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Rede: 20 Jahre Betreuungsrecht

Rede der Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, MdB bei der Jubiläumsveranstaltung „20 Jahre Betreuungsrecht“ am 11. Oktober 2012 in Starnberg

Es gilt das gesprochene Wort!

Meine sehr geehrten Damen und Herren,

„dem Nächsten muss man helfen: Es kann uns allen Gleiches ja begegnen“, mahnte Friedrich Schiller schon vor über 200 Jahren.

Wenn Menschen wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Einschränkungen ihre Angelegenheiten nur noch teilweise oder überhaupt nicht mehr selbst regeln können, sind sie auf die Hilfe anderer angewiesen.

Ihnen dann den notwendigen Schutz und die erforderliche Fürsorge zukommen zu lassen, ihnen aber zugleich ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung zu erhalten, ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, dessen Rahmen das Betreuungsrecht vorgibt.

Während seines nunmehr 20-jährigen Bestehens hat das Betreuungsgesetz dazu beigetragen, das Bild, das unsere Gesellschaft vom Umgang mit kranken und behinderten Menschen hat, erheblich zu verändern.

Selbstbestimmung und Wohl der Betroffenen standen von Anfang an im Mittelpunkt der gesetzlichen Regelungen und haben das Betreuungsrecht seither positiv geprägt.

Für viele Menschen ist die Betreuung eine willkommene und oft leider notwendige Hilfe zur Bewältigung ihres Alltags.

An die Stelle von Bevormundung ist die Hilfe zur Selbstbestimmung getreten.
Die Ablösung der Vormundschaft und Pflegschaft für Erwachsene durch das 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz wurde sogar als „Jahrhundertreform“ gefeiert.
Eine Teilnahme der betroffenen Menschen am Rechtsverkehr sollte nicht mehr automatisch eingeschränkt werden.

Die Entmündigung wurde abgeschafft.

Das Gesetz sollte „die Rechtsstellung psychisch kranker und körperlich, geistig oder seelisch behinderter Menschen“ verbessern .

Kernelement des Gesetzes sind die Vorgaben, die Betreuung nur im persönlichen Kontakt und zum Wohl des Betreuten zu führen, sowie den Betroffenen unter Beachtung ihrer Wünsche und Vorstellungen ein erdenklich eigenständiges Leben möglich zu machen.

Die damit vollzogene Abkehr von einem aus dem vorletzten Jahrhundert stammenden sicherheits- und ordnungspolitisch orientierten „Verwalten“ der betroffenen Menschen hin zu einem, den einzelnen Menschen in den Mittelpunkt stellenden persönlichen Unterstützen hat die Würdigung als Jahrhundertreform durchaus verdient.

"Trost ist nicht Hilfe – aber Hilfe Trost", schrieb der Philosoph Emanuel Wertheimer .

In Deutschland wurden mit dem Betreuungsgesetz erstmals die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, den hilfsbedürftigen Menschen die erforderliche Fürsorge und Unterstützung zu Teil werden zu lassen – und dabei ihre Würde zu respektieren.

Meine Damen und Herren,

die Frage, ob die gesetzlichen Vorgaben allerdings auch hinreichend in der Praxis angekommen sind, ob sich die Betreuten heute wirklich in der Mitte der Gesellschaft finden, muss nicht nur anlässlich eines Jubiläums, sondern immer wieder neu gestellt werden.

Nur durch fortwährende Überprüfung können wir feststellen, ob das Gewollte, auch den Hilfebedürftigen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, erreicht wird oder wo gegebenenfalls nachzusteuern ist.

Angesichts der großen Erwartungen, die vor 20 Jahren in das Betreuungsgesetz gesetzt wurden, verwundert es nicht, dass seiner Umsetzung nicht nur Beifall gezollt, sondern auch Kritik entgegengebracht wurde.

Heribert Prantl meint gar, selten sei ein Gesetz „so hymnisch gelobt worden“ und selten eines so „grandios gescheitert“. Seiner Ansicht nach habe es an den richtigen Schritten gemangelt, weil die Betreuung der Politik zu teuer sei.

Um es vorweg zu nehmen: Ich bin nicht der Meinung, dass das Betreuungs¬gesetz gescheitert ist. Es ist nach wie vor eine gute Grundlage für den Umgang mit Menschen, die wegen ihrer Einschränkungen nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ohne Hilfe zu regeln.

Und es ist immer noch eines der modernsten Rechtssysteme seiner Art in Europa, das es fortzuentwickeln lohnt. Aber es trifft auch zu, dass es neben der anfänglichen Euphorie auch Anlass zur Ernüchterung gegeben hat.

