Das Bundeskabinett hat heute den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen.
„Das neue GmbH-Recht gibt Gründern und Investoren den nötigen rechtlichen Rahmen, um ihre unternehmerischen Ideen schnell und unkompliziert in die Tat umzusetzen: Die Gründung von GmbHs wird deutlich leichter und schneller möglich sein. Gleichzeitig wird diese bewährte und erfolgreiche Unternehmensform fit für den internationalen Wettbewerb: Bestehende Nachteile werden ausgeglichen, die Vorteile bleiben. Es wird einen besseren Schutz der Gläubiger in Fällen der Krise und der Insolvenz geben. Die GmbH wird eine moderne, schlanke Rechtsform für den Mittelstand“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Wenn das MoMiG wie geplant in der ersten Hälfte 2008 in Kraft tritt, wird es die umfassendste Reform seit Bestehen des GmbH-Gesetzes sein. Das Gesetz belässt es nicht bei punktuellen Änderungen, sondern ist eine in sich geschlossene Novellierung des geltenden GmbH-Rechts. Sie ist an den Maximen orientiert: Flexibilisierung und Deregulierung auf der einen Seite, Bekämpfung der Missbrauchsgefahr auf der anderen.
Der heute beschlossene Entwurf enthält noch weiter gehende Reform- und Entbürokratisierungsansätze als der Referentenentwurf aus dem vergangenen Jahr: Vorgesehen ist ein Mustergesellschaftsvertrag für unkomplizierte GmbH-Standardgründungen. Wird er verwendet, muss der Gesellschaftsvertrag nicht mehr notariell beurkundet werden. Eine neue GmbH-Variante, die ohne Mindeststammkapital auskommt, erleichtert Gründungen zusätzlich. Um die Eintragung von GmbHs in das Handelsregister zu beschleunigen, wird die Eintragung auch dann erfolgen können, wenn staatliche Genehmigungen für den geplanten Gewerbebetrieb (noch) nicht vorliegen. Ergänzt wurden außerdem Vorschläge zur praxistauglichen Ausgestaltung des Rechts der Kapitalaufbringung. Schließlich werden ungeeignete Personen noch leichter von der Bestellung zum Geschäftsführer ausgeschlossen werden können.
Zu den Schwerpunkten des Gesetzentwurfs im Einzelnen:
1. Beschleunigung von
Unternehmensgründungen
Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist die Erleichterung und
Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier wird
häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber
ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited
gesehen, denn in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union werden geringere Anforderungen an die
Gründungsformalien und die Aufbringung des
Mindeststammkapitals gestellt.
a) Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen
- Das Mindeststammkapital der GmbH soll von bisher 25.000 Euro
auf 10.000 Euro herabgesetzt werden, um Gründungen
insbesondere für Dienstleistungsgewerbe zu erleichtern. Als
Stammkapital bezeichnet man die bei Gründung einer GmbH von
den Gesellschaftern insgesamt zu erbringenden Einlagen. Ein
Mindeststammkapital wurde in der Diskussion auch als sinnvolle
„Seriositätsschwelle“ gesehen. Um den
Bedürfnissen von Existenzgründern, die am Anfang nur
sehr wenig Stammkapital haben und benötigen (z.B. im
Dienstleistungsbereich) zu entsprechen, bringt der Entwurf eine
Einstiegsvariante der GmbH, die haftungsbeschränkte
Unternehmergesellschaft (§ 5a). Es handelt sich dabei nicht
um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die ohne
bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Diese
GmbH darf ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten. Sie soll
auf diese Weise das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach
und nach ansparen.
- Die Gesellschafter werden künftig individueller
über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen
und sie dadurch besser nach ihren Bedürfnissen und
finanziellen Möglichkeiten ausrichten können. Bislang
muss die Stammeinlage mindestens 100 Euro betragen und darf nur
in Einheiten aufgeteilt werden, die durch 50 teilbar sind. Der
Entwurf sieht vor, dass jeder Geschäftsanteil nur noch auf
einen Betrag von mindestens einem Euro lauten muss. Vorhandene
Geschäftsanteile können künftig leichter
gestückelt werden.
- Die Flexibilisierung setzt sich bei den
Geschäftsanteilen fort. Geschäftsanteile können
künftig leichter aufgeteilt, zusammengelegt und einzeln oder
zu mehreren an einen Dritten übertragen werden.
