Rede: „Die Stellung der Staatsanwaltschaft und ihre Befugnisse und Verpflichtungen als Hüterin des Rechts im Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren“ vor Vertretern der Obersten Volksstaatsanwaltschaft der Sozialistischen Republik Vietnam
Rede der Staatssekretärin des Bundesministeriums der Justiz, Frau Dr. Birgit Grundmann, vor Vertretern der Obersten Volksstaatsanwaltschaft der Sozialistischen Republik Vietnam zum Thema „Die Stellung der Staatsanwaltschaft und ihre Befugnisse und Verpflichtungen als Hüterin des Rechts im Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren“ am 4. April 2012 in Hanoi
Es gilt das gesprochene Wort!
Sehr geehrter Herr Vizepräsident Dr. Phan,
meine sehr geehrten Damen und Herren,
vielen Dank für die Einladung und den freundlichen Empfang, den Sie mir und meiner Delegation in der Obersten Volksstaatsanwaltschaft bereitet haben. Ich freue mich sehr darüber, hier zu sein und die Gelegenheit, den Austausch über die Rechtshilfe in Strafsachen fortzusetzen.
Die zunehmende Vernetzung der Welt – gerade auch durch das Internet – und die gestiegene Mobilität der Menschen hat viele Vorteile. Sie macht es nicht nur möglich, dass ein Staatendialog „rund um den Globus“, wie etwa der zwischen der Sozialistischen Republik Vietnam und Deutschland, immer einfacher und selbstverständlicher wird. Sie hat aber auch Schattenseiten, wie zum Beispiel die zunehmende Internationalisierung der Kriminalität.
Damit kommt der grenzüberschreitenden Strafverfolgung eine ständig wachsende Bedeutung zu. Trotz der großen Entfernung zwischen Vietnam und Deutschland ist das auch in Bezug auf unsere beiden Staaten spürbar. Deutschland hat großes Interesse an einer effektiven Kooperation in Strafsachen mit anderen Staaten. Daher ist es uns wichtig, auch mit Vietnam einen gut funktionierenden Rechtshilfeverkehr zu etablieren.
Das deutsche Rechtshilferecht ermöglicht grundsätzlich – auch ohne eine völkerrechtliche Vereinbarung – eine umfassende Zusammenarbeit in Strafsachen. Die Grundlage dafür bildet das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, das IRG. Gleichwohl können multilaterale Abkommen hilfreich sein, und auch bilaterale Rechtshilfeverträge sind vorteilhaft, wenn es ein höheres Fallaufkommen zwischen den beteiligten Staaten gibt.
Meine Damen und Herren,
jede Rechtshilfe setzt Vertrauen in die rechtsstaatliche Ordnung des anderen Staats voraus. Dabei geht es nicht nur um rechtliche Fragen. Ganz entscheidend ist auch, eine Zusammenarbeit auf der Grundlage eines echten Miteinanders zwischen den beteiligten Staaten zu schaffen. Vertrauensbildung ist deshalb ein wichtiges Ziel unserer Rechtshilfepolitik.
Mit Blick auf Vietnam müssen wir Deutsche aber natürlich erst einmal noch viel lernen und verstehen. Und wir möchten gemeinsam mit Ihnen daran arbeiten, ein einheitliches Verständnis dafür herauszubilden, auf welcher Grundlage und unter welchen Voraussetzungen unsere Staaten bei der Rechtshilfe in Strafsachen zusammenarbeiten können.
Erste Schritte dazu wurden bereits unternommen. Schon seit längerem finden gegenseitige Besuche und Gespräche zum Thema „strafrechtliche Rechtshilfe“ zwischen Deutschland und Vietnam statt. Ich selbst konnte vor fast genau einem Jahr in Berlin eine vietnamesische Delegation begrüßen, die von Ihnen, Herr Dr. Phan, geleitet wurde.