In bis heute drei Änderungsgesetzen mussten einerseits überhöhte Erwartungen an das neue Recht korrigiert, andererseits Vollzugsdefizite behoben werden. Natürlich ist es in einem föderalen System auch nicht immer ganz einfach; zumal die Länder zur Bereitstellung der notwendigen Mittel berufen sind.

Viele gesetzliche Änderungen zielten auf eine weitere Stärkung der Selbstbestimmung – wie etwa die bessere Verankerung der Vorsorgevollmacht, die ausdrückliche Regelung zum Vorrang des freien Willens oder die Patientenverfügung.

Angesichts der steigenden Zahl von hilfsbedürftigen Menschen sollte zudem die sogenannte Subsidiarität in der Betreuung gestärkt werden. Bei mittlerweile mehr als einer Million Menschen in Deutschland mit bestelltem rechtlichen Betreuer muss immer wieder hinterfragt werden, ob nicht andere Unterstützungen und Hilfsangebote genutzt werden können, um die Betreuung zu vermeiden.
Rechtliche Betreuung darf nur da zum Einsatz kommen, wo sie wirklich gebraucht wird.

Es ist wichtig, den Betroffenen auch Alternativen aufzuzeigen, wie sie ein selbstbestimmtes Leben ohne die Unterstützung eines rechtlichen Betreuers führen können. Wenn der Betroffene für bestimmte Aufgabenbereiche etwa eine Vorsorgevollmacht erteilt hat oder wenn andere – beispielsweise soziale – Hilfestellungen, alternative Unterstützungen und Assistenzen vorhanden sind, haben diese Vorrang vor der Bestellung eines Betreuers; Unterstützung und Assistenz können von der eigenen Familie geleistet werden, von Nachbarn und Bekannten, ggf. auch von Heimpersonal oder allgemeinen sozialen Diensten.

Der mit der Betreuung verbundene Eingriff in die Lebensführung der betroffenen Menschen muss sich auf das unbedingt Erforderliche beschränken. Die zunehmende Bedeutung der Vorsorgevollmacht ist inzwischen spürbar.

Im Jahr 2011 wurden knapp 300.000 Vorsorgeurkunden neu registriert; die Zahl der nicht registrierten Vorsorgevollmachten dürfte noch weitaus höher liegen.

Im Bundesministerium der Justiz können wir das große Interesse der Bürgerinnen und Bürger an dieser privatautonomen Vorsorge übrigens unter anderem an der steigenden Nachfrage nach unserer Mustervollmacht und unserer Broschüre zum Betreuungsrecht – von der ich heute auch einige Exemplare mitgebracht habe – feststellen.

Seit dem letzten Betreuungsrechtsänderungs¬gesetz gilt, dass eine Patientenverfügung unabhängig vom Bestehen einer Betreuung oder dem Vorhandensein einer Vorsorgevoll¬macht in allen Lebensphasen zu beachten ist. So wird dem Willen des Betroffenen auch dann Geltung verschafft, wenn er sich selbst nicht mehr ausdrücken kann.

Dadurch wurde für die Patienten, deren Angehörige und auch für die behandelnden Ärzte spürbar mehr Rechtssicherheit im Umgang mit den oft schwierigen und belastenden medizinischen Entscheidungen am Lebensende erreicht.

Dass sich heute viele Menschen mit der Frage befassen, ob Sie eine Patientenverfügung erstellen sollen, können Sie aus Ihrer täglichen Arbeit vor Ort sicherlich bestätigen.

Meine Damen und Herren,

wie die Betreuung bei den betroffenen Menschen ankommt, hängt nicht in erster Linie von den gesetzlichen Rahmenbedingungen ab, sondern vor allem von den tatsächlichen Bedingungen, unter denen sie stattfindet.

Hier sind besonders die vielen ehrenamtlichen und beruflichen Betreuerinnen und Betreuer hervorzuheben, die ein verantwortungsvolles Amt ausüben und mit ihrem persönlichen Engagement den Betroffenen zur Seite stehen.

Sie wiederum sollen sich der Beratung und Unterstützung von Seiten der Betreuungsstellen und Betreuungsvereine sicher sein dürfen.

Der Gesetzgeber von 1992 hat mit dem Betreuungsbehördengesetz eigens Vorsorge getroffen, dass die Tätigkeit der Betreuer nicht ohne institutionelle Anbindung stattfindet.
Es haben sich überall Betreuungsbehörden – hier in Bayern Betreuungsstellen – etabliert, die als Anlaufstellen zur Verfügung stehen.

