schutz der unabhängigen anwaltlichen Tätigkeit und damit um die Funktion des Rechtssystems insgesamt.
Meine Damen und Herren,
vor einem Jahr bin ich auf dem Anwaltstag in Strassburg auf die Frage eingegangen, ob bei anwaltlichen Partnerschaftsgesellschaften die Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft begrenzt werden könne, sofern diese über einen angemessenen Berufshaftpflichtschutz verfügt.
Das Bundesministerium der Justiz hat hier gehandelt, im Mai wurden die Vorschläge vom Bundeskabinett beschlossen.
Das neue Gesetz macht die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung möglich, die eine gute deutsche Alternative zur britischen LLP sein wird. Sie passt besser zum teamorientierten Arbeitsstil großer Kanzleien als bisherige Gestaltungsmöglichkeiten.
Um die Mandanten zu schützen, muss die neue Partnerschaftsgesellschaft dann wie die Anwalts-GmbH über eine Mindesthaftpflichtversicherung in Höhe von 2,5 Millionen Euro verfügen.
Meine Damen und Herren,
auch auf diesem Anwaltstag wird ein besonders für Unternehmensanwälte wichtiges Thema diskutiert, nämlich die Frage nach der rechtlichen Stellung ihrer Tätigkeit im Unternehmen.
Die sogenannte Doppelberufstheorie ist in jünger Zeit ausdrücklich vom Bundesgerichtshof und auch vom Europäischen Gerichtshof bestätigt worden.
Unternehmensberater beraten ihre Dienstherren in der Regel in allen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Im Unterschied dazu berät und vertritt der in einer Kanzlei angestellte Anwalt nicht seinen Arbeitgeber, sondern allein dessen Mandanten; von diesem ist er aber völlig unabhängig.
Der Regelungsvorschlag zur Stellung der Unternehmensjuristen, den der Deutsche Anwaltverein kürzlich unterbreitet hat, befasst sich mit zahlreichen, hiermit verbundenen Fragen, wie die des Zeugnisverweigerungsrechts und der Beschlagnahmefreiheit, des Vertretungsverbotes vor Gerichten oder der Verleihung von Fachanwaltstiteln, und ist ein guter Ausgangspunkt für weitere Diskussionen.
Meine Damen und Herren,
ein anderes Merkmal des Wandels, der auch den Anwaltsberuf betrifft, ist der Umgang mit neuen technischen Entwicklungen. Aus guten Gründen ist das Informationstechnologierecht ein Schwerpunkt des diesjährigen Anwaltstages.
Angesichts der Dynamik der digitalen Welt gibt es auf diesem Feld unzählige unbeantwortete Fragen. Wir müssen die individuelle Kreativität weiter schützen, Innovationen gegenüber offen sein und zugleich die wirtschaftlichen Wirkungsmechanismen beachten.
Ich bin mir dabei sicher, dass die Anwältinnen und Anwälte mit ihrer breiten Berufserfahrung und ihrem Ideenreichtum zu den Netzthemen wie Anonymität, Netzneutralität, Open Access bis zu Streamingportalen Anstöße für die weitere gesellschaftliche Diskussion rund um die digitale Welt geben werden.
Ein Merkmal dieser Entwicklungen sind die mit ihnen verbundenen datenschutzrechtlichen Herausforderungen. Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht mag der beste Datenschutz sein; angesichts zunehmenden, auch grenzüberschreitenden „Outsourcings“ von Tätigkeiten aus Anwaltskanzleien an dritte Dienstleister bedarf es auch datenschutzrechtlicher Regelungen.
Das gilt gerade für eine speziellen Form des „Outsourcings“, dem „Cloud Computing“, bei der es darum geht, digitale Unterlagen und Informationen nicht mehr auf der eigenen Festplatte, sondern auf den externen Servern von Drittanbietern zu speichern.
Das bietet weitreichende Chancen aber auch
Risiken. Dazu gehört, wie die Sicherheit der Übertragungswege zwischen Computer und „Datenwolke“ garantiert werden kann oder das Problem des Umgangs mit ganz verschiedenen nationalen Datenschutzregelungen – je nachdem, in welchem Land sich der Server befindet, auf dem die Informationen gespeichert werden.
Auch die konkreten Voraussetzungen des Datenzugangs durch Private und öffentliche Stellen gehört zu den schwierigen Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem „Cloud Computing“ stellen.
Das Thema zeigt jedenfalls exemplarisch, dass wir über sachgerechte Änderungen nachdenken müssen, um gute Rahmenbedingungen für die Technik des 21. Jahrhunderts zu setzen.
