Der Deutsche Bundestag hat heute das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge abschließend beraten. Künftig wird die Altersvorsorge Selbständiger in gleicher Weise vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger geschützt wie der Rentenanspruch abhängig Beschäftigter.
„Mit diesen Neuregelungen werden selbständige Unternehmer besser abgesichert. Der Pfändungsschutz für Lebensversicherungen, die heute einen großen Anteil an der Altersvorsorge bilden, wird damit deutlich verbessert“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
I. Ausgangslage
Einkünfte Selbständiger genießen bislang keinen Pfändungsschutz.
Sie unterfallen unbeschränkt, also selbst wenn sie ausschließlich
der Alterssicherung dienen, der Einzel- oder Gesamtvollstreckung.
In Einzelfällen kann dies dazu führen, dass Personen ihre gesamte
Alterssicherung verlieren und im Alter dann auf staatliche
Unterstützung angewiesen sind. Das Gesetz sichert damit nicht nur
das Existenzminimum Selbständiger im Alter sondern entlastet auch
den Staat von Sozialleistungen.
Empfänger von Leistungen aus einer gesetzlichen oder
betrieblichen Rentenversicherung sind diesem Risiko nicht
ausgesetzt. Ihnen verbleiben die Rentenansprüche aus der
Rentenversicherung, die nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden
können. „Diese Ungleichbehandlung ist nicht
gerechtfertigt“, betonte Zypries. Durch den Pfändungsschutz
sollen ferner bessere Rahmenbedingungen für Existenzgründungen
geschaffen sowie die Kultur der Selbständigkeit gefördert
werden.
II. Neuregelung
In einem ersten Schritt sollen insbesondere die
am weitesten verbreiteten Formen der Alterssicherung
Selbständiger, die Lebensversicherung und die private
Rentenversicherung, gegen einen schrankenlosen
Vollstreckungszugriff abgesichert werden. Das Gesetz ist aber
offen genug formuliert, um auch andere Geldanlagen abzudecken,
die der Altersvorsorge gewidmet sind.
a) Schutzumfang
Die Rentenzahlungen, die auf solche Versicherungen erbracht
werden, sollen in gleicher Weise geschützt werden wie die aus der
gesetzlichen Rentenversicherung. Dies setzt einen zweifachen
Pfändungsschutz voraus. Zum einen sind die nach Eintritt des
Versicherungsfalles von dem Versicherungsgeber zu zahlenden
Renten in gleicher Weise zu schützen wie Renten aus einer
gesetzlichen Rentenversicherung. Um den Menschen den Aufbau einer
solchen Alterssicherung überhaupt erst zu ermöglichen, ist es zum
anderen geboten, auch das anzusparende Vorsorgekapital einem
Pfändungsschutz zu unterstellen.
b) Verhinderung von Missbrauch
Um zu verhindern, dass Vermögenswerte missbräuchlich dem Zugriff
der Gläubiger entzogen werden, ist der Pfändungsschutz auf
solches Vorsorgekapital beschränkt, das von dem Berechtigten
unwiderruflich in seine Altersvorsorge eingezahlt wurde. Die
Leistungen aus dem angesparten Kapital dürfen erst mit Eintritt
des Rentenfalls oder im Fall der Berufsunfähigkeit ausschließlich
als lebenslange Rente erbracht werden. Darüber hinaus hat der
Versicherungsnehmer unwiderruflich darauf zu verzichten, über
seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Außer
für den Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht vereinbart sein.
Nach einer im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Ergänzung
werden auch Hinterbliebene in den Schutzumfang einbezogen.
c) Progressive Ausgestaltung des Vorsorgekapitals
Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist strikt
limitiert und vom Lebensalter des Berechtigten abhängig.
Geschützt wird nur ein Kapitalstock, aus dem im Fall einer
regelmäßigen Beitragszahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahrs
eine Rente erwirtschaftet werden kann, die in etwa der
Pfändungsfreigrenze entspricht. Die Staffelbeträge, die jährlich
unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2000 Euro bei
einem 18jährigen bis zu 9000 Euro bei einem über 60jährigen.
Grund für die Staffelung ist, dass lebensjüngeren Menschen mehr
Zeit verbleibt, um ihre Altersvorsorge aufzubauen. In den
Pfändungsschutz werden auch die Renten aus steuerlich geförderten
Altersvorsorgevermögen einbezogen.