- Rechtsunsicherheiten im Bereich der Kapitalaufbringung werden dadurch beseitigt, dass das Rechtsinstitut der „verdeckten Sacheinlage“ im Gesetz klar geregelt wird. Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn zwar formell eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung aber einen Sachwert erhalten soll. Die für die Praxis schwer nachzuvollziehenden Vorgaben der Rechtsprechung zur verdeckten Sacheinlage sowie die einschneidenden Rechtsfolgen, die dazu führen, dass der Gesellschafter seine Einlage i. E. häufig zweimal leisten muss, werden zu Recht fast einhellig kritisiert. Der Entwurf sieht daher vor, dass die Gesellschafter künftig auch mit einer „verdeckten Sacheinlage“ ihre Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft erfüllen können. Der Gesellschafter muss aber beweisen, dass der Wert der verdeckten Sacheinlage den Betrag der geschuldeten Bareinlage erreicht hat. Kann er das nicht, muss er die Differenz in bar erbringen.
b) Einführung eines
Mustergesellschaftsvertrags
Für unkomplizierte
Standardgründungen (u. a. Bargründung, höchstens
drei Gesellschafter) wird ein Mustergesellschaftsvertrag als
Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt. Wird dieses Muster
verwendet, ist keine notarielle Beurkundung des
Gesellschaftsvertrages, sondern nur eine öffentliche
Beglaubigung der Unterschriften erforderlich. Die Regelungen in
dem Mustergesellschaftsvertrag sind einfach und
selbsterklärend, so dass hier keine Beratung und Belehrung
durch einen Notar mehr erforderlich ist. Allein die
Unterschriften unter dem Gesellschaftsvertrag müssen
beglaubigt werden, um die Gesellschafter identifizieren zu
können. Der Mustervertrag wird durch Muster für die
Handelsregisteranmeldung flankiert (sog.
„Gründungs-Set“). So können in den
genannten Fällen sämtliche Schritte bis zur Eintragung
in das Handelsregister ohne zwingende rechtliche Beratung
bewältigt werden. Natürlich bleibt es möglich, bei
der Gründung freiwillig rechtlichen Rat einzuholen.
c) Beschleunigung der Registereintragung
Die Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister wurde
bereits durch das Anfang 2007 in Kraft getretene Gesetz über
elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie
das Unternehmensregister (EHUG) erheblich beschleunigt. Danach
werden die zur Gründung der GmbH erforderlichen Unterlagen
grundsätzlich elektronisch beim Registergericht eingereicht,
das dann unverzüglich über die Anmeldung entscheiden
und die übermittelten Daten unmittelbar in das elektronisch
geführte Register übernehmen kann.
Das MoMiG verkürzt die Eintragungszeiten beim Handelsregister weiter:
- Bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand
genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren
vollständig von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung
abgekoppelt. Das betrifft zum Beispiel Handwerks- und
Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine
gewerberechtliche Erlaubnis brauchen. Bislang kann eine solche
Gesellschaft nur dann in das Handelsregister eingetragen werden,
wenn bereits bei der Anmeldung zur Eintragung die staatliche
Genehmigungsurkunde vorliegt (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG). Das
langsamste Verfahren bestimmt also das Tempo. Diese Rechtslage
erschwert und verzögert die Unternehmensgründung
erheblich. Zukünftig müssen GmbHs wie Einzelkaufleute
und Personenhandelsgesellschaften keine Genehmigungsurkunden mehr
beim Registergericht einreichen.
- Vereinfacht wird auch die Gründung von
Ein-Personen-GmbHs. Hier wird künftig auf die Stellung
besonderer Sicherheitsleistungen (§ 7 Abs. 2 Satz 3, §
19 Abs. 4 GmbHG) verzichtet.
- Es wird ausdrücklich klargestellt, dass das Gericht bei der Gründungsprüfung nur dann die Vorlage von Einzahlungsbelegen oder sonstigen Nachweise verlangen kann, wenn es erhebliche Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde. Bei Sacheinlagen wird die Werthaltigkeitskontrolle durch das Registergericht auf die Frage beschränkt, ob eine „nicht unwesentliche“ Überbewertung vorliegt. Dies entspricht der Rechtlage bei der Aktiengesellschaft. Nur bei entsprechenden Hinweisen kann damit künftig im Rahmen der Gründungsprüfung eine externe Begutachtung veranlasst werden.