Betreuer zu gewinnen, fortzubilden und die Qualität der Arbeit im Zusammenwirken aller Beteiligten zu garantieren und zu verbessern, sind nach wie vor die Grundpfeiler eines erfolgreichen Betreuungswesens. Hierbei helfen und beraten vor allem die Betreuungsstellen. Sie unterstützen aber auch das Gericht, das ja für die Bestellung und die Aufsicht der Betreuer zuständig ist, und fördern die Betreuungsvereine. Außerdem leisten sie wichtige Hilfe bei allen Fragen rund um die Vorsorgevollmacht.

Die Betreuungsstellen sind also zugleich eine wichtige Schaltstelle im Gefüge der Akteure des Betreuungsrechts, wie auch Garant für die Qualität der Betreuung vor Ort.

Die Betreuungsvereine als weitere Säule sind insbesondere für die Gewinnung und Anleitung ehrenamtlicher Betreuer unverzichtbar. Nach dem Gesetz ist der ehrenamtliche Betreuer „die erste Wahl“. Denn die ehrenamtliche Bereitschaft, andere zu unterstützen, ist die beste Garantie für das Wohl der Betroffenen. Die Betreuungsvereine gewährleisten – neben ihrer eigenen Betreuungstätigkeit –, dass sich die ehrenamtlich Engagierten nicht allein gelassen fühlen; sie bieten Fortbildungen, persönliche Beratung und den ständigen Erfahrungsaustausch.

Mittlerweile gibt es nahezu flächendeckend engagierte Betreuungsvereine unterschiedlicher Träger wie hier in Starnberg. Ihre Querschnittsarbeit ist ein wichtiger Bestandteil der Qualitätssicherung, der – und das möchte ich betonen – natürlich auch einer verlässlichen Finanzierung bedarf.

Es hat sich in zahlreichen Untersuchungen immer wieder bestätigt, welch wichtigen Einfluss angemessen ausgestattete, aktive Betreuungsstellen sowie engagierte Betreuungsvereine auf das Funktionieren des Betreuungswesens haben.

Es ist deshalb ein besonderes Zeichen, dass die heutige Veranstaltung von Vertreterinnen und Vertretern aller beteiligten Akteure gemeinsam getragen und gestaltet wird – allein das zeigt, wie ernst und wichtig in Starnberg das Thema Betreuung genommen wird.

Meine Damen und Herren,

auf Erreichtem kann man sich auch nach drei Betreuungsrechtsänderungsgesetzen nicht ausruhen.

Immer wieder werden Anpassungen des Betreuungsrechts gefordert. Einige Vorschläge gehen soweit, es in fernerer Zukunft durch ein soziales Hilferecht für Erwachsene zu ersetzen . Sicher brauchen wir auch im Umfeld des Betreuungsrechts weitere Konkretisierungen an der Schnittstelle zum Sozialrecht.

Ich möchte hier aber auch Vorsicht walten lassen. Die betreuungsrechtlichen Regelungen bieten ein Unterstützungssystem, das sich der mit ihm verbundenen Eingriffe in die Rechte und damit in das Leben der betroffenen Menschen bewusst ist und diese auf ein Mindestmaß zu begrenzen sucht.

Für die Bestellung des Betreuers wie auch für dessen Aufsicht ist das Betreuungsgericht zuständig, also eine neutrale, Recht und Gesetz verpflichtete Instanz, die insbesondere darüber wacht, dass der Eingriff auf das erforderliche Maß begrenzt bleibt. Auch dies ist ein wichtiges Mittel, der Würde der betroffenen Menschen Respekt zu zollen und einem Missbrauch vorbeugen.

Meine Damen und Herren,

heute gilt es etwa, die Betreuungspraxis auch an den Kriterien der Behindertenrechts¬konvention der Vereinten Nationen zu messen. Wir sprechen mittlerweile weniger von Krankheit, mehr von Menschen mit Behinderungen, von Menschen mit Bedarf an Unterstützung. Das Ziel heißt Inklusion, statt Integration.

Eine Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz des Bundesjustizministeriums hat im Rahmen ihrer zweijährigen Arbeit weitere Vorschläge unterbreitet, wie das Betreuungsrecht weiterentwickelt und verbessert werden kann. Hierbei wurden auch Anregungen gegeben, das Ehrenamt in der Betreuung zu stärken.

Das Ministerium hat nun bereits einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die Vorschläge der Arbeitsgruppe – soweit sie Änderungen im Bundesrecht betreffen – tatsächlich umgesetzt werden sollen.

