Die Lösung
Seit Inkrafttreten des sog. Fahrgastrechtegesetzes im Jahr 2009 können Kunden von Bahnunternehmen bei Zugausfall oder Verspätungen Folgendes verlangen:
Hilfeleistungen
Das Bahnunternehmen muss während der Fahrt vor allem über Verspätungen, Anschlusszüge und Serviceleistungen im Zug informieren. Außerdem muss es bei Verspätungen von mehr als 60 Minuten kostenlos Getränke und Snacks anbieten und dann, wenn eine Weiterfahrt nicht mehr möglich ist, eine Hotelunterkunft besorgen. Im Nahverkehr muss das Unternehmen statt der Hotelunterkunft für eine Weiterfahrt – gegebenenfalls sogar mit einem Taxi – sorgen. Kosten bis zu 80 Euro trägt das Unternehmen.
Weiterfahrt mit einem anderen Zug
Im Nahverkehr kann der Bahnkunde bei einer absehbaren Verspätung von mindestens 20 Minuten jeden beliebigen anderen Zug nutzen. Das umfasst auch einen Zug des Fernverkehrs (mit Ausnahme bestimmter Züge, wie z.B. ICE Sprinter).
Rücktritt
Zeichnet sich eine Verspätung von mehr als 60 Minuten ab, kann der Bahnkunde von der Zugfahrt absehen. Er erhält dann den Fahrpreis zurück.
Entschädigung
Kommt der Bahnkunde mindestens 60 Minuten später als geplant an seinem Ziel an, hat er außerdem einen Anspruch auf Erstattung eines Teils des Fahrpreises, und zwar 25% bei Verspätungen ab 60 Minuten und 50% bei Verspätungen ab 120 Minuten.
Wichtig: Lassen Sie sich schon im Zug oder Bahnhof die Verspätung oder den Ausfall bestätigen. Teilen Sie dem Eisenbahnunternehmen, bei dem Sie die Fahrkarte gekauft haben, mit, ob Sie die Entschädigung in Geld haben wollen. Das Eisenbahnunternehmen muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Einreichung Ihres Antrags die Entschädigung zahlen, wenn der Anspruch berechtigt ist und über dem Betrag von vier Euro liegt.
Es muss keine Entschädigung gezahlt werden, wenn der Bahnkunde selbst die Verspätung verschuldet hat oder wenn die Ursache für die Verspätung unvermeidbar war (z. B. weil ein liegengebliebener LKW die Schienen blockiert).
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