2. Erhöhung der Attraktivität der GmbH als
Rechtsform
Durch ein Bündel von Maßnahmen soll die
Attraktivität der GmbH nicht nur in der Gründung,
sondern auch als „werbendes“, also am Markt
tätiges Unternehmen erhöht und Nachteile der deutschen
GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen ausgeglichen werden.
a) Verlegung des Verwaltungssitzes ins
Ausland
Als ein Wettbewerbsnachteil wird angesehen, dass
EU-Auslandsgesellschaften nach der Rechtsprechung des EuGH in den
Urteilen Überseering und Inspire Art ihren
Verwaltungssitz in einem anderen Staat – also auch in
Deutschland – wählen können. Diese
Auslandsgesellschaften sind in Deutschland als solche
anzuerkennen. Umgekehrt haben deutsche Gesellschaften diese
Möglichkeit bislang nicht. Durch die Streichung des §
4a Abs. 2 GmbHG soll es deshalb deutschen Gesellschaften
ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der
nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser
Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen. Damit soll der
Spielraum deutscher Gesellschaften erhöht werden, ihre
Geschäftstätigkeit auch außerhalb des deutschen
Hoheitsgebiets zu entfalten. Das kann z.B. eine attraktive
Möglichkeit für deutsche Konzerne sein, ihre
Auslandstöchter in der Rechtsform der vertrauten GmbH zu
führen.
b) Mehr Transparenz bei
Gesellschaftsanteilen
Nach dem Vorbild des Aktienregisters soll künftig nur
derjenige als Gesellschafter gelten, der in die
Gesellschafterliste eingetragen ist. So können
Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach
nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht.
Veräußerer und Erwerber von Gesellschaftsanteilen
erhalten den Anreiz, die Gesellschafterliste aktuell zu halten.
Der eintretende Gesellschafter erhält einen Anspruch darauf,
in die Liste eingetragen zu werden. Weil die Struktur der
Anteilseigner transparenter wird, lassen sich Missbräuche
wie zum Beispiel Geldwäsche besser verhindern. Das hierdurch
geschaffene Vertrauen wirkt sich positiv auf die
Geschäftsaussichten der Gesellschaft aus.
c) Gutgläubiger Erwerb von
Gesellschaftsanteilen
Die rechtliche Bedeutung der Gesellschafterliste wird noch in
anderer Hinsicht erheblich ausgebaut: Die Gesellschafterliste
dient als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen
Erwerb von Geschäftsanteilen. Wer einen Geschäftsanteil
erwirbt, soll künftig darauf vertrauen dürfen, dass die
in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich
Gesellschafter ist. Ist eine unrichtige Eintragung in der
Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet
geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber
gegenüber als richtig. Entsprechendes gilt für den
Fall, dass die Eintragung zwar weniger als drei Jahre unrichtig,
die Unrichtigkeit dem wahren Berechtigten aber zuzurechnen ist.
Die vorgesehene Regelung schafft mehr Rechtssicherheit und senkt
die Transaktionskosten. Bislang geht der Erwerber eines
Geschäftsanteils das Risiko ein, dass der Anteil einem
anderen als dem Veräußerer gehört. Die
Neuregelung führt zu einer erheblichen Erleichterung
für die Praxis bei Veräußerung von Anteilen
älterer GmbHs.
d) Sicherung des Cash-Pooling
Das bei der Konzernfinanzierung international gebräuchliche
Cash-Pooling soll gesichert und sowohl für den Bereich der
Kapitalaufbringung als auch den Bereich der Kapitalerhaltung auf
eine verlässliche Rechtsgrundlage gestellt werden.
