| Die Lösung
Per Einzugsermächtigung kann der Zahler einen Gläubiger ermächtigen, einen bestimmten Betrag – etwa die Strom-, Wasser-, oder Gasrechnung – vom Bankkonto einzuziehen. Dabei wird die vom Kreditinstitut vorgenommene Belastungsbuchung gegenüber dem Kontoinhaber erst wirksam, wenn dieser sie genehmigt. In der Praxis passiert etwas anderes: Hier genügt es, wenn der Schuldner nicht widerspricht. Dann gilt die Belastung sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses als erteilt, wenn eine Einzugsermächtigung vorlag – so regeln es die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen. Fehlt es bereits an einer Einzugsermächtigung, kann der Kunde binnen 13 Monaten ab dem Datum der Belastungsbuchung widersprechen. Doch dieses praktische Verfahren wird ab dem 1. Februar 2014 nicht mehr möglich sein.
Das liegt an einer neuen Regelung des europäischen Gesetzgebers. Er hat zur Verwirklichung eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA) einheitliche rechtliche und technische Vorgaben für das Lastschriftverfahren gemacht. Deshalb sind die inländischen Lastschriftverfahren abzuschalten. An ihre Stelle tritt das so genannte SEPA-Lastschriftverfahren. Bei diesem Verfahren ermächtigt der Zahler wie beim bisherigen Einzugsermächtigungsverfahren den Zahlungsempfänger, den fälligen Betrag einzuziehen. Das rechtlich Neue an dem Verfahren: Zusätzlich autorisiert der Zahler sein eigenes Kreditinstitut, die Lastschrift einzulösen und das Konto zu belasten. Diese beiden Ermächtigungen sind Bestandteil des „SEPA-Lastschriftmandats“.
Anpassung der Vertragsklauseln
Da der Zahler nach dieser neuen Regelung zusätzlich auch das eigene Kreditinstitut autorisieren muss, könnten alte Einzugsermächtigungen nach dem 1. Februar 2014 eigentlich nicht mehr ausgeführt werden. Die Zahler müssten neue SEPA-Mandate erteilen. Dies würde nicht nur zu unverhältnismäßigem Aufwand für die Beteiligten führen. Es wäre darüber hinaus zu befürchten, dass Verbraucher in vielen Fällen zu spät zahlen.
Um das zu vermeiden, können Banken und Kunden vertraglich sicherstellen, dass die ursprünglichen Einzugsermächtigungen weitergelten. Die Deutsche Kreditwirtschaft hat daher schon damit begonnen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab dem 9. Juli 2012 entsprechend zu ändern. Das ist auch zulässig, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20. Juli 2010 entschied. Die Bundesregierung hält dieses Vorgehen zu dem auch für sachgerecht. Die Änderungen werden wirksam, wenn die Kunden den vorgeschlagenen Regelungen nicht widersprechen.
Keine Nachteile für Bankkunden
Die beabsichtigten Änderungen werden die Bankkunden gegenüber den bisherigen Einzugsermächtigungen nicht schlechter stellen. So können auch SEPA-Lastschriften „zurückgegeben“ werden. Der Zahler kann einer Kontobelastung innerhalb einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung widersprechen (statt bisher sechs Wochen nach periodischem Rechnungsabschluss) und den belasteten Betrag von seinem Kreditinstitut erstattet verlangen (mit Wertstellung zum Belastungsdatum). Einem nicht autorisierten Einzug ohne gültiges SEPA-Mandat kann der Kunde wie bislang bis zu 13 Monate widersprechen.
Ergänzend sieht die europäische Regelung vor, dass vor dem 1. Februar 2014 gültige Einzugsermächtigungen unter bestimmten Voraussetzungen auch im SEPA-Verfahren verwandt werden können. Hierbei handelt es sich aber nur um eine Auffangregelung für den Fall, dass die alten Einzugsermächtigungen nicht schon durch die beschriebene AGB-Lösung fortgelten. Ein Ersatz für eine Anpassung der Geschäftsbedingungen ist dies jedoch nicht. Es fehlen dann vertragliche Rahmenbedingungen dazu, wie das Kreditinstitut die SEPA-Mandate auszuführen hat.
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