Deutschland ist verpflichtet, vier Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die den Schutz vor Diskriminierung regeln. Die Richtlinien betreffen viele Bereiche unserer Rechtsordnung - der Schwerpunkt liegt im Bereich von Beschäftigung und Beruf, die Bestimmungen gelten gleichermaßen etwa für Arbeitnehmer, Auszubildende oder für den öffentlichen Dienst. Betroffen ist aber auch das Zivilrecht, also Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen - insbesondere Verträge mit Lieferanten, Dienstleistern oder Vermietern.
Der Koalitionsausschuss der Regierungsfraktionen hat sich nun auf einen Entwurf zur Umsetzung dieser Richtlinien in deutsches Recht geeinigt.
„Die Koalition hat in dieser schwierigen und ideologisch aufgeladenen Frage einen sachgerechten Kompromiss gefunden. Bürgerinnen und Bürger werden sich künftig besser gegen Diskriminierung wehren können. Ich habe seit Beginn der Debatte eine Regelung mit Augenmaß verfochten, die Diskriminierten hilft, gleichzeitig aber unnötige Bürokratie vermeidet. Diesem Anspruch wird unser Vorschlag gerecht. Wir sind eine freiheitliche, tolerante Gesellschaft, in der jede und jeder möglichst nach seiner Facon glücklich werden soll. Die weit überwiegende Zahl unserer Bürgerinnen und Bürger wird im täglichen Leben nicht diskriminiert. Gleichzeitig kann man die Augen nicht vor der Realität verschließen. Es gibt Diskriminierungen, die inakzeptabel sind, beispielsweise wenn Menschen ohne Arme aus einem Lokal verwiesen werden, weil sie mit den Füssen essen. Dagegen sollen sich die Betroffenen künftig mit Hilfe des Rechts wehren können. Der Staat kann Toleranz im Umgang miteinander zwar nicht verordnen, aber durch seine Rechtsordnung deutlich machen, was gesellschaftlich missbilligt wird“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Ich bin ausgesprochen froh, dass es uns gelungen ist, den Koalitionspartner zu überzeugen, für den Bereich der Massengeschäfte und Privatversicherungen nicht nur die europarechtlich verpflichtend vorgegebenen Merkmale Rasse, ethnische Herkunft und Geschlecht in den zivilrechtlichen Diskriminierungsschutz aufzunehmen, sondern auch Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Denn bei solchen Geschäften, bei denen es dem Anbieter regelmäßig egal ist, mit wem er einen Vertrag schließt – wie beispielsweise beim Kauf eines T-Shirts im Kaufhaus - ist es besonders demütigend, wenn jemand wegen der genannten Merkmale diskriminiert wird. Die aus Wirtschaftskreisen geäußerten Sorgen, die Regelungen könnten zu Klagewellen führen, halte ich für unbegründet, wenn man die Erfahrungen aus unseren europäischen Nachbarländern zu Grunde legt, die vergleichbare Regelungen schon länger kennen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Hintergrund der europäischen Gesetzgebung ist der Gedanke, dass die Europäische Union nicht nur eine Wirtschafts-, sondern auch eine Wertegemeinschaft ist. Der Schutz vor Diskriminierung gehört zum Kernbestand der Menschenrechtspolitik. Nicht zuletzt ist es auch wirtschaftlich effektiver, Minderheiten und benachteiligte Gruppen so weit als möglich zu integrieren.
Der Gesetzentwurf für ein Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wird voraussichtlich noch in diesem Monat als Fraktionsentwurf in die parlamentarischen Beratungen eingebracht werden, so dass das Gesetzgebungsverfahren noch vor der Sommerpause abgeschlossen werden kann.
Zum neuen Antidiskriminierungsschutz im Einzelnen:
Wie erfolgt die Umsetzung in Deutschland?
Richtlinien sind europäische Rahmengesetze, sie
müssen durch nationales Recht umgesetzt werden. Das wird in
Deutschland mit einem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
geschehen. Es wird also ein einheitliches Gesetz zur Umsetzung
der Rechtsbereiche Arbeitsrecht, Zivilrecht, Beamtenrecht und
Sozialrecht geben. Nur der Benachteiligungsschutz für Soldaten
ist einem gesonderten Gesetz vorbehalten.
Welche Lebensbereiche regeln die Richtlinien?
Die Regelungen der europäischen Richtlinien sind kompliziert.
