Unerlaubte Telefonwerbung
| Das Problem:Jeder kennt es – das Telefon klingelt und eine freundliche Stimme wirbt für Waren oder Dienstleistungen, die niemand braucht und will. Schnell ist etwas zugesagt, schon um den lästigen Anruf loszuwerden. Die Rechnung lässt nicht lange auf sich warten und wird oft mit rüden Methoden eingetrieben. |
| Die LösungWerbeanrufe sind nur erlaubt, wenn der Verbraucher ausdrücklich vorher eingewilligt hat. Die Rufnummer muss angezeigt werden. Legen Sie am besten auf, wenn diese Vorgaben missachtet werden. Informieren Sie die Verbraucherzentralen oder die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Diese können gegen unerlaubte Methoden vorgehen, dabei auf Unterlassung, Schadensersatz oder Gewinnabschöpfung klagen. Notieren Sie dafür den Zeitpunkt des Anrufs, den Namen des Anrufers oder des Unternehmens, die Rufnummer und den Grund des Anrufs. Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern bzw. gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung können auch mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro bzw. 100.000 Euro geahndet werden. Zuständig für die Verhängung dieser Bußgelder ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn (www.bundesnetzagentur.de), an die Sie sich wenden können. Am Telefon geschlossene Verbraucherverträge können regelmäßig widerrufen werden. Für den Widerruf haben Sie mindestens 14 Tage Zeit, in vielen Fällen einen Monat. Das Widerrufsrecht gilt auch bei Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements, bei Wett- oder Lotterie-Dienstleistungen. Ausnahmen bestehen etwa bei Spezialanfertigungen nach Kundenwunsch oder bei entsiegelten DVDs oder CDs. Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Verbraucher in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. |
| Aktueller Vorstoß des BundesjustizministeriumsTextform für Gewinnspielclubs: Bußgeldvorschriften verschärfen: |

