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Elektronisches Handels- und Unternehmensregister
Am 1. Januar 2007 ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) in Kraft getreten.
Die Gesetzesänderungen haben drei Schwerpunkte:
1. Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und
Partnerschaftsregister
Zum 1. Januar 2007 wurden die Handels-, Genossenschafts- und
Partnerschaftsregister vollständig auf den elektronischen
Betrieb umgestellt. Zuständig für die Führung der
Register sind nach wie vor die Amtsgerichte. Um die Verwaltung der
Register zu beschleunigen, können Unterlagen nur noch
elektronisch eingereicht werden. Aus Gründen der
Rechtssicherheit bleibt für die Anmeldungen zur Eintragung
eine öffentliche Beglaubigung erforderlich. Zur Beschleunigung
der Eintragungsverfahren ist über Anmeldungen zur Eintragung
grundsätzlich "unverzüglich" zu entscheiden; zudem wurden
die Ausnahmen vom Erfordernis eines Kostenvorschusses
erweitert.
Weil die Register elektronisch geführt werden, werden Handelsregistereintragungen auch elektronisch bekannt gemacht - eine preiswerte und für jeden Interessenten aus dem In- und Ausland in gleicher Weise leicht zugängliche Form. Nur noch für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2008 muss die Bekanntmachung zusätzlich noch in einer Tageszeitung oder einem sonstigen Blatt erfolgen.
Und so kann das Verfahren in der Praxis ablaufen: Der Unternehmer U möchte eine GmbH gründen. Um die erforderliche Handelsregisteranmeldung zu veranlassen, begibt er sich zum Notar N. Liegen die Anmeldung und die mit der Anmeldung einzureichenden Unterlagen nur in Papierform vor, überträgt N die Dokumente zunächst in ein elektronisches Format. Anschließend nimmt er die erforderlichen elektronischen Beglaubigungen vor und übermittelt die Dokumente über das elektronische Gerichtspostfach elektronisch an das zuständige Registergericht R, wo sie direkt nach Eingang bearbeitet werden können. Nach Prüfung der Anmeldung trägt R die GmbH in das elektronische Handelsregister ein. Mit der Eintragung wird zugleich die elektronische Bekanntmachung ausgelöst; zudem sind die Daten dann für jedermann über das Internet einsehbar (z. B. www.unternehmensregister.de).
2. Offenlegung der Jahresabschlüsse
Um die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse zu
erleichtern, sind für ihre zentrale Entgegennahme, Speicherung
und Veröffentlichung nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der
elektronische Bundesanzeiger zuständig. Damit wurden die
Gerichte von justizfernem Verwaltungsaufwand entlastet und der
elektronische Bundesanzeiger zu einem zentralen
Veröffentlichungsorgan für wirtschaftsrechtliche
Bekanntmachungen ausgebaut.
3. Elektronisches Unternehmensregister -
www.unternehmensregister.de
Darüber hinaus wurde ein zentrales Unternehmensregister
geschaffen, über das seit dem 1. Januar 2007 die wichtigsten
veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten zentral
elektronisch abgerufen werden können. Damit wurde eine
zentrale Stelle geschaffen, an der alle wesentlichen
Unternehmensdaten, deren Offenlegung von der Rechtsordnung
vorgesehen ist, gebündelt zum Online-Abruf zur Verfügung
stehen ("one stop shopping"). Der Rechts- und Wirtschaftsverkehr
muss also nicht mehr verschiedene Informationsquellen bemühen,
um die wesentlichen publizitätspflichtigen Angaben über
ein Unternehmen zu erhalten.
Mit dem EHUG wurden die Richtlinie 2003/58/EG zur Änderung der 1. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie, Teile der EU-Transparenzrichtlinie 2004/109/EG sowie Beschlüsse der Regierungskommission Corporate Governance umgesetzt.