Vereinfacht lassen sich die Brüsseler Vorgaben wie folgt
darstellen:
| Richtlinie |
Umsetzungs-
|
Geschütztes
Merkmal |
Anwendungsbereich |
|
Antirassismus-
Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 |
19. Juli 2003 |
Rasse*/eth-
|
Beschäftigung und Beruf
|
|
Rahmen-Richtlinie
2000/78/EG vom 27. November 2000 |
2. Dezember
2003 (wegen Alter 2. Dezember 2006) |
Religion/
Weltan- schauung Behinderung Alter sexuelle Identität |
Beschäftigung und Beruf
(vor allem Arbeitsrecht) |
|
Revidierte Gleich-
|
5. Oktober
2002 |
Geschlecht |
Beschäftigung und Beruf
(vor allem Arbeitsrecht) |
|
Vierte Gleichstel-
lungs-Richtlinie zur Gleichstellung der Geschlechter außerhalb des Er- werbslebens 2004/ 113/EG vom 13. Dezember 2004 |
21. Dezem-
ber 2007 |
Geschlecht |
Zugang zu öffentlich angebote-
|
I. Diskriminierungsschutz in Beschäftigung und
Beruf
a)
Hier liegt der Schwerpunkt der Richtlinien und damit auch des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Um Benachteiligungen
in Beschäftigung und Beruf wirksam begegnen zu können, wird ein
Benachteiligungsverbot normiert, das alle
Diskriminierungsmerkmale aus Art. 13 EG-Vertrag (Geschlecht,
Rasse oder ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung,
Alter, Behinderung und sexuelle Identität) berücksichtigt. An
diesen Katalog der Diskriminierungsmerkmale ist der deutsche
Gesetzgeber gebunden. Die bisherigen Vorschriften über die
Gleichbehandlung wegen des Geschlechts, die das Arbeitsrecht im
BGB betreffen, werden in das AGG-E übernommen.
b)
Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Beschäftigte und deren
Vertretungen sollen daran mitwirken, Benachteiligungen zu
verhindern oder zu beseitigen.
c)
Der Entwurf entspricht den Vorgaben der Richtlinien. Nicht jede
unterschiedliche Behandlung ist hiernach eine verbotene
Benachteiligung. So erlauben die Richtlinien z.B. die Festsetzung
eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen
Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf
Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor
dem Eintritt in den Ruhestand. Spezifische Fördermaßnahmen zum
Ausgleich bestehender Nachteile (z.B. Frauenförderung, Maßnahmen
für Behinderte) bleiben ebenfalls zulässig.
d)
Beschäftigte, die von einer Diskriminierung betroffen sind, haben
folgende Rechte: Sie können sich bei den zuständigen Stellen
(z.B. beim Arbeitgeber, einem Vorgesetzten oder der
Arbeitnehmervertretung) beschweren. Benachteiligte haben Anspruch
auf Ersatz des ihnen entstanden materiellen und immateriellen
Schadens. Das gibt die Richtlinie vor. Wer seine Rechte in
Anspruch nimmt, darf deswegen keinen Nachteil erleiden.
e)
Diese Rechte sind als individuelle Ansprüche der Beschäftigten
ausgestaltet, die notfalls vor dem Arbeitsgericht eingeklagt
werden können. Im Interesse der Rechtsicherheit soll der
Beschäftigte etwaige Ansprüche innerhalb von drei Monaten seit
Kenntnis von der Diskriminierung geltend machen müssen.
f)
Betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich aber
auch an den Betriebsrat wenden. Im Interesse der Betroffenen hat
sich die Bundesjustizministerin durchgesetzt mit ihrer Forderung,
bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen das
Benachteiligungsverbot ein Klagerecht des Betriebsrats oder einer
im Betrieb vertretenen Gewerkschaft vorzusehen.
g)
Die „Kirchenklausel“ wird so ausgestaltet, dass dem
Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und der ihnen zugeordneten
Einrichtungen (z.B. Caritas, Diakonie) Rechnung getragen wird.
Kirchen und Religionsgemeinschaften sollen ihre Beschäftigten
weiterhin mit Rücksicht auf deren Religion oder Weltanschauung
auswählen dürfen, soweit dies im Hinblick auf ihr
Selbstbestimmungsrecht oder nach Art der Tätigkeit gerechtfertigt
ist.
h)
Die arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten unter Berücksichtigung
ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für alle Beamtinnen
und Beamten sowie Richter/innen des Bundes und der Länder.
