Unfall im Ausland – was ist zu tun?
| Das Problem:Bei einem Autounfall im Ausland kann man sich schnell überfordert fühlen – schon wegen der sprachlichen Hürden. Woran ist zu denken, wenn man den entstandenen Schaden erstattet bekommen möchte? |
| Die LösungHat der Betroffene selbst keine Schuld an dem Unfall, ist die Schadensabwicklung grundsätzlich einfach – jedenfalls, wenn sich der Unfall im EU-Ausland, in den EWR-Staaten (Norwegen, Island, Lichtenstein), oder in der Schweiz ereignet hat. Dasselbe gilt, wenn der Unfall außerhalb dieses Gebietes passierte und der unfallverursachende Wagen in einem EU-/EWR-Staat versichert ist, dort normalerweise steht und das nationale Versicherungsbüro des Unfalllandes dem „System der Grünen Karte“ beigetreten ist. Bei der grünen Karte handelt es sich um einen Versicherungsnachweis für den internationalen Kraftverkehr. Für die Schadensabwicklung ist entscheidend, in welchem Land der Unfall passierte. Es ergeben sich Unterschiede im Hinblick auf den Umfang der Haftung und des zu ersetzenden Schadens. Langwierige und komplizierte Streitigkeiten mit dem Versicherer des Unfallverursachers im Ausland sind die Ausnahme. Jeder Versicherer in Europa und in den EWR-Staaten ist nämlich dazu verpflichtet, in jedem Mitgliedsland sogenannte Schadenregulierungsbeauftragte zu benennen. Sie bearbeiten in der Sprache des Mitgliedslandes im Auftrag des ausländischen Versicherers die Schadensersatzansprüche. Das ist geltendes EU-Recht. Auch für Deutschland muss deshalb jeder ausländische Versicherer einen Schadensregulierungsbeauftragten benennen. Fehlen dem Verbraucher die notwendigen Angaben, um den gegnerischen Versicherer und den Schadenregulierungsbeauftragten zu ermitteln, weil er sie vom Unfallgegner nicht erhalten hat, hilft der Zentralruf der Autoversicherer. Er ist unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800 25 026 00 oder im Internet unter www.zentralruf.de bzw. mobile.zentralruf.de erreichbar.Um helfen zu können, benötigt der Zentralruf der Autoversicherer das Kennzeichen des Unfallgegners, den Tag des Unfalls, das Unfallland sowie das Herkunftsland des gegnerischen Fahrzeuges. Weiß der Betroffene, wer der Schadenregulierungsbeauftragte des ausländischen Versicherers ist, kann man gegenüber diesem seinen Entschädigungsanspruch geltend machen – hier in Deutschland und in deutscher Sprache. Der Beauftragte ist gesetzlich verpflichtet, unverzüglich (spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags) ein begründetes Schadenersatzangebot vorzulegen oder zumindest zu begründen, warum er dies verweigert. Gibt der Schadenregulierungsbeauftragte oder der ausländische Versicherer innerhalb der Frist grundlos keine Antwort, können Verbraucher ihre Ansprüche auf Erstattung von Personen- und Sachschäden gegenüber dem Verein Verkehrsopferhilfe e.V., Wilhelmstraße 43/43 G, 10117 Berlin, geltend machen. Dieser Verein übernimmt als gesetzliche Entschädigungsstelle die Regulierungsverhandlungen und reguliert den Schaden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der ausländische Versicherer oder sein Beauftragter innerhalb zwei weiterer Monate eine mit Gründen versehene Antwort abgeben. Der Verein springt auch ein, wenn das ausländische Versicherungsunternehmen ausnahmsweise pflichtwidrig keinen Schadenregulierungsbeauftragten bestellt hat oder das Fahrzeug oder das Versicherungsunternehmen nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Unfall ermittelt werden kann. Der Verein kann allerdings in manchen Situationen nicht beansprucht werden. Etwa, wenn der ausländische Versicherer zwar keinen Schadenregulierungsbeauftragten benannt hat, aber der Versicherer innerhalb von drei Monaten eine begründete Antwort erteilt. Oder wenn man bereits gerichtlich gegen den ausländischen Versicherer vorgeht. Zur Hilfe ist der Verein auch dann nicht verpflichtet, wenn der Schadenregulierungsbeauftragte oder der Versicherer die Regulierung des Schadens mit einer Begründung ablehnen. Bei einer Ablehnung können die Schadensersatzansprüche nur gerichtlich geltend gemacht werden. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2007 kann die Klage gegen den ausländischen Versicherer dabei am Wohnsitzgericht des Geschädigten erhoben werden. Hat der Verbraucher selbst einen Unfall in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat verursacht, dann wird der im Unfallland wohnhafte Geschädigte im Regelfall über das Grüne Karte-Büro seines Heimatlandes entschädigt werden. |