Damals hatte Deutschland im Rahmen des deutsch-vietnamesischen Rechtsdialogs zu einem bilateralen Seminar zu praktischen Fragen der strafrechtlichen Rechtshilfe eingeladen. Neben einem gemeinsamen Besuch in einer Berliner Justizvollzugsanstalt gab es dabei einen intensiven fachlichen Austausch, der dazu beigetragen hat, dass Erkenntnis und Verständnis für das jeweils andere Rechtssystem wachsen konnten.
Das war ein wichtiger Beitrag zur Vertrauensbildung. Aber: In einem dreitägigen Seminar können natürlich nicht alle Fragen gelöst werden, die sich stellen, wenn Staaten einander Rechtshilfe leisten oder sogar einen Auslieferungs- und Vollstreckungshilfeverkehr etablieren wollen. Ich begrüße es deshalb, dass wir das Thema „Rechtshilfe in Strafsachen“ weiterhin auf der Agenda des Rechtsdialogs haben.
Meine Damen und Herren,
im deutschen Rechtshilferecht wird zwischen der Auslieferung, der Vollstreckungshilfe und der „sonstigen“ Rechtshilfe unterschieden. Ich will heute ganz bewusst nur über die „sonstige“ Rechtshilfe sprechen, da sie im Augenblick für unsere beiden Staaten praxisrelevant ist.
Und da ich heute bei Ihnen in der Volksstaatsanwaltschaft zu Gast bin, liegt es nahe, vor allem die Funktion der deutschen Staatsanwaltschaft in der Rechtshilfe zu beleuchten. Denn in der „sonstigen“ Rechtshilfe kommt unseren Staatsanwaltschaften eine maßgebliche Rolle zu.
Während im deutschen Auslieferungs- und Vollstreckungshilferecht zwingend in jedem Fall die Einbindung der Gerichte vorgesehen ist, ist dies in der „sonstigen“ Rechtshilfe nicht der Fall. Ob die Gerichte einzubinden sind, hängt hier von der Art der Ermittlungshandlung ab, um die gebeten wird.
Eingriffsintensive Maßnahmen, wie Telekommunikationsüberwachungen, Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmen, müssen grundsätzlich von einem Gericht angeordnet werden. Dagegen können weniger eingriffsintensive Maßnahmen, beispielsweise eine Beschuldigten- oder Zeugenvernehmung, ohne einen richterlichen Beschluss von der Staatsanwaltschaft durchgeführt oder veranlasst werden.
Damit werden die Rechte der von einer Ermittlungshandlung betroffenen Person aber keineswegs reduziert. Es ist auch nicht so, dass sie ohne Einschaltung eines Gerichts damit rechnen muss, dass nur zu ihrem Nachteil ermittelt wird.
Die Staatsanwaltschaften haben in Deutschland die Funktion der „Hüterin des Rechts“. Sie übernehmen gemeinsam mit den Gerichten die Aufgabe, die Rechtmäßigkeit des Strafverfahrens abzusichern. Allein das ist ja schon ein hoher Anspruch. Aber es kommt noch ein wichtiger Aspekt hinzu, nämlich: Die Staatsanwaltschaften sind zur Objektivität verpflichtet. Und diese Pflicht gilt natürlich auch bei Ermittlungshandlungen, die im Wege der Rechtshilfe vorgenommen werden.
Um das zu verdeutlichen, möchte ich kurz die Aufgaben der Staatsanwaltschaften in einem innerstaatlichen Strafverfahren erläutern. Sie hat drei Kernkompetenzen:
1. Die Aufgabe als Ermittlungsbehörde,
2. die Aufgabe als Anklagebehörde und
3. ist sie Vollstreckungsbehörde nach einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein Gericht.
Für uns sind hier vor allem die Aufgaben als Ermittlungs- und Anklagebehörde von Interesse. Bei der Ermittlungstätigkeit gilt generell das sogenannte „Legalitätsprinzip“. Das heißt: Wenn eine Staatsanwaltschaft von dem Verdacht einer schwerwiegenden Straftat Kenntnis bekommt, muss sie den Sachverhalt erforschen. Insofern ist sie also „Hüterin des Rechts“.
