Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute die Eckpunkte der Reform des Versicherungsvertragsrechts vorgestellt.
„Versicherte werden durch das neue Versicherungsvertragsgesetz deutlich besser gestellt. Wir sorgen bei allen Versicherungsverträgen für mehr Verbraucherschutz und einen gerechteren Interessenausgleich. So müssen den Versicherten künftig rechtzeitig vor dem Vertragsschluss die wesentlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt werden. Verletzt der Versicherte grob fahrlässig Aufklärungs- oder Sorgfaltspflichten aus dem Versicherungsvertrag, verliert er nicht wie bisher alle Ansprüche auf die Versicherungsleistung. Außerdem modernisieren wir das Recht der Lebensversicherung. Wir verbessern die Transparenz hier deutlich. In diesem Anliegen weiß ich mich einig mit der Versicherungswirtschaft, die jüngst eine Transparenzoffensive angekündigt hat. Wir verankern den Anspruch auf Überschussbeteiligung im Gesetz als Regelfall und sehen erstmals eine Beteiligung an den stillen Reserven vor. Für die Rückkaufswerte von Lebensversicherungen schaffen wir klarere Regeln“, erläuterte Zypries die wesentlichen Inhalte der Reform.
Das geltende Versicherungsvertragsgesetz (VVG) stammt aus dem Jahre 1908. Den Bedürfnissen eines modernen Verbraucherschutzes wird das Gesetz nicht mehr vollständig gerecht. Um das Versicherungsvertragsrecht mit der rechtspolitischen und -tatsächlichen Entwicklung der letzten Jahrzehnte wieder in Einklang zu bringen, reichen punktuelle Änderungen oder Ergänzungen nicht mehr aus. Vielmehr ist eine Gesamtreform erforderlich. Zur Vorbereitung hat das Bundesministerium der Justiz am 7. Juni 2000 die Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts eingesetzt, die am 19. April 2004 ihren Abschlussbericht übergeben hat. Dieser Bericht lag den Ressorts, den Ländern und den interessierten Verbänden zur Stellungnahme vor. Auf der Grundlage des Abschlussberichtes und der eingegangenen Stellungnahmen wurde der Gesetzentwurf erstellt.
Der Entwurf berücksichtigt außerdem jüngste Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005, insbesondere zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung, und des Bundesgerichtshofs, der sich in einer Entscheidung vom 12. Oktober 2005 u. a. zur Berechnung von Mindestrückkaufswerten geäußert hat. Die Lebensversicherung hat eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft bestanden in Deutschland im Jahre 2004 95 Millionen Versicherungsverträge bei einer Kapitalanlage von 618 Mrd. Euro. Die Brutto-Beiträge beliefen sich 2004 auf 68,4 Mrd. Euro.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
I. Mehr Verbraucherschutz
1) Verbesserte Beratung und Information der
Versicherungsnehmer
Die Versicherer müssen die Versicherungsnehmer vor Abschluss
eines Vertrages künftig besser beraten und informieren. Das
Beratungsgespräch ist zu dokumentieren. Wenn Anlass besteht, ist
auch im laufenden Vertragsverhältnis zu beraten; will ein
Versicherungsnehmer z.B. einen Lebensversicherungsvertrag
kündigen, sollte u. a auf die Möglichkeit hingewiesen werden, den
Vertrag ohne Prämienzahlung fortzusetzen.
