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Die Fortentwicklung der EU

Auch nach den Verträgen von Amsterdam und Nizza entsprachen die rechtlichen Grundlagen von Europäischer Gemeinschaft und Europäischer Union nicht in vollem Umfang dem Leitbild einer bürgernahen, transparenten und auch mit einer gestiegenen Anzahl von Mitgliedstaaten stets handlungsfähigen Union. So war die Kompetenzabgrenzung zwischen Mitgliedstaaten und Union ebenso verbesserungswürdig wie die Verfahren bei der Verabschiedung von Rechtsakten.
Daher wurde durch die Erklärung von Laeken vom 15. Dezember 2001 die Grundlage für einen Konvent geschaffen, dessen Aufgabe die Ausarbeitung eines Abschlussdokuments für die Zukunft der Europäischen Union war, das die bestehenden vertraglichen Grundlagen vereinfachen und neu ordnen sollte. Der Konvent tagte von März 2002 bis Juli 2003 unter dem Vorsitz des früheren französischen Staatspräsidenten Giscard d´Estaing. Der vom Konvent vorgelegte Entwurf des Vertrages über eine Verfassung für Europa wurde am 18. Juni 2004 von den Staats- und Regierungschefs mit Änderungen angenommen und am 29. Oktober 2004 in Rom unterzeichnet.
Der Verfassungsvertrag, der den bisherigen Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ersetzen und deren Inhalte zusammenfassen soll, besteht aus vier Teilen:
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Teil I benennt zunächst die Ziele
sowie Grundwerte der Union und enthält die
grundlegenden institutionellen Vorschriften.
Wichtige Änderungen liegen in der Einführung des Amts
eines Europäischen Außenministers sowie in der
Neubestimmung der bei vielen Entscheidungen maßgeblichen
sogenannten qualifizierten Mehrheit im Rat, die vorliegt, wenn
55% der Staaten, die gleichzeitig 65% der EU-Bevölkerung
vertreten, einem Vorschlag zustimmen. Weiterhin wird ein
einheitliches Handlungsinstrumentarium für alle
Politikbereiche eingeführt.
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Teil II übernimmt mit einigen
Änderungen die unter dem Vorsitz des früheren
Bundespräsidenten Roman Herzog ausgearbeitete und am 7.
Dezember 2000 von Parlament, Rat und Kommission feierlich
verkündete Charta der
Grundrechte. Sie enthält die allgemeinen Freiheits-
und Gleichheitsrechte, Bürgerrechte, die justiziellen
Grundrechte, und die wirtschaftlichen und sozialen Rechte und
Prinzipien, die sich aus der Europäischen Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und aus den
gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie
anderen Instrumenten, Verträgen und Übereinkommen
(wie Sozialcharta von EU und Europarat) ergeben. Diese
Eingliederung verleiht der Charta Rechtsverbindlichkeit.
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Teil III enthält Vorschriften über
einzelne Politikbereiche und
die Arbeitsweise der Union. Dabei
übernimmt der Verfassungsvertrag zum einen mit einigen
Modifikationen die materiellen Bestimmungen des Vertrages zur
Gründung der europäischen Gemeinschaft (EG), ohne
dass damit wesentliche sachliche Änderungen verbunden
wären. Zum anderen enthält er die Regelungen zu den
Politikbereichen, die bisher nicht vergemeinschaftet waren und
die Handlungsfelder der Europäischen Union bildeten.
Hierdurch wird die bisherige „Säulenstruktur“
der Union überwunden. Auch inhaltlich sieht der
Verfassungsvertrag in den beiden früheren
Handlungsfeldern der Union Änderungen vor. So wird
die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
nach der Verfassung um die schrittweisen Festlegung einer
Gemeinsamen Verteidigungspolitik erweitert und von dem
Europäischen Außenminister, der von einem
Europäische Auswärtigen Dienst unterstützt
wird, nach außen vertreten. Als wichtige Änderungen im Bereich der polizeilichen
und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen durch die
Verfassung sind die Präzisierung und Ergänzung
der Kompetenzvorschriften im Strafrecht und
Strafverfahrensrecht sowie die Einführung einer
Rechtsgrundlage zur Schaffung einer Europäischen
Staatsanwaltschaft hervorzuheben.
- Teil IV enthält Allgemeine und Schlussbestimmungen.
Die Verfassung ist Gegenstand eines völkerrechtlichen Vertrages, der von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden muss. Nach den nationalen Verfassungen setzt dies die Zustimmung der Parlamente, zum Teil auch Volksabstimmungen voraus. Nachdem sich die Bürger in Frankreich und den Niederlanden in Referenden gegen den Vertrag ausgesprochen haben, gelangte der Europäische Rat auf seiner Tagung am 16. und 17. Juni 2005 zu der Einschätzung, dass "die ursprünglich für den 1. November 2006 geplante Bestandsaufnahme zur Ratifizierung nicht mehr haltbar ist, da jene Länder, die den Text nicht ratifiziert haben, nicht vor Mitte 2007 eine gute Antwort geben könnten". Nun soll in allen Mitgliedstaaten eine Denkpause eingelegt und die Zeit für Dialog und Kommunikation genutzt werden.


