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Wie muss ich die Anbieterkennzeichnung platzieren?
§ 5 Absatz 1 TMG gibt vor, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden müssen.
Leicht erkennbar sind sie, wenn sie an gut
wahrnehmbarer Stelle stehen und ohne langes Suchen auffindbar sind.
Die Rechtsprechung hält Angaben für leicht erkennbar, die
optisch ohne Schwierigkeiten wahrnehmbar und durch Links auffindbar
sind und die aufgrund ihrer Bezeichnung auch als Hinweis auf die
Anbieterkennzeichnung verstanden werden. Der Bundesgerichtshof hat
es als unschädlich erachtet, dass eine Anbieterkennzeichnung
mit "Kontakt" und "Impressum" bezeichnet war.
Die Bezeichnung "backstage" soll nach Ansicht des
Oberlandesgerichts Hamburg dagegen nicht hinreichend klar sein. Ob
bereits die Notwendigkeit jeglichen Scrollens bewirkt, dass ein
Impressum nicht mehr leicht erkennbar ist, oder ob dies erst bei
einem umfangreichen Scrollen der Fall ist, ist noch nicht vollends
geklärt.
Unmittelbar erreichbar sind Angaben, die ohne
wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden können.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann als gesichert gelten, dass das
Erreichen einer Internetseite über zwei Links in der Regel
kein langes Suchen erfordert und damit als unmittelbar gilt, auch
wenn neben dem maßgeblichen Link noch andere Links vorhanden
sind. Nicht unmittelbar erreichbar sind die Angaben, wenn sie nur
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gemacht werden. Es
genügt deshalb z. B. nicht, den vollständigen Namen des
Anbieters nur in den AGB zu nennen, auf der Startseite dagegen nur
den Nachnamen zwischen dem Firmennamen und der Anschrift der Firma
abzubilden.
Bleiben Sie im Zweifel also bei den klassischen Bezeichnungen und bringen Sie die Links deutlich sichtbar an.
Ständig verfügbar sind Informationen, auf die jederzeit, also über einen dauerhaft funktionstüchtigen Link zurückgegriffen werden kann, und die kompatibel mit den Standardeinstellungen gängiger Internet-Browser sind. Eine Anbieterkennzeichnung, die nur unter Nutzung zusätzlicher Leseprogramme einzusehen ist, dürfte den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Eine Möglichkeit, die Anbieterkennzeichnung auszudrucken, wird nicht einheitlich gefordert.
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