| Die Lösung
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Ware frei von Mängeln zu übergeben. Ist die Ware mangelhaft, kann der Käufer gegenüber dem Verkäufer verschiedene Gewährleistungsansprüche geltend machen.
Mangel
Mangelhaft ist eine Ware, wenn sie nicht die von Käufer und Verkäufer vereinbarten Eigenschaften hat. Wenn also der als leise angepriesene Computer erhebliche Laufgeräusche verursacht, der Fotoapparat weniger Megapixel als angepriesen oder das Navigationssystem weniger Karten als versprochen aufweist, hat der Verkäufer nur eine mangelhafte Sache geliefert. Haben sich die Parteien nicht geeinigt, welche Eigenschaften die Kaufsache haben soll, ist die Sache dann mangelhaft, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder wenn dem gelieferten Gegenstand Eigenschaften fehlen, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind. Ein Toaster sollte also in der Lage sein zu toasten und ein MP3-Player sollte Musik abspielen können. Ein Mangel ist beispielsweise auch gegeben, wenn für die dem Verkäufer gelieferte und montierte Küche kein ordentlicher Abfluss gelegt wurde oder die für die Selbstmontage dem Käufer übergebene Anleitung nur auf chinesisch vorhanden ist.
Maßgebender Zeitpunkt
Voraussetzung für einen Anspruch des Käufers auf Gewährleistung ist, dass der Mangel bei der Übergabe der Ware an den Käufer vorlag. Für Mängel, die später durch unsachgemäße Benutzung oder durch Verschleiß entstehen, muss der Verkäufer nicht einstehen. Da es für Verbraucher oft nicht leicht ist, die Ursache eines Mangels zu erkennen, enthält das Gesetz für Kaufverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern die Vermutung, dass Mängel, die sich binnen sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache zeigen, bereits bei Übergabe vorhanden waren. Kommt es zum Streit, muss der Unternehmer das Gegenteil beweisen.
Gewährleistungsansprüche
Ist eine Ware im maßgebenden Zeitpunkt mangelhaft, kann der Käufer vom Verkäufer in erster Linie deren Reparatur oder die Lieferung einer neuen mangelfreien Ware verlangen. Entstehen dadurch Kosten, etwa für Material oder den Transport der Ware, sind diese vom Verkäufer zu tragen.
Für die Reparatur oder die Lieferung einer neuen mangelfreien Ware kann der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist setzen. Erfüllt der Verkäufer seine Pflicht innerhalb dieser Frist nicht, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten. Minderung bedeutet, dass der Käufer nur einen dem wirklichen Wert der Ware entsprechenden Teil des Kaufpreises schuldet und einen darüber hinaus geleisteten Betrag zurück verlangen kann. Wählt der Käufer den Rücktritt, wird der Vertrag rückabgewickelt. Der Verkäufer gibt das Geld wieder heraus. Der Käufer sendet die Ware zurück.
Verjährung der Gewährleistungsansprüche
Gewährleistungsansprüche verjähren. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe der Ware. Es gibt aber auch längere Verjährungsfristen, z. B. bei Baustoffen kann eine fünfjährige Verjährungsfrist greifen.
Garantie
Von der Gewährleistung zu unterscheiden ist die Garantie. Wer bestimmte Eigenschaften eines Produkts garantiert, haftet dafür, dass die Ware diese besonderen Eigenschaften auch wirklich hat oder so lange funktionstüchtig bleibt, wie zugesagt. Garantien werden in der Praxis insbesondere vom Verkäufer oder vom Hersteller der Ware übernommen. Für den Verbraucher ist es wichtig zu wissen, dass eine Herstellergarantie die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nicht einschränkt. Wer zum Beispiel einen defekten Fernseher gekauft hat, muss sich daher nicht auf den Hersteller und eine von diesem übernommene Garantie verweisen lassen. Unabhängig von der Garantie behält der Käufer beim Vorliegen eines Mangels seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer.
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