| Das Problem:
Ein Flug ist überbucht, annulliert oder verspätet. Dadurch entstehen den Reisegästen Unannehmlichkeiten und Kosten. Gerichtsverfahren, in denen Ersatzansprüche geltend gemacht werden können, sind oft langwierig.
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| Die Lösung
Die Rechte der Reisenden im Fall von Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung von Flügen sind vor allem im europäischen Recht geregelt. Im Fall der Nichtbeförderung (Überbuchung) und Annullierung haben Reisende einen Anspruch auf Betreuungsleistungen (Verpflegung, Hotel, Transfer) und auf Erstattung des Reisepreises, unter Umständen auch auf Rückbeförderung oder anderweitige Beförderung.
Daneben kann der Fluggast einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen geltend machen, also auf einen pauschalierten Geldbetrag, dessen Höhe flugpreisunabhängig ist und von der Distanz des nicht stattgefundenen Fluges abhängt: bei einer Distanz bis zu 1.500 km 250,- EUR, bei einer Distanz bis zu 3.500 km 400,- EUR und bei einer weiteren Distanz 600,- EUR. Das Luftfahrtunternehmen darf diese Ausgleichszahlung allerdings auch verweigern, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Das ist aber nur dann der Fall, wenn diese Umstände vom Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind – sich also auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Reisende können zudem Betreuungsleistungen verlangen bei einer Verspätung des Abflugs um mindestens zwei Stunden bei einer Distanz bis zu 1.500 km, um mindestens drei Stunden bei einer Distanz bis zu 3.500 km oder um mindestens vier Stunden bei einer darüber hinausgehenden Distanz. Ist der Abflug mehr als fünf Stunden verspätet, kann der Fluggast Erstattung des Reisepreises, möglicherweise auch Rückbeförderung zum ersten Abflugort fordern.
Nach einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union aus dem Jahr 2009 können Fluggäste den Anspruch auf Ausgleichsleistungen auch dann geltend machen, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges ihr Ziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Besteht der Flug aus Zubringer- und Anschlussflügen, kommt es auf die Verspätung am letzten Zielort an. Geht die Verspätung indes auf außergewöhnliche Umstände zurück, besteht – wie auch im Fall der Annullierung – ein Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste nicht. Diese Entscheidungen bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 23. Oktober 2012 und 26. Februar 2013.
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| Aktuelle Initiative des Bundesjustizministeriums:
Das Bundesjustizministerium hat ein Gesetz auf den Weg gebracht, wonach sich künftig jeder Fluggast bei Zahlungsansprüchen bis 5.000,- EUR an eine Schlichtungsstelle wenden kann, egal ob es um Überbuchung, Annullierung, Verspätung oder Schäden am Reise- und Handgepäck geht. Die Regelung ist an die in der Versicherungsbranche bereits erfolgreich arbeitenden Schlichtungsstellen angelehnt. Das Gesetz hat am 3. Mai 2013 den Bundesrat passiert und wird am 1. November 2013 in Kraft treten. Alle ab diesem Zeitpunkt entstehenden Fluggastansprüche können dann geschlichtet werden.
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