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Der Weg in die private Krankenversicherung

Das Problem

Das Problem:

Für jeden beginnt irgendwann die Versicherungspflicht – etwa, wenn man über die Eltern privat krankenversichert war und diese Mitversicherung endet. Was ist dann zu tun? Kann eine private Versicherung den Abschluss verweigern? Was passiert im Streitfall?

Die Lösung

Die Lösung

Wer nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung oder anderweitig (z. B. als Soldat über die freie Heilfürsorge) abgesichert ist, muss sich privat versichern. Grundsätzlich können sich alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland privat krankenversichern. Das regelt der sogenannte Basistarif. Dieser kommt insbesondere Personen mit Vorerkrankungen zugute. Denn bei Vorerkrankungen konnte zuvor eine private Krankenversicherung häufig nicht oder nur zu hohen Prämien abgeschlossen werden.


Weigern können sich die Versicherungen nicht. Im Basistarif gilt anders als in anderen Tarifen der privaten Krankenversicherung ein sogenannter Kontrahierungszwang. Das bedeutet, dass jedes Unternehmen der privaten Krankenversicherung den Basistarif anbieten und jedem, der hierzu berechtigt ist, Zugang zum Basistarif gewähren muss. Ein Versicherungsunternehmen darf den Abschluss einer Krankenversicherung im Basistarif also beispielsweise nicht mit der Begründung verweigern, der Versicherungsnehmer sei zu alt oder könne aufgrund von Vorerkrankungen nicht versichert werden.

Im Streitfall, wenn ein Versicherungsunternehmen einen Antrag auf Versicherung im Basistarif ablehnt, können Verbraucher ihren Anspruch auf Abschluss eines Versicherungsvertrags auch gerichtlich durchsetzen – am Besten mit Hilfe eines Rechtsanwalts. Sie haben auch die Möglichkeit, eine Beschwerde an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversiche-rung (www.pkv-ombudsmann.de) zu richten. Hierbei handelt es sich um eine neutrale Schlichtungsstelle, die unabhängig entscheidet und für den Verbraucher kostenfrei arbeitet. Schließlich können sie sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, www.bafin.de) wenden, die die privaten Versicherungsunternehmen beaufsichtigt.


Die Höhe des Versicherungsbeitrags ist im Basistarif auf den Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung (derzeit etwa 590,00 Euro) begrenzt. Auch wenn besondere Risikofaktoren bestehen, etwa Vorerkrankungen oder hohes Alter des Versicherungsnehmers, dürfen Zuschläge hierfür nicht erhoben werden. Der Versicherungsbeitrag halbiert sich, wenn allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialrechts entsteht. Das ist der Fall, wenn durch die Zahlung des Beitrags das verfügbare Einkommen des Versicherungsnehmers so weit sinken würde, dass dieser einen Anspruch auf Grundsicherung wie etwa Arbeitslosengeld II hätte. Kann der Versicherungsnehmer auch diesen halbierten Beitrag nicht aufbringen, beteiligt sich der zuständige Träger der Grundsicherung im erforderlichen Umfang an dem Versicherungsbeitrag. Wenn der Versicherungsnehmer nicht sicher ist, ob er von der Halbierung des Beitrags oder einer staatliche Beteiligung an den Kosten profitieren kann, sollte er sich an den zuständigen Träger der Grundsicherung wenden. Dieser prüft die Hilfebedürftigkeit und stellt eine entsprechende Bescheinigung aus, die dem Versicherer vorgelegt werden kann.


Den Antrag auf Abschluss einer Krankenversicherung muss man innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Versicherungspflicht stellen. Wird er später gestellt, wird ein Prämienzuschlag zusätzlich zur Versicherungsprämie fällig. Der Zuschlag beträgt einen Monatsbeitrag für den zweiten und jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Für die Zeit nach der Antragstellung fällt kein Prämienzuschlag an. Kann nicht ermittelt werden, wie lange die Nichtversicherung gedauert hat, ist von einer Dauer von mindestens fünf Jahren auszugehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Versicherungspflicht erst zum 1. Januar 2009 eingeführt wurde. Wird also der Antrag z.B. am 1. Januar 2013 gestellt, kann die Dauer der Nichtversicherung deshalb höchstens vier Jahre betragen. Der Prämienzuschlag ist grundsätzlich einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann jedoch, wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde, von dem Versicherer verlangen, dass dieser ihm den Zuschlag stundet und eine Zahlung in Raten vereinbart, wenn dies den Interessen des Versicherers angemessen Rechnung trägt. Der Versicherer darf den Vertragsschluss im Basistarif nicht davon abhängig machen, dass der Prämienzuschlag gezahlt wird. Notfalls hilft auch hier der Gang vor Gericht.


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