Die Staatsanwaltschaft steuert zwar die Ermittlungen. Bei der Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen ist sie aber vor allem auf die Unterstützung der Polizei angewiesen. Diese kann im Auftrag der Staatsanwaltschaft insbesondere Vernehmungen oder Durchsuchungen durchführen oder Personen festnehmen, gegen die ein Gericht Untersuchungshaft angeordnet hat.
Ermittlungsmaßnahmen, die besonders intensiv in die Rechte Betroffener eingreifen, müssen nach dem deutschen Recht – wie erwähnt – grundsätzlich von einem Richter angeordnet werden. Es ist aber Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die Zulässigkeit solcher Ermittlungsmethoden zu prüfen und sie nur dann zu beantragen, wenn sie die rechtlichen Voraussetzungen dafür als erfüllt ansieht.
Bei ihren Ermittlungen ist die Staatsanwaltschaft zu objektivem Handeln verpflichtet. Ihr gesetzlicher Auftrag geht dahin, Straftäter zu ermitteln und zu überführen. Das bedeutet natürlich, dass der „wahre“ Täter ermittelt werden muss. Auch wenn es bereits einen Verdächtigen gibt, muss anderen Spuren nachgegangen werden. Es sind also auch entlastende Erkenntnisse zu sammeln.
Die Pflicht zur Objektivität muss die Staatsanwaltschaft auch dann wahren, wenn dies ihren Strafverfolgungsinteressen zuwiderläuft. Wenn etwa bei den Ermittlungen Zweifel daran aufkommen, dass der Verdächtige die Tat begangen hat, muss die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des Haftbefehls beantragen.
Meine Damen und Herren,
Sie alle sind Staatsanwälte und wissen, wie schwierig strafrechtliche Ermittlungen zuweilen sein können. Vielleicht stimmen Sie mir deshalb auch zu, dass diese Situation für den Staatsanwalt nicht einfach ist: Er hatte bereits einen Beschuldigten festgesetzt und muss ihn nun wieder „laufen lassen“.
Aber eines ist eben wichtig für das Verständnis unserer deutschen Rechtsordnung: Der Staat darf nur so weit in die Grundrechte und die Freiheit der Bürger eingreifen, wie es Recht und Gesetz ausdrücklich zulassen. Lässt das Recht eine weitere Inhaftierung des Verdächtigen nicht zu, ist er unverzüglich freizulassen. Die Staatsanwaltschaft hat dies sicherzustellen, denn sie ist – wie jede andere deutsche Behörde – an Recht und Gesetz gebunden. Die Freilassung bedeutet deshalb auch keine persönliche Niederlage für den Staatsanwalt. Sie ist vielmehr Ausdruck seiner Aufgaben und Pflichten.
Nach Abschluss der Ermittlungen muss die Staatsanwaltschaft entscheiden, ob sie die Person, gegen die ermittelt wird, für schuldig hält und die Beweise hierfür ausreichen. In diesem Fall erhebt sie Anklage vor dem Strafgericht; andernfalls stellt sie das Verfahren ein. Eröffnet das Gericht die Hauptverhandlung, vertritt die Staatsanwaltschaft die Anklage.
Auch hier ist die Staatsanwaltschaft zur Objektivität verpflichtet. Es ist nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, in jedem Fall eine Verurteilung der angeklagten Person zu erzielen. Im Gegenteil: Ist die Staatsanwaltschaft am Ende der Verhandlung nicht der Meinung, dass die angeklagte Person überführt wurde, wird sie einen Freispruch beantragen. Auch das ist keine Niederlage für die Staatsanwaltschaft, sondern ihre Aufgabe als Prozessbeteiligte. Denn eine Anklage ist bereits bei „genügendem Anlass“ zu erheben, während eine Verurteilung nach deutschem Recht nur möglich ist, wenn keine vernünftigen Zweifel an der Schuld des Angeklagten bestehen.
Diese Rolle als „objektive Behörde“ und als „Hüterin des Rechts“ hat die Staatsanwaltschaft auch in der Rechtshilfe.