Cash-Pooling ist ein Instrument zum Liquiditätsausgleich
zwischen den Unternehmensteilen im Konzern. Dazu werden Mittel
von den Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zu einem
gemeinsamen Cash-Management geleitet. Im Gegenzug erhalten die
Tochtergesellschaften Rückzahlungsansprüche gegen die
Muttergesellschaft. Obwohl das Cash-Pooling als Methode der
Konzernfinanzierung als ökonomisch sinnvoll erachtet wird,
ist auf Grund der neueren Rechtsprechung des BGH zu § 30
GmbHG in der Praxis Rechtsunsicherheit über dessen
Zulässigkeit entstanden. Der Entwurf greift die Sorgen der
Praxis auf und schlägt eine allgemeine Regelung vor, die
über das Cash-Pooling hinausreicht und zur bilanziellen
Betrachtung des Gesellschaftsvermögens zurückkehrt:
Danach kann eine Leistung der Gesellschaft an einen
Gesellschafter dann nicht als verbotene Auszahlung von
Gesellschaftsvermögen gewertet werden, wenn ein reiner
Aktivtausch vorliegt, also der Gegenleistungs- oder
Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den
Gesellschafter die Auszahlung deckt und zudem vollwertig ist.
Eine entsprechende Regelung soll auch im Bereich der
Kapitalaufbringung gelten.
e) Deregulierung des
Eigenkapitalersatzrechts
Die sehr komplex gewordene Materie des Eigenkapitalersatzrechts
(§§ 30 ff. GmbHG) wird erheblich vereinfacht und
grundlegend dereguliert. Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um
die Frage, ob Kredite, die Gesellschafter ihrer GmbH geben, als
Darlehen oder als Eigenkapital behandelt werden. Das Eigenkapital
steht in der Insolvenz hinter allen anderen Gläubigern
zurück. Grundgedanke der Neuregelung ist, dass die Organe
und Gesellschafter der gesunden GmbH einen einfachen und klaren
Rechtsrahmen vorfinden sollen. Dazu werden die Rechtsprechungs-
und Gesetzesregeln über die kapitalersetzenden
Gesellschafterdarlehen (§§ 32a, 32b GmbHG) im
Insolvenzrecht neu geordnet; die Rechtsprechungsregeln nach
§ 30 GmbHG werden aufgehoben. Eine Unterscheidung zwischen
„kapitalersetzenden“ und „normalen“
Gesellschafterdarlehen wird es nicht mehr geben.
3. Bekämpfung von Missbräuchen
Die aus der Praxis übermittelten Missbrauchsfälle im
Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH sollen durch
verschiedene Maßnahmen bekämpft werden:
- Die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften soll
beschleunigt werden. Das setzt voraus, dass die Gläubiger
wissen, an wen sie sich wegen ihrer Ansprüche wenden
können. Deshalb muss zukünftig in das Handelsregister
eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen werden.
Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, Einzelkaufleute,
Personenhandelsgesellschaften sowie Zweigniederlassungen (auch
von Auslandsgesellschaften). Wenn unter dieser eingetragenen
Anschrift eine Zustellung (auch durch Niederlegung) faktisch
unmöglich ist, wird die Möglichkeit verbessert,
gegenüber juristischen Personen (also insbesondere der GmbH)
eine öffentliche Zustellung im Inland zu bewirken. Dies
bringt eine ganz erhebliche Deregulierung für die
Gläubiger der GmbHs, die bisher mit den Kosten und Problemen
der Zustellung (insb. auch Auslandszustellungen) zu kämpfen
hatten.
- Die Gesellschafter werden im Falle der Führungslosigkeit
der Gesellschaft verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und
Überschuldung einen Insolvenzantrag zustellen. Hat die
Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, muss jeder
Gesellschafter an deren Stelle Insolvenzantrag stellen, es sei
denn, er hat vom Insolvenzgrund oder von der
Führungslosigkeit keine Kenntnis. Die
Insolvenzantragspflicht soll durch Abtauchen der
Geschäftsführer nicht umgangen werden
können.
- Geschäftsführer, die Beihilfe zur
Ausplünderung der Gesellschaft durch die Gesellschafter
leisten und dadurch die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft
herbeiführen, sollen stärker in die Pflicht genommen
werden. Dazu wird das sog. Zahlungsverbot in § 64 GmbHG
geringfügig erweitert.
- Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, § 76 Abs. 3 Satz 3 AktG) werden um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellung sowie Verurteilungen auf Grund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug (§§ 265b, 266 oder § 266a StGB) erweitert. Zum Geschäftsführer kann also nicht mehr bestellt werden, wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts verstoßen hat. Das gilt auch bei Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten im Ausland.