Der Gesetzentwurf bringt etwa die Funktionen der Betreuungsbehörde als Schnittstelle zwischen Betreuungsrecht und Sozialrecht stärker zum Ausdruck. Wenn sozialrechtliche Hilfen und Assistenzen in Betracht kommen, soll die Behörde den Betroffenen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Sozialleistungsträgern an die richtigen Stellen vermitteln. Mithilfe von Informationen und Beratung können frühzeitig andere Hilfen aufgezeigt und damit betreuungsgerichtliche Verfahren unter Umständen vermieden werden.

Die Betreuungsbehörde soll damit auch wesentlich dazu beitragen, dass in geeigneten Fällen ehrenamtliche Betreuer bestellt werden.

Durch eine nun obligatorische gerichtliche Anhörung vor Bestellung eines Betreuers oder vor Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, wird der Sachverstand der Betreuungsbehörde künftig stets mit eingebunden. Der Gesetzentwurf sieht zudem qualifizierte Kriterien für den behördlichen Bericht vor, der damit eine deutlich bessere Sachverhaltsaufklärung ermöglicht.

Meine Damen und Herren,

auch andere aktuelle Ereignisse zeigen die ständige Fortentwicklung des Betreuungsrechts. Vor wenigen Wochen hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung geändert und neue Gesetze zur Zwangsbehandlung psychisch Kranker gefordert; sie dürfen bis dahin nicht gegen ihren Willen ärztlich behandelt werden.

Betroffene, die die Notwendigkeit medizinischer Maßnahmen nicht erkennen, können gleichwohl zum Ausdruck bringen, eine Behandlung nicht dulden zu wollen. Diesen natürlichen Willen kann der Betreuer nicht allein durch seine Einwilligung überwinden.

Ärztliche Zwangsmaßnahmen dürfen wegen des damit verbundenen erheblichen Grundrechtseingriffs vielmehr nur das allerletzte Mittel sein, das ausschließlich bei drohender Selbstgefährdung in Betracht kommt. Sie bedürfen deshalb auch in jedem Fall einer gesetzlichen Regelung. Der Bundesgerichtshof hat diese bisher in einer Norm des Bürgerlichen Gesetzbuches gesehen , sie in den jüngsten Urteilen aber für zu unbestimmt erklärt.

Die derzeitige Situation kann für einen Teil der nach Betreuungsrecht untergebrachten bzw. unterzubringenden Betreuten schwerwiegende Folgen haben. Denn das Fehlen von Zwangsbefugnissen zur Durchsetzung notwendiger medizinischer Maßnahmen kann dazu führen, dass ein Betroffener ohne eine solche Behandlung einen erheblichen Schaden nimmt. So kann beispielweise die aktuelle Krankheitsepisode für den Fall der Nichtbehandlung einen schwereren und längeren Verlauf nehmen oder es kann eine bis dahin noch vermeidbar gewesene Chronifizierung der Erkrankung drohen. Für die Patienten kann die Nicht-Behandlung teilweise ein extremes Leiden bedeuten.

Um derart schwerwiegende gesundheitliche Folgen für einen Teil der Betreuten zu vermeiden, besteht daher akuter, gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Sogar das reguläre Gesetzgebungsverfahren erscheint vor diesem Hintergrund als zu zeitaufwendig, weshalb die Bundesregierung die Regelung durch Anknüpfung an ein anderes Verfahren nochmals beschleunigen will.

Sie sehen also, wie schnell das Betreuungsrecht auch immer wieder neuen Herausforderungen und Veränderungen unterworfen ist.

Allein Anpassungen im Bundesrecht genügen aber nicht. Denn, das galt auch schon vor 20 Jahren, der Erfolg des Betreuungsrechts wird von der praktischen Umsetzung abhängen. Es wird auch weiterhin auf die Ausstattung der Behörden und Gerichte, auf die verlässliche Finanzierung der Betreuungsvereine und auf die Vernetzung zwischen den Beteiligten im Betreuungswesen ankommen.

Sie alle, die Sie im und am Betreuungsrecht mitwirken, tragen die große Verantwortung, nur soweit unbedingt erforderlich in das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Menschen einzugreifen, und nur zu ihrem Wohl und nach ihren Wünschen zu handeln.

„Mensch sein heißt“, so Saint-Exupéry, „verantwortlich sein.“

Für Ihre verantwortungsvolle und wichtige Tätigkeit bedanke ich mich und wünsche Ihnen weiterhin viel Kraft und Erfolg.

Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.

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