II. Diskriminierungsschutz im Bereich des allgemeinen Zivilrechts
a)
Die Vorgaben der Antirassismus-Richtlinie zum Schutz vor
ethnischer Benachteiligung werden umgesetzt. Hinsichtlich des
Merkmals Rasse bzw. ethnische Herkunft ist ein umfassender
Diskriminierungsschutz europarechtlich vorgegeben. Eine Ausnahme
vom Diskriminierungsverbot ist nach der Richtlinie für den
persönlichen Nähebereich vorgesehen. Diese Ausnahme soll
übernommen werden. Das Gesetz gilt also beispielsweise nicht,
wenn Vermieter und Mieter auf einem Grundstück wohnen. Auch soll
klargestellt werden, dass bei der Vermietung von Wohnraum eine
sozial ausgewogene Zusammenstellung der Mietergemeinschaft
zulässig bleibt, wie dies auch § 6 Wohnraumförderungsgesetz
vorsieht. Dies trägt zur Schaffung und Erhaltung stabiler
Wohnquartiere bei. Eine aktive Wohnungspolitik gerade in den
innerstädtischen Ballungsräumen ist damit gesichert.
b)
Ein geschlechtsspezifischer Schutz im Privatrecht ist
europarechtlich mit der vierten Gleichstellungs-Richtlinie
vorgegeben, jedoch weniger tiefgehend als bei der Richtlinie zum
Schutz vor ethnischer Benachteiligung. Dieser
Diskriminierungsschutz wird sachgerecht - über die derzeit
geltenden europarechtlichen Vorgaben hinaus – auch auf die
Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle Identität und Religion oder
Weltanschauung erstreckt wird. Damit werden im Privatrecht bei
solchen Geschäften, bei denen es dem Vertragspartner gar nicht
darauf ankommt, mit wem er den Vertrag schließt (zB Shampookauf
in der Drogerie), alle Merkmale geschützt, deretwegen man nach
Art. 13 EG-Vertrag nicht diskriminieren darf. Mit der gefundenen
Lösung ist einerseits sichergestellt, dass alle dort genannten
Merkmale rechtlich gleichermaßen schutzwürdig sind.
c)
Zugleich wurde der Anwendungsbereich aber sachgerecht beschränkt,
um unnötige Bürokratie zu vermeiden. Nach dem Muster der vierten
Gleichstellungs-Richtlinie wird für die soeben genannten Merkmale
der Anwendungsbereich auf Massengeschäfte (z.B. Verträge mit
Hotels, Gaststätten, Kaufhäusern) und privatrechtliche
Versicherungen beschränkt. Massengeschäfte sind Geschäfte, bei
denen das Ansehen der Person keine oder nur eine nachrangige
Rolle spielt.
d)
Diese Lösung gewährleistet den gebotenen Ausgleich mit dem
Prinzip der Vertragsfreiheit: Mit der Beschränkung auf
Schuldverhältnisse über Güter oder Dienstleistungen, die der
Öffentlichkeit ohne oder mit jedenfalls nur nachrangigem Ansehen
der Person zur Verfügung stehen, ist zum einen der gesamte
private Lebensbereich (z.B. Verkauf des gebrauchten Pkw)
ausgenommen. Erfasst werden nur Geschäfte, die generell mit
jedermann abgeschlossen werden. Denn bei diesen Geschäften ist
die Zurückweisung wegen eines der genannten Gründe besonders
demütigend. Zum anderen bleiben aber auch hier sachlich
gerechtfertigte Unterscheidungen zulässig. Versicherungen können
die Risiken sachlich kalkulieren. Bei Unterscheidungen wegen des
Geschlechts ist - europarechtlich vorgegeben - eine auf
relevanten und genauen versicherungsmathematischen und
statistischen Daten beruhende Risikobewertung erforderlich. Es
gibt aber keinen Zwang zu „Unisex-Tarifen“. Bei
Unterscheidungen wegen der Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle
Identität sowie Religion oder Weltanschauung wird verlangt, dass
diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation
beruhen.
e)
Wer gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot verstößt, hat
den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (z.B. Mehrkosten
für eine Ersatzbeschaffung, unter Umständen Entschädigung für die
Würdeverletzung nach den Umständen des Einzelfalls). Das
entspricht den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts. Ein
„Strafschadensersatz“ ist weder durch die Richtlinien
gefordert noch im Gesetz vorgesehen.
III. Rechtsschutz
a)
Die im Arbeits- und allgemeinen Zivilrecht geregelten Rechte sind
weithin Individualansprüche: Der Benachteiligte entscheidet
selbst, ob und wie er seine Rechte verfolgt. Im Interesse der
Rechtsicherheit soll er etwaige Ansprüche innerhalb von drei
Monaten seit Kenntnis von der Diskriminierung geltend machen
müssen. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinien erleichtert das
Gesetz die Rechtsverfolgung in zweierlei Weise:
b)
Nach dem Modell des § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB ist eine
Beweiserleichterung vorgesehen: Wenn Tatsachen glaubhaft gemacht
werden können, die eine Benachteiligung wegen eines im Gesetz
genannten Merkmales vermuten lassen, kehrt sich die Beweislast
um: Dann muss die andere Seite (also z.B. der Arbeitgeber oder
ein Lieferant bei Massengeschäften) beweisen, dass die
unterschiedliche Behandlung erlaubt war.
c)
Es reicht also z.B. nicht die einfach Behauptung aus, ein
Mitbewerber um einen Arbeitsplatz sei eingestellt worden, weil er
männlich / jünger / älter / katholisch / nicht behindert /
heterosexuell / deutscher Abstammung sei, sondern es muss
zunächst dargelegt und glaubhaft gemacht werden, dass die eigene
Abweisung darauf beruht, Frau / zu jung / zu alt / Muslima /
farbig / behindert etc. zu sein. Von einer automatischen
„Beweislastumkehr“ kann also keine Rede sein.
