Gepäckschäden im Luftverkehr
| Das Problem:Wenn Reisegepäck verloren geht, beschädigt oder verspätet abgeliefert wird, bedeutet das für den Reisenden eine Menge Ärger. Einziger Trost ist dann, wenn der entstandene Schaden übernommen wird. Dabei sind ein paar wichtige Dinge zu beachten. |
| Die LösungDie Luftfahrtunternehmen müssen grundsätzlich den Schaden ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder durch Verspätung von Reisegepäck entsteht. Für aufgegebenes Reisegepäck haften die Luftfahrtunternehmen verschuldensunabhängig - für Handgepäck verschuldensabhängig – bis zu einer Haftungshöchstgrenze von 1.131 SZR (= circa 1.330 Euro) je Reisenden. Sofern der Reisende eine Wertdeklaration abgegeben hat, also einen höheren Wert angegeben und den eventuell verlangten Zuschlag entrichtet hat, haften die Luftfahrtunternehmen grundsätzlich bis zur Höhe des angegebenen Betrages. Wird das Reisegepäck beschädigt, muss der Empfänger schnell reagieren. Binnen sieben Tagen nach der Annahme muss er dem Luftfahrtunternehmen Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung hat der Reisende einundzwanzig Tage nach Empfang Zeit. Jede Beanstandung muss schriftlich erklärt und innerhalb der dafür vorgesehenen Frist übergeben oder abgesandt werden. Versäumt der Reisende die Anzeigefrist, ist jede Klage ausgeschlossen. Verantwortlich für den Gepäckschaden, der bei einer Pauschalreise eintritt, sind sowohl der Pauschalreiseveranstalter als auch das befördernde Luftfahrtunternehmen. In jedem Fall sollten sich Reisende unverzüglich an die örtliche Vertretung des Luftfahrtunternehmens oder an den Pauschalreiseveranstalter wenden. Viele Airlines und Pauschalreiseveranstalter leisten in diesen Fällen unbürokratische Hilfe. |
| Aktueller Vorstoß des BundesjustizministeriumsMit dem Entwurf eines Gesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr soll auch in Fällen von Gepäckbeschädigung und -verlust ein Schlichtungsverfahren ermöglicht werden. Dies ermöglicht den Verbrauchern eine schnelle und im Allgemeinen kostenlose Streitbeilegung vor einer anerkannten Schlichtungsstelle. Der Entwurf ist am 4. Juli 2012 vom Bundeskabinett beschlossen worden und durchläuft nunmehr das parlamentarische Verfahren. |