a) Die Beratung ist auf die Wünsche und Bedürfnisse der Versicherungsnehmer abzustellen. Der Versicherer muss klar und verständlich beraten. Außerdem muss er die Beratung dokumentieren und dem Versicherten übermitteln. Im Streitfall erleichtert das dem Versicherungsnehmer die Beweisführung, z.B. wenn er den Versicherer wegen einer fehlerhaften Beratung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will. Der Versicherungsnehmer kann auf Beratung und/oder Dokumentation durch gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, etwa weil es sich um eine einfache Versicherung handelt oder weil er bereits umfassend informiert ist (keine „Zwangsberatung“). Der Verzicht ist allerdings nur wirksam, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer zuvor ausdrücklich auf die nachteiligen Auswirkungen des Verzichts (z.B. die genannten Beweisprobleme) hingewiesen hat. Wenn der Vertrag über einen selbständigen Vermittler abgeschlossen wird, gelten die Beratungs- oder Dokumentationspflichten für den Vermittler. Verletzen Versicherer oder Vermittler ihre Beratungs- oder Dokumentationspflichten, sind sie schadensersatzpflichtig.
Beispiel: Will ein Autofahrer eine Vollkaskoversicherung für einen Urlaub in einem nicht-europäischen Land abschließen und wird ihm, z.B. weil der Vermittler nicht gefragt hat, ein Vertrag vermittelt, der nur für Europa gilt, ist der Vermittler wegen falscher Beratung schadensersatzpflichtig. Wird der Vertrag über einen angestellten Vertreter einer Versicherung abgeschlossen, ist der Versicherer schadensersatzpflichtig (d.h. in der Regel: er muss den Schaden ersetzen). Der Beratungsfehler kann über die Dokumentation, die dem Versicherungsnehmer zu übermitteln ist, festgestellt werden.
b) Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer künftig – wie bei anderen Verträgen auch – über die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Versicherungsbedingungen informieren, bevor der Versicherungsnehmer den Vertrag eingeht. Die bisherige Praxis, dem Versicherungsnehmer in der Regel erst mit dem Versicherungsschein sämtliche Vertragsunterlagen zuzuschicken (sog. Policenmodell), wird dem Interesse des Verbrauchers nicht gerecht, möglichst frühzeitig und umfassend über den Vertragsinhalt informiert zu werden. Welche Informationen dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind, wird in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Insoweit bestehen EU-rechtliche Vorgaben, insbesondere in der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher.
Allerdings kann der Versicherungsnehmer als mündiger Verbraucher darauf verzichten, vor Abgabe der Vertragserklärung über einzelne Vertragsbestimmungen und/oder die Allgemeinen Versicherungsbedingungen informiert zu werden; zu seinem Schutz geht dies nur durch gesonderte schriftliche Erklärung. Der Verzicht kann insbesondere von Interesse sein, wenn es dem Versicherungsnehmer darum geht, den Versicherungsschutz möglichst schnell zu erhalten und er keinen eingehenden Informationsbedarf hat, etwa weil der von ihm gewünschte Vertrag für ihn überschaubar ist oder er sich selbst bereits umfassend informiert hat.
2) Vorvertragliche Anzeigepflichten
Eine weitere wichtige Neuerung besteht darin,
dass der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss grundsätzlich
nur solche Umstände anzuzeigen hat, nach denen der Versicherer in
Textform gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein
Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist, liegt damit
nicht mehr beim Versicherungsnehmer. Neu ist ferner, dass der
Versicherer seine Rechte aus der Verletzung der Anzeigepflicht
binnen fünf Jahren geltend machen muss. Diese Ausschlussfrist
verschafft dem Versicherungsnehmer Sicherheit darüber, dass der
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt Bestand hat. Eine
Rückabwicklung oder eine rückwirkende Anpassung des Vertrags
wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach vielen Jahren kann den
Versicherungsnehmer unzumutbar belasten.
Beispiel: Ein Wohnungseigentümer gibt beim Abschluss einer Hausratversicherung nicht an, dass sich im Erdgeschoss des Hauses ein Hotel (mit der Folge erhöhten Publikumsverkehrs) befindet. Kommt es dann zu einem Einbruch in seine Wohnung, muss die Versicherung nur dann nicht aus der Hausratversicherung leisten, wenn sie den Versicherungsnehmer vor dem Vertragsschluss ausdrücklich danach gefragt hatte, ob sich in dem Haus Gewerbebetriebe befinden.
