Zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bei Entscheidungen zur Sicherungsverwahrung (Divergenzvorlage) am 30. Juli 2010 erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
Die morgen in Kraft tretende Rechtsänderung schafft mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im rechtspolitisch sensiblen Bereich der Sicherungsverwahrung.
An dem Urteil des EGMR kann nichts mehr geändert werden - die deutschen Gerichte müssen es beachten und umsetzen. Ich habe sehr zügig eine Gesetzesänderung auf den Weg gebracht, die durch eine Vorlagepflicht an den Bundesgerichtshof für eine einheitliche Rechtsprechung und damit auch Rechtspraxis sorgt. Nach dem Urteil des EGMR müssen die zuständigen Gerichte in jedem Einzelfall prüfen, ob ein Straftäter aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden muss oder nicht. Bislang gibt es dazu einige sehr unterschiedliche Entscheidungen, die auf unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Gerichte beruhen - es kommt zu Entlassungen von Straftätern, es werden aber auch Anträge auf Entlassung abgelehnt. Gerade bei solchen Fragen ist eine einheitliche Linie in der Rechtsprechung besonders wichtig. Deshalb habe ich durchgesetzt, dass Fälle, in denen ein Gericht von der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweichen will, dem Bundesgerichtshof vorgelegt werden müssen, der dann über die Frage der Sicherungsverwahrung verbindlich entscheidet. Ich freue mich, dass sich auch alle verantwortlichen Landesjustizminister für diese Neuregelung ausgesprochen haben.
Zum Hintergrund:
Mit der so genannten
Divergenzvorlage sollen vor allem die Fälle rasch geklärt
werden, in denen die zuständigen Gerichte das EGMR-Urteil vom
17. Dezember 2009 berücksichtigen müssen. Der EGMR hat
festgestellt, dass die rückwirkende Verlängerung einer
zunächst auf zehn Jahre begrenzten Sicherungsverwahrung auf
unbestimmte Zeit gegen die Europäische
Menschenrechtskonvention verstößt. Unter den
Oberlandesgerichten hat sich eine uneinheitliche Linie hinsichtlich
der Rechtsfrage abgezeichnet, ob das Urteil des EGMR zwingend
berücksichtigt werden muss. Künftig muss ein OLG, das in
dieser Frage von einer anderen OLG -Entscheidung, die nach dem 1.
Januar 2010 (Stichtag) ergangen ist, abweichen will, die Sache dem
Bundesgerichtshof vorlegen. In der Praxis bedeutet dies, dass der
erste Fall, mit dem ein OLG nach Inkrafttreten der Regel befasst
ist, vom Bundesgerichtshof verbindlich entschieden wird. Ziel ist
es, eine unterschiedliche Rechtspraxis bei gleichgelagerten
Fällen zu vermeiden.


