Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird grundlegend reformiert. Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag den Gesetzentwurf zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgelegt. Heute beginnen im Rechtsausschuss des Bundestages die Anhörungen von Experten zu diesem Gesetzesvorhaben.
Erstmals wird das gerichtliche Verfahren in Familiensachen in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und inhaltlich vollständig neu geregelt. „Ein familiengerichtliches Verfahren ist wie kein anderes Gerichtsverfahren von Gefühlen geprägt. Mit unserer Reform wollen wir die Möglichkeiten verbessern, familiäre Auseinandersetzungen vor Gericht so fair und schonend wie möglich auszutragen“, erklärte Zypries.
Gerade in Kindschaftssachen – etwa bei Streitigkeiten über das Sorge- oder Umgangsrecht – werden Konflikte nicht selten im gerichtlichen Verfahren ausgetragen. Kinder sind häufig die Opfer familiärer Konfliktsituationen. „Der vorliegende Gesetzesentwurf berücksichtigt in besonderem Maße die Belange der Kinder. Die bisherige Diskussion hat gezeigt, dass sie durch eine Vielzahl von Maßnahmen der Reform besser geschützt werden. Weiteren Überlegungen zur Optimierung des Verfahrens stehe ich aufgeschlossen gegenüber“, sagte Zypries.
Zur Reform des familiengerichtlichen Verfahrens im Einzelnen:
- Dringliche Kindschaftssachen, insbesondere Streitigkeiten
über das Umgangsrecht müssen künftig vorrangig und
beschleunigt bearbeitet werden. Die Verfahrensdauer in
umgangsrechtlichen Verfahren (2005: im Schnitt 6,8 Monate) soll
verkürzt werden. Einvernehmliche Lösungen der Eltern
werden gefördert und auf eine klare Rechtsgrundlage
gestellt.
- Die Verfahren sollen zeitnah verhandelt werden. Das Gericht
soll den Fall spätestens einen Monat nach Eingang des
Antrags mit allen Beteiligten erörtern. Erste Priorität
soll die einvernehmliche Lösung des Konflikts haben. Gelingt
dies nicht, muss das Gericht über eine einstweilige
Anordnung nachdenken. Gerade in Fragen des Umgangsrechtes muss
schnell entschieden werden, damit der Kontakt zwischen Kind und
nicht betreuendem Elternteil aufrechterhalten wird und die
Beziehung keinen Schaden nimmt.
- In Fällen von Kindeswohlgefährdung kann das Gericht
früher als bisher eingeschaltet werden. Es kann mit den
Eltern ein sogenanntes „Hilfegespräch“
führen, um zu klären, wie die Familie unterstützt
werden kann. Auch diese Fälle müssen im Interesse der
Kinder vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden.
- Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen
Kindes werden verstärkt. In schwierigen Fällen wird das
Kind künftig von einem Verfahrensbeistand unterstützt.
Dessen Aufgabe ist es, im gerichtlichen Verfahren die Interessen
des Kindes zu vertreten und das Kind über den Ablauf des
Verfahrens und die Möglichkeiten der Einflussnahme zu
informieren. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahrenspfleger kann
der Verfahrensbeistand eine aktive Rolle in dem Konflikt
übernehmen und zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung
– etwa durch Gespräche mit den Eltern –
beitragen.
- Die Beteiligung von Pflegepersonen am Verfahren wird
erweitert. Pflegepersonen - z.B. Pflegeeltern - können
künftig in allen Verfahren, die das Kind betreffen,
hinzugezogen werden, wenn das Kind seit längerer Zeit bei
ihnen lebt. In solchen Fällen wissen Pflegeeltern
häufig besser über das Kind Bescheid als die
Eltern.
- Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen wird
schneller und effektiver. Bei Verstößen gegen Sorge-
und Umgangsentscheidungen werden nicht mehr Zwangsmittel, sondern
Ordnungsmittel verhängt. Diese können – anders
als Zwangsmittel – auch noch nach Ablauf der Verpflichtung
wegen Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden.
Beispiel: Trotz entsprechender Vereinbarung lässt eine Mutter das Kind über Ostern nicht zum getrennt lebenden Vater gehen. Wegen der Feiertage verhängt das Gericht erst nach Ostern ein Ordnungsgeld von 200 Euro gegen die Frau. Diesen Betrag muss sie zahlen, obwohl das Kind Ostern nicht mehr beim Vater verbringen kann. Das wird die Mutter davon abhalten, sich nicht an solche Absprachen zu halten. Anders das Zwangsgeld: Dieses kann nur verhängt werden, solange sich die Verpflichtung auch tatsächlich durchsetzen lässt – also nur während der Ostertage, was in der Praxis schwierig sein dürfte.
- Künftig soll es möglich sein, einen Umgangspfleger
zu bestellen. Dieser soll bei schwierigen Konflikten über
den Umgang sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem
Umgangsberechtigten nicht abbricht.
Beispiel: Aufgrund des Konflikts in der akuten Trennungssituation sind die Eltern nicht in der Lage, die Übergabemodalitäten beim Umgang einzuhalten. Diese Situation kann dadurch entschärft werden, dass der Umgangspfleger Zeit und Ort der Übergabe des Kindes festlegt, dieses von dem betreuenden Elternteil abholt, dem umgangsberechtigten Elternteil übergibt und später zurückbringt.
Weiteren Vorschlägen, die zu einer noch besseren Ausgestaltung kindschaftsrechtlicher Verfahren und zur Berücksichtigung des Kindeswohls im familiengerichtlichen Verfahren führen, steht die Bundesregierung aufgeschlossen gegenüber. So könnte klarstellend in das Gesetz aufgenommen werden, dass das Gericht Eltern getrennt anzuhören hat, wenn dies zum Schutz eines Elternteils notwendig ist. Außerdem werden Überlegungen begrüßt, wonach Eltern das Gericht bereits bei der Einleitung des Scheidungsverfahrens darüber informieren müssen, ob sie sich über die Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs verständigt haben. Das soll die Eltern dazu anhalten, vor Einleitung des Scheidungsverfahrens die künftigen Lebensumstände der Kinder zu klären.
Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält zugleich eine Reform
des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit. Das bisher geltende Verfahrensgesetz (FGG)
für diese Verfahren (Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass-
und Registersachen) stammt aus dem Jahre 1898 und wurde vielfach
geändert. Dieses Gesetz wird durch eine vollständige,
moderne Verfahrensordnung mit verständlichen,
überschaubaren und – soweit möglich –
einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien
ersetzt.
Die neue Verfahrensordnung definiert erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und sichert ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das zersplitterte Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird neu strukturiert und effizienter gestaltet. Um zügig Rechtssicherheit zu erhalten, wird die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen künftig generell befristet. Die bisherige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wird ersetzt durch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn eine Entscheidung geboten ist, um das Recht zu vereinheitlichen oder fortzubilden. Den Beteiligten wird damit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erstmals der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof eröffnet. Dieser kann dadurch viel stärker als bisher die Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Leitentscheidungen prägen und fortentwickeln, was mehr Rechtssicherheit für jeden Einzelnen bringt.
Das Gesetz soll Mitte 2009 in Kraft treten.