Abfällige Äußerungen während eines Bewerbungsgesprächs bzw. bei
der Ablehnung eines Bewerbungsgesprächs können entsprechende
Anhaltspunkte geben. Dies gilt auch für Stellenanzeigen, die an
in die im Gesetz erwähnten Merkmale anknüpfen, ohne dass dies
sachlich begründet ist. Über diese Fragen hat im Streitfall das
zuständige Gericht zu entscheiden: Es prüft, ob die vorgebrachten
Behauptungen überzeugend sind. Erst dann muss sich die Gegenseite
rechtfertigen.
d)
In der sonstigen Privatwirtschaft führen die Regelungen nicht zu
unnötiger Bürokratie. Denn Geschäfte, bei denen es für den
Vertragspartner von Bedeutung ist, mit wem er abschließt (so in
der Regel die Vermietung von Wohnraum oder der Vergabe von
Bankkrediten etc.) sind keine „Massengeschäfte“ und
unterfallen damit gar nicht dem vom über die europarechtlichen
Vorgaben hinausgehenden zivilrechtlichen Benachteiligungsschutz.
Hier ist also ohnehin keine Dokumentation der Gründe für die
Vertragsentscheidung erforderlich. Und bei Massengeschäften, die
„ohne oder mit nur nachrangigem Ansehen der Person“
grundsätzlich mit jedem Interessenten abgeschlossen werden, ist
es zumutbar und sachgerecht, bei einer Vertragsverweigerung im
Einzelfall zu belegen, dass dies nicht auf den
Diskriminierungsgründen beruhte.
e)
Die Richtlinien schreiben außerdem vor, dass Verbänden, die sich
für die Interessen Benachteiligter (Antidiskriminierungsverbände)
einsetzen, Beteiligungsrechte einzuräumen sind. Ihnen werden
deshalb die Rechtsberatung und die Vertretung vor Gericht in
Verfahren ohne Anwaltszwang gestattet.
Antidiskriminierungsverbände müssen mindestens fünfundsiebzig
Mitglieder haben; bei Dachverbänden genügen sieben
Mitgliedsverbände.
f)
Die Bundesländer sollen für Diskriminierungsklagen ein
obligatorisches außergerichtliches Schlichtungsverfahren
einführen können. Das entlastet die Gerichte. Solche
obligatorischen Schlichtungen nach § 15a EGZPO sind bereits heute
in vielen Bundesländern, z.B. für Ehrverletzungsklagen,
vorgesehen.
IV. Antidiskriminierungsstelle des Bundes
a)
Europarechtlich ist vorgegeben, dass Deutschland eine
Antidiskriminierungsstelle schaffen muss. Sie wird für alle
Diskriminierungsmerkmale zuständig sein. Das geht zwar über die
Vorgaben der EU-Richtlinien hinaus, ist jedoch unbürokratischer.
Soweit andere Beauftragte der Bundesregierung und des Bundestages
zuständig sind (z.B. die Migrationsbeauftragte oder der
Behindertenbeauftragte), gibt sie die Eingaben mit Zustimmung der
Betroffenen dorthin ab.
b)
Eingerichtet wird die Stelle beim Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet. Sie wird folgende durch
die Richtlinien vorgegebene Aufgaben wahrnehmen: Unterstützung
von Benachteiligten bei der Durchsetzung ihrer Rechte durch
Information, Beratung, Vermittlung und Mediation, Durchführung
wissenschaftlicher Untersuchungen, regelmäßige Vorlage von
Berichten an den Bundestag, Empfehlungen zur Beseitigung und
Vermeidung von Diskriminierungen und Öffentlichkeitsarbeit sowie
Sensibilisierungsmaßnahmen.
Die Antidiskriminierungsstelle arbeitet mit den Bundesländern und Nichtregierungsorganisationen sowie den örtlichen Beratungsstellen zusammen. Sie kann sich an Beteiligte (etwa an einen Arbeitgeber oder den zuständigen Betriebsrat) wenden, wenn die betroffene Person damit einverstanden ist. Bundesbehörden sind verpflichtet, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu unterstützen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.