Meine Damen und Herren,
in Deutschland gibt es – wie eingangs erwähnt – ein spezielles Gesetz für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, das IRG. Dieses legt die im Wege der Rechtshilfe möglichen Ermittlungsmaßnahmen nicht abschließend fest. Zulässig sind grundsätzlich alle Maßnahmen, die das deutsche Recht kennt.
Die Staatsanwaltschaften prüft vor Gewährung der Rechtshilfe vor allem folgende drei Voraussetzungen:
1. Besteht ein umfassendes Vertrauen in die rechtstaatliche Ordnung des anderen Staates? Hierzu gehören beispielsweise der Ausschluss von Folter und die Gewährleistung einer unabhängigen Justiz.
2. Besteht Vertrauen in die Bereitschaft und die Fähigkeit des anderen Staates, diese rechtsstaatliche Ordnung in der Praxis durchzusetzen und Zusagen einzuhalten?
3. Führt die Erledigung nicht zu einem Verstoß gegen die wesentlichen Rechtsgrundsätze des ersuchten Staats (sogenannter Vorbehalt des „ordre public“)? Droht ein solcher Verstoß, kann gegebenenfalls trotzdem Rechtshilfe geleistet werden, wenn Bedingungen oder Zusicherungen die Probleme lösen können.
Diese drei Fragen sind keineswegs abstrakt. Es geht hier um die Überprüfung dieser Fragen anhand der konkreten Verhältnisse vor Ort. Besteht im konkreten Fall Anlass zu Zweifeln, ob eine menschenrechtskonforme Behandlung betroffener Personen durch die Polizei und im Strafvollzug des anderen Staates sichergestellt ist, überprüfen die deutschen Rechtshilfebehörden dies unter anderem mit Hilfe des Außenministeriums.
Meine Damen und Herren,
immer wieder stellt sich auch die Frage nach der Unabhängigkeit der Justiz. Sie spielt selbst bei der Rechtshilfe mit westlichen Staaten eine Rolle, nämlich beispielsweise dann, wenn das Strafverfahren in dem ersuchenden Staat nicht vor ordentlichen Gerichten geführt wird, sondern vor Sondergerichten, wie etwa Militärtribunalen.Charakteristisch für diese Sondergerichte ist, dass mindestens ein Richter dem Militär angehört. Da dieser Richter an Weisungen seiner Vorgesetzten gebunden ist, ist er nicht unabhängig. Deutschland kann deshalb für solche Verfahren keine Rechtshilfe leisten.
Auch ein faires Verfahren muss garantiert sein. Dazu gehören auch ein Verteidiger und die Übersetzung. Diese Fragen beschäftigen uns in der Praxis immer wieder.
Probleme gibt es hier selbst innerhalb der Europäischen Union. Denn die Ausgestaltung der nationalen Strafverfahrensordnungen und die Einschätzung, welche Voraussetzungen für ein faires Strafverfahren essentiell sind, sind in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich. Hier arbeiten wir nun allerdings nicht mehr primär mit Bedingungen und Zusicherungen. Wir versuchen vielmehr europaweit einheitliche verfahrensrechtliche Mindeststandards zu schaffen und die tradierte Rechtshilfe durch europaweite Rechtsinstrumentarien der gegenseitigen Anerkennung zu ersetzen.
Noch ein Wort zum „ordre public“-Vorbehalt. Im Rechtshilfeverkehr gilt der Grundsatz, dass fremde Rechtsordnungen zu achten sind. Die Rechtshilfe darf aber auch wesentlichen Grundsätzen der Rechtsordnung des helfenden Staates nicht widersprechen. Dies kann sich auf die Todesstrafe ebenso beziehen wie auf andere Fragen, etwa die Voraussetzungen für eine Inhaftierung, die Haftbedingungen oder – auch das ein wichtiger Aspekt in der Rechtshilfe – das Datenschutzniveau im jeweils anderen Staat.
Das Verbot der Todesstrafe ist in der deutschen Verfassung ausdrücklich verankert. Daraus folgt, dass Deutschland niemals in einem Verfahren Rechtshilfe leisten kann, das mit der Verhängung der Todesstrafe enden könnte. Daher ist für Deutschland beim Abschluss von Rechtshilfeverträgen eine Klausel unverzichtbar, die Rechtshilfe in diesen Fällen ausdrücklich ausschließt.