3) Direktanspruch in der Pflichtversicherung
Bei allen Pflichtversicherungen wird der
Geschädigte künftig einen Direktanspruch gegen den Versicherer
erhalten. Die Regelung des für die Kraftfahrzeugversicherung
geltenden Pflichtversicherungsgesetzes wird in das VVG übernommen
und gilt künftig für alle Pflichtversicherungen. So soll es dem
Geschädigten erleichtert werden, seine Ersatzansprüche zu
realisieren.
Beispiel: Ein Mandant verliert einen Schadensersatzprozess gegen seinen Anspruchsgegner durch fehlerhaftes Handeln seines Rechtsanwaltes. Er verlangt Schadensersatz von seinem Rechtsanwalt. Der Anwalt steht vor der Insolvenz. Der Mandant kann zukünftig direkt die Berufshaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen und ggf. auf Schadensersatz verklagen.
II. Gerechterer
Interessenausgleich
1) Allgemeines Widerrufsrecht
Künftig können alle Versicherungsverträge unabhängig vom
Vertriebsweg und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
Bisher galt das nur bei Fernabsatzverträgen. Außerdem können nach
dem neuen Recht alle Versicherungsnehmer ihre Vertragserklärung
widerrufen, also nicht nur Verbraucher, sondern z.B. auch
Handwerker und Freiberufler. Die Widerrufsfrist beträgt zwei
Wochen, bei der Lebensversicherung 30 Tage. Die Frist beginnt
erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer sämtliche
Vertragsbedingungen und Informationen übermittelt worden sind.
2) Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips
Verletzt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss Anzeige-
bzw. Obliegenheitsverletzungen, bemessen sich die Folgen künftig
danach, wie stark sein Verschulden wiegt. Das geltende
Alles-oder-Nichts-Prinzip wird aufgegeben.
Bislang hat ein Versicherungsnehmer z.B. keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, wenn er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt. Demgegenüber hat er Anspruch auf volle Entschädigung, wenn ihm lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Es gilt das Prinzip „Null oder 100 %“. Der Entwurf sieht demgegenüber ein abgestuftes Modell vor, das den Grad des Verschuldens berücksichtigt. Bei vorsätzlichen Verstößen bleibt es dabei, dass der Versicherer von seiner Pflicht zur Leistung frei wird. Einfach fahrlässige Verstöße bleiben für den Versicherungsnehmer folgenlos. Bei grob fahrlässigen Verstößen des Versicherungsnehmers gegen Obliegenheiten kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt, jedoch nicht mehr vollständig versagt werden.
Beispiel: Für kürzere Renovierungsarbeiten an einem Haus wird ein Gerüst aufgebaut. Der Versicherungsnehmer meldet dies seiner Hausratversicherung nicht. Einbrecher nutzen die Gelegenheit und steigen in die Wohnung des Versicherungsnehmers ein. Nach geltendem Recht würde er keine Entschädigung erhalten, weil er seine Anzeigepflicht verletzt hat. Nach neuem Recht kommt es darauf an, wie schwer sein Verschulden wiegt.
3) Das Prinzip der „Unteilbarkeit der Prämie“
wird abgeschafft
Wird der Versicherungsvertrag im Laufe des
Versicherungsjahres gekündigt oder durch Rücktritt beendet, muss
der Versicherungsnehmer die Prämie auch nur bis zu diesem
Zeitpunkt zahlen. Nach dem geltenden Recht schuldet er die volle
Jahresprämie auch dann, wenn der Versicherungsvertrag nicht zum
Ende der Versicherungsperiode (regelmäßig ein Jahr), sondern im
Laufe des Versicherungsjahres endet.
