Reform der Kontopfändung

Das neue P-Konto (Pfändungsschutzkonto)

Sparschwein, das ein Schloss im Maul hält - ©iStockphoto.com/f_

Das Girokonto ist Voraussetzung für die Teilnahme am Wirtschaftsleben. Nach früherer Rechtslage führte die Pfändung eines Girokontos zur kompletten Blockade. Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie die Begleichung von Mieten, Energiekosten oder Versicherungen konnten nicht mehr über das Konto abgewickelt werden.

Beim neuen P-Konto bleibt den Schuldnerinnen und Schuldnern die Möglichkeit, während einer Kontopfändung über den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte zu verfügen und so weiter am Wirtschaftsleben teilzunehmen.

Die Reform ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten. Ab diesem Tage kann jeder Inhaber eines Girokontos von seiner Bank oder Sparkasse die Umwandlung in ein P-Konto verlangen. Das gilt auch für bereits gepfändete Konten.

Der Kontopfändungsschutz beim P-Konto dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten. Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 985,15 Euro je Kalendermonat. Dieser Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten des Schuldners: Der Basispfändungsschutz erhöht sich um 370,76 Euro für die erste und um jeweils weitere 206,56 Euro für die zweite bis fünfte Person. Kindergeld oder bestimmte soziale Leistungen werden zusätzlich geschützt. In der Regel genügt ein Nachweis bei der Bank. In besonderen Fällen, z.B. wegen außerordentlicher Bedürfnisse des Schuldners aufgrund Krankheit, kann der pfandfreie Guthabenbetrag vom Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (Finanzamt, Stadtkasse) individuell angepasst werden.

Das P-Konto nützt nicht nur Schuldnerinnen und Schuldnern, sondern wirkt sich auch positiv auf die Belange der Gläubiger aus. Denn wer weiter arbeiten gehen und mit seinen pfandfreien Einkünften wirtschaften kann, wird am Ende auch seine Schulden tilgen können. Weil die Verwaltung von Kontopfändungen beim P-Konto weniger aufwändig und bürokratisch ist, profitieren überdies Banken und Sparkassen von der Neuregelung.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum P-Konto finden sie hier.


Zahlungen - z.B. Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion - zum Monatsende ("Monatsanfangsproblem")

Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes ist in der letzten Legislaturperiode nach intensiven parlamentarischen Beratungen unter enger Einbindung der Kreditwirtschaft verabschiedet worden. Dabei hat das Gesetz gegenüber dem Regierungsentwurf erhebliche Veränderungen erfahren. Alle Beteiligten waren sich über die Zielsetzung des Gesetzes einig, dem Schuldner das monatlich Existenznotwendige auf dem P-Konto zu sichern.

Die ersten Erfahrungen mit dem P-Konto haben nun gezeigt, dass es bei einigen Kreditinstituten zu Umsetzungsproblemen gekommen ist. Um weitere Unsicherheiten zu Lasten der betroffenen Bankkunden zu vermeiden, wird die Bundesministerin der Justiz unverzüglich eine gesetzliche Präzisierung in die Wege leiten.

Während der Übergangszeit soll betroffenen Bankkunden schnell geholfen werden. Das Bundesjustizministerium, die Kreditwirtschaft und Schuldnerberatungsstellen haben sich daher in enger Zusammenarbeit auf Wege verständigt, wie im Einzelfall unbürokratisch vor Ort geholfen werden kann.

Antworten auf Fragen zum Pfändungsschutz bei Zahlungen - z B. Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion - zum Monatsende finden Sie hier.


Weitere Informationen

  • Die wichtigsten Fragen und Antworten zum P-Konto finden Sie hier.
  • Antworten auf Fragen zum Pfändungsschutz bei Zahlungen - z B. Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion - zum Monatsende finden Sie hier.
  • Gemeinsame Information der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und der Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft (Zentraler Kreditausschuss) finden Sie hier.
  • Weitere Kundeninformationen und Musterformulare zum sogenannten "Monatsanfangsproblem" können Sie bei den Schuldnerberatungen abrufen.