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Bundesregierung verbessert deutsch-amerikanische Zusammenarbeit in Strafsachen

Berlin, 13. Dezember 2006

Die Bundesregierung hat heute einem Gesetz zur Verbesserung der deutsch-amerikanischen Zusammenarbeit in Strafsachen zugestimmt. Das Gesetz setzt mehrere Abkommen der USA mit Deutschland und der Europäischen Union in deutsches Recht um. „Deutsche und amerikanische Behörden arbeiten seit vielen Jahren bei der Strafverfolgung eng und vertrauensvoll zusammen. Die Terroranschläge vom 11. September 2001 haben den Bedarf nach einer engen Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden deutlich unterstrichen. Mit dem heute im Kabinett beschlossenen Gesetz verbessern wir die strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen Deutschland und den USA entscheidend und passen sie an die Vorgaben der zwischen der Europäischen Union und den USA geschlossenen Abkommen an“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Notwendig ist eine verlässliche Rechtsgrundlage, die es beiden Seiten gestattet, die Zusammenarbeit unter Beachtung ihrer verfassungsrechtlichen Grundsätze zu gestalten.“

Im Einzelnen geht es um die innerstaatliche Anwendung des deutsch-amerikanischen Rechtshilfevertrags vom 14. Oktober 2003, der deutsch-amerikanischen Zusatzverträge über Auslieferung und Rechtshilfe vom 18. April 2006 sowie zweier EU-US-Abkommen vom 25. Juni 2003 über Auslieferung und Rechtshilfe. Ziel dieser Verträge und Abkommen ist es, für die strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen den USA und den EU-Mitgliedstaaten harmonisierte vertragliche Grundlagen zu schaffen und bestehende bilaterale Verträge mit Blick auf die Herausforderungen der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität zu modernisieren.

Im Bereich der Auslieferung wird der deutsch-amerikanische Auslieferungsvertrag von 1978 etwa um datenschutzrechtliche Regelungen ergänzt. Wichtig ist, dass auch nach dem geänderten Auslieferungsvertrag keine Auslieferung eines Verfolgten an die USA erfolgen wird, wenn diesem dort die Todesstrafe droht. Voraussetzung jeder Auslieferung ist, dass die in Rede stehende Straftat sowohl nach dem Recht des ersuchten Staates wie auch nach dem des ersuchenden Staates strafbar ist.

Im Rahmen der so genannten „sonstigen Rechtshilfe“ arbeiten Deutschland und die USA seit langem eng zusammen. Dabei geht es um die Vernehmung von Zeugen, die Beschlagnahme von Beweismitteln oder die Zustellung von Ladungen und anderen Urkunden auf Ersuchen des anderen Staates. Die deutschen Justizbehörden konnten diese Form der Rechtshilfe bislang ohne vertragliche Grundlage erbringen, und zwar auf der Basis des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Der im Oktober 2003 unterzeichnete deutsch-amerikanische Rechtshilfevertrag stellt diese Zusammenarbeit nun auf eine völkerrechtlich verbindliche Grundlage.