Beispiel: Kündigt der Versicherer den Vertrag aufgrund Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers zum 1. Juli eines Jahres und endet die Versicherungsperiode am 31. Dezember dieses Jahres, so sind die Beiträge nach geltendem Recht bis einschließlich Dezember zu zahlen. Nach neuem Recht sind sie lediglich bis Ende Juni zu zahlen.
4) Wegfall der Klagefrist
Bedeutsam für die Versicherungsnehmer ist auch
der ersatzlose Wegfall der Klagefrist. Bislang muss der
Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung
binnen sechs Monaten geltend machen, nachdem der Versicherer die
Leistung schriftlich abgelehnt hat (§ 12 Abs. 3 VVG). Diese
Sonderregelung, die auf eine einseitige Verkürzung der
Verjährungsfrist zu Lasten der Versicherungsnehmer hinausläuft,
ist nicht mehr zu rechtfertigen.
III. Modernisierung der Lebensversicherung
Die Lebensversicherung hat für die private Altersvorsorge eine herausgehobene Bedeutung. Auch in der Lebensversicherung wird die Stellung des Versicherungsnehmers deutlich verbessert; die Transparenz wird erhöht.
Folgende Änderungen sind hervorzuheben:
1) Anspruch auf Überschussbeteiligung
Der Anspruch auf Überschussbeteiligung wird im
Gesetz als Regelfall verankert. Erstmals erhält der
Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen
Reserven. Die Grundsätze für die Verteilung der Überschüsse
werden bestimmt. Möglich bleibt es, Verträge ohne
Überschussbeteiligung abzuschließen, die bislang aber kaum
praktische Bedeutung haben.
Zur Beteiligung an den stillen Reserven:
Der Versicherungsnehmer soll – wie auch das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur
Überschussbeteiligung vom 26. Juli 2005 vorgibt – in
Zukunft angemessen auch an den noch nicht realisierten Gewinnen
beteiligt werden (so genannte stille Reserven), soweit sie durch
seine Beiträge erzielt worden sind. Die Versicherungsunternehmen
müssen die stillen Reserven zunächst offen legen; die
entsprechenden Bilanzierungsvorschriften (§ 341d HGB) werden
geändert. Kapitalanlagen sind nunmehr zu ihrem Zeitwert zu
bewerten, auch soweit der Zeitwert über dem Anschaffungswert
liegt. Damit werden die stillen Reserven aufgedeckt.
Grundsätzlich ist die Hälfte der stillen Reserven in die
Überschussbeteiligung einzubeziehen. Die andere Hälfte verbleibt
im Unternehmen, um Wertschwankungsrisiken ausgleichen zu können.
Dieses Verfahren sichert dem einzelnen Versicherungsnehmer eine
Beteiligung an den Reserven, berücksichtigt aber auch das
Interesse der Versichertengemeinschaft an der Erhaltung von
Reserven. Das Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls beide
Aspekte betont.
Der Gesetzentwurf sieht ferner eine Verstetigung bei der Überschussbeteiligung vor: die ermittelten Überschüsse, und zwar inklusive der Beteiligung an den – bisher stillen – Reserven, müssen in Zukunft dem einzelnen Versicherungsnehmer spätestens zwei Jahre nach Ermittlung der Überschüsse gutgeschrieben werden; sie sind dann also konkret beziffert und in der bezifferten Höhe bei Beendigung des Vertrages auszuzahlen. Zur Geltung für laufende Verträge: Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes hat jeder Versicherungsnehmer diesen Anspruch, und zwar für die Restlaufzeit seines Vertrages nach Inkrafttreten. Bereits erfolgte Überschussbeteiligungen für die Zeit vor Inkrafttreten bleiben unberührt.
2) Modellrechnung
Der Versicherungsnehmer ist darüber zu unterrichten, welche
Leistungen zu erwarten sind. Die Angaben müssen realistisch sein
und dem Versicherungsnehmer deutlich machen, dass es sich nur um
Prognosen und nicht um garantierte Leistungszusagen handelt. Um
Missbrauchsgefahren zu verhindern, werden die Versicherer
verpflichtet, eine Modellrechnung zu überlassen, bei der die
mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung realistischer
Zinssätze dargestellt wird.