Hierbei müssen natürlich auch die aktuellen europäischen Entwicklungen im Datenschutzrecht mit dem Vorschlag der Kommission für eine Datenschutz-Grundverordnung in den Blick genommen werden.
Meine Damen und Herren,
natürlich kann es keinen Anwaltstag geben, ohne dass die Rechtsanwaltsvergütung zur Sprache kommt.
Von Wilhelm Busch stammt der Ausspruch:
„Der Rechtsanwalt ist hochverehrlich,
obwohl die Kosten oft beschwerlich."
Busch meinte wohl eher nicht die eigenen Kosten des Anwaltes – wenngleich gerade das der Punkt ist, der Sie verständlicher Weise besonders interessieren wird.
Dass der freie Beruf des Anwalts auch materiell hinreichend abgesichert sein muss, steht völlig außer Frage. Das Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist mittlerweile acht Jahre her, das Thema wird also immer drängender.
Sie werden sich erinnern, dass ich auf dem Anwaltstag in Straßburg konkrete Gesetzgebungsvorschläge des Bundesjustizministeriums in Aussicht gestellt habe. Dieser Zusage entsprechend, ist noch im November 2011 der Referentenentwurf eines 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes der Öffentlichkeit vorgestellt worden.
Er sieht für die Anwaltschaft derzeit Anhebungen von rund 11 % vor, die überwiegend durch lineare Erhöhungen erreicht werden. Der Entwurf enthält darüber hinaus eine Vielzahl von Detailänderungen.
Das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz sieht zudem auch eine deutliche Erhöhung der Einnahmen der Länder vor. Sie wird vor allem durch Anpassungen im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare sowie durch eine maßvolle Erhöhung bei den Wertgebühren des Gerichtskostengesetzes (und entsprechend bei denen des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen) erzielt. Die moderate Anpassung der Gebühren wird zugleich dafür sorgen, dass der Zugang zu den Gerichten nicht übermäßig erschwert wird.
Das ist ein gemeinsames Paket, geht es doch um die Sicherung und Modernisierung des Gerichtssystems, die auch bei einer Erhöhung der Gebühren zu einem großen Teil staatlich finanziert wird.
Derzeit ist das Bundesjustizministerium noch mit den Ländern in Gesprächen, geplant ist aber, noch im Laufe dieses Sommers mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ins Kabinett zu gehen. Das Inkrafttreten ist dann für den 1. Juli 2013 geplant – und ich werde alles daran setzen, diesen Termin auch einzuhalten.
Grundsätzlich ist unser funktionierendes Rechtssystem ein hohes Gut, dessen Erhalt eine wichtige staatliche Aufgabe darstellt.
Punktuelle Verbesserungen, etwa bei den überlangen Gerichtsverfahren, sind daher sicher nicht gegen einzelne Beteiligte gerichtet, sondern dienen dem gemeinsam getragenen Rechtssystem insgesamt.
Dieser letzte Punkt gilt übrigens umso mehr, als dass Deutschland gerade auch bei der Frage der Verfahrensdauer im internationalen Vergleich hervorragend dasteht.
Meine Damen und Herren,
eine Gebührenerhöhung soll natürlich auch einen Beitrag dafür leisten, dass die Juristerei das bleibt, wofür sie in der Vergangenheit meist gehalten wurde, nämlich eine gute Grundlage eines gesicherten Broterwerbs.
Diese Einschätzung dürfte jedenfalls dazu beigetragen haben, dass auch viele Künstler sich zunächst der gelegentlich doch etwas nüchternen Rechtswissenschaft zugewandt haben. Auch hieraus ergibt sich naturgemäß – und damit komme ich noch einmal auf das Motto dieses Anwaltstages zurück – eine besondere Nähe von Kunst und Recht.
Unzählige herausragende Künstler waren selbst Juristen, denken Sie nur an Goethe, Händel, Cézanne, Strawinsky, Kafka oder Kurt Tucholsky. Zum Studium der Rechtswissenschaft, quasi als „solide Basis“, dürften auch sie von besorgten Eltern bestärkt worden sein. Heinrich Heine, selbst promovierter Jurist, schreibt jedenfalls in seinen Memoiren, dass seine Mutter „nämlich bemerkt habe, wie längst in (…) Deutschland der Juristenstand allmächtig sei und besonders Advokaten durch die Gewohnheit des öffentlichen Vortrags die schwatzenden Hauptrollen spielen und dadurch zu höchsten Staatsämtern gelangen.“
Bevor ich mich selbst diesem ungeheuerlichen Vorwurf aussetze, komme ich lieber zum Schluss – vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