Darüber hinaus stellt sich in vielen Fällen die Frage der rechtlichen Haftvoraussetzungen sowie auch der konkreten Haftbedingungen in dem Staat, der um Unterstützung ersucht. Es ist für uns nicht akzeptabel, wenn etwa eine Untersuchungshaft unbegrenzt fortdauern kann. Ansonsten würde sie gegen das Recht jedes Einzelnen verstoßen, nur auf gesetzlicher Grundlage zu einem bestimmten Zweck und für einen verhältnismäßigen Zeitraum inhaftiert zu werden.
Auch der Europarat hat Mindeststandards für die Ausgestaltung der Haft aufgestellt, die wir weltweit einfordern: Das betrifft zum Beispiel den Ausschluss von Folter, die Gestaltung der Zellen oder die medizinische Versorgung. Hier sind wir schon aufgrund unseres Verfassungsverständnisses konsequent: Denn niemand, auch derjenige, der schwerste Schuld auf sich geladen hat, verliert seine „Menschenwürde“. Daher müssen in jeder Haft menschenwürdige Bedingungen herrschen. Menschenunwürdig ist es zum Beispiel, wenn sich – wie in einigen Ländern – 20 Personen eine Zelle mit einer Fläche von 22 Quadratmetern teilen müssen .
Der in Deutschland zuständige Staatsanwalt muss also darauf achten, dass durch die Rechtshilfe nicht letztlich eine Vollstreckung in einem Gefängnis gefördert wird, das dem internationalen Mindeststandard nicht entspricht. Dabei ist er auf die Unterstützung der deutschen Botschaften angewiesen, die die Haftanstalten besuchen und über die Haftbedingungen berichten.
Im praktischen Rechtshilfeverkehr ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaften, diese Fragen zu prüfen.
Das ist natürlich nicht leicht und erfordert ein spezifisches Fachwissen. In den einzelnen Staatsanwaltschaften werden deshalb regelmäßig besondere Rechtshilfedezernate eingerichtet, die sich kontinuierlich mit Rechtshilfefragen befassen. Außerdem werden auf der Ebene des Bundes und der Länder regelmäßige Austausche und Fortbildungsveranstaltungen zu Fragen der Rechtshilfe in Strafsachen angeboten, die auch zu der Entwicklung einer möglichst einheitlichen Rechtspraxis beitragen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren,
die Zeit ist fortgeschritten, deshalb schnell noch einmal zurück von den deutschen Staatsanwaltschaften zu der Frage nach der weiteren Entwicklung der Zusammenarbeit unserer beiden Staaten in der strafrechtlichen Rechtshilfe.
Das Wort „Vertrauen“ zieht sich ja bereits durch meine gesamte Rede, und ich will es zum Schluss meiner Ausführungen nochmals aufgreifen, weil es auch in Bezug auf einen rechtspolitischen Ausblick eine wichtige Rolle spielt:
Die Entwicklung und die Aufrechterhaltung eines funktionierenden Rechtshilfeverkehrs sind abhängig von den rechts- und justizpolitischen Entwicklungen der beteiligten Staaten und dem Vertrauen, das die beteiligten Staaten insoweit ineinander haben.
Ich begrüße es deshalb, dass wir den Rechtsdialog zwischen Deutschland und der Sozialistischen Republik Vietnam weiter fortsetzen werden und dabei auch die jeweiligen Strafrechtsordnungen mit auf die Agenda nehmen. Und ich weiß, dass Sie, Herr Dr. Phan, und Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Obersten Volksstaatsanwaltschaft einen ganz entscheidenden Einfluss darauf haben, ob und wie wir diesen Teil des Rechtsdialogs mit Leben erfüllen.
Wir im Bundesministerium der Justiz freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit mit Ihnen. Ich bin zuversichtlich, dass wir auf einem guten Weg sind, die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Deutschland und Vietnam gemeinsam zu gestalten und zu befördern.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