3) Berechnung des Rückkaufswerts
Der Rückkaufswert der Lebensversicherung ist
künftig nach dem Deckungskapital der Versicherung zu berechnen;
dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird. Auch der
Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2005 so
entschieden. Das Deckungskapital ist das Kapital, das vorhanden
sein muss, um die Ansprüche des Versicherungsnehmers zu erfüllen.
Der Rückkaufswert lässt sich so im Streitfall klar bestimmen. Für
die Berechnung des Rückkaufswertes wurde bisher auf den unklaren
und deswegen nicht transparenten Begriff des Zeitwerts der
Versicherung abgestellt. Der nach dem Deckungskapital berechnete
Rückkaufswert wird im Regelfall höher sein als der nach dem
Zeitwert berechnete. Allerdings ist dies nicht primäres Ziel der
Änderung. Auch insoweit wird – im Sinne der für die
Überschussbeteiligung ergangenen Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts – mehr Transparenz und
Rechtsklarheit hergestellt.
4) Frühstorno
Die Abschlusskosten der Lebensversicherung werden
künftig auf die ersten 5 Vertragsjahre verteilt. Vorbild ist
insoweit das Modell der Riester-Rente. Der Rückkaufswert fällt
damit in den ersten Jahren höher aus. Weil die gezahlten Prämien
bisher zunächst – und zwar häufig in den ersten zwei
Vertragsjahren – mit den Abschlusskosten des Vertrages
verrechnet werden, erhält der Versicherungsnehmer derzeit in der
Regel keinen oder nur einen sehr geringen Rückkaufswert, wenn der
Vertrag frühzeitig beendet wird.
Beispiel: Ein 30 Jahre alter Versicherungsnehmer schließt
eine Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit von 35 Jahren
und einem Jahresbeitrag von 1.000 € ab. Kündigt der
Versicherungsnehmer nach einem Jahr, so erhält er nach geltendem
Recht keinen Rückkaufswert, nach dem Referentenentwurf bei
Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre beträgt
der Rückkaufswert ca. 560,00 €.
(Dabei wird Folgendes angenommen: Die Verwaltungskosten betragen
8 % vom Jahresbeitrag, die Abschlusskosten 4 % der Beitragssumme
ohne Berücksichtigung eines weiteren Stornoabzugs. Ferner wurde
die Sterbetafel der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) von
1994 mit 2,75 % Rechnungszins zugrunde gelegt.)
5) Transparenz bei Abschluss- und
Vertriebskosten
Eine deutliche Verbesserung der Transparenz für die Verbraucher
wird sich daraus ergeben, dass die Versicherer verpflichtet
werden sollen, die jeweiligen Abschluss- und Vertriebskosten zu
beziffern und offen zu legen. Insbesondere diese verbesserte
Information des Verbrauchers wird – wie die Verbesserung
der Transparenz überhaupt – auch den Wettbewerb unter den
Versicherungsunternehmen fördern; dies entspricht einer weiteren
Forderung des Bundesverfassungsgerichts.
Die Einzelheiten wird eine Verordnung regeln.
IV. Zeitplan
Am 1. Januar 2008 soll das Gesetz in Kraft
treten; diese Frist hat das Bundesverfassungsgericht für die
Änderungen in der Lebensversicherung gesetzt. Mit Inkrafttreten
gilt das Gesetz für alle dann laufenden Verträge. Nach
Beteiligung der Bundesressorts werden die Länder, Verbände und
interessierte Einzelpersonen beteiligt, frühestens ab Mitte März.
Das Kabinett könnte den Regierungsentwurf Ende August
beschließen. Danach berät der Bundesrat; Mitte Oktober könnte der
Bundestag seine Beratungen aufnehmen.


