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Zivilrecht
Allgemeine Informationen

Das Zivilrecht regelt anders als das öffentliche Recht die Rechtsbeziehungen zwischen verschiedenen Rechtssubjekten (natürlichen oder juristischen Personen) auf der Grundlage der Gleichordnung und Gleichberechtigung. Es gibt anders als im öffentlichen Recht kein Über- und Unterordnungsverhältnis. Der Begriff stammt von dem lateinischen Begriff "ius civile" ab, der ursprünglich das Recht der freien römischen Bürger im Gegensatz zum auch für Fremden geltenden Recht ("ius honorarium") bezeichnete.
Oft werden die Begriffe Zivilrecht, bürgerliches Recht und Privatrecht sowohl im allgemeinen als auch im juristischen Sprachgebrauch synonym, also mit gleicher Bedeutung benutzt.
Den Oberbegriff bildet das Privatrecht, dessen wichtigster Teil das Zivilrecht ist. Hauptregelungsgegenstände des Zivilrechts sind die grundlegenden Regeln über die Personen, die Sachen und die Schuldverhältnisse.
Weitere Bereiche des Privatrechts sind beispielsweise das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Arbeitsrecht, das Urheberrecht und das Privatversicherungsrecht. Einzelne dieser Bereiche werden zur Abgrenzung vom Oberbegriff Privatrecht als Sonderprivatrechte bezeichnet (z. B. Handelsrecht als das Sonderprivatrecht der Kaufleute).
Das Privatrecht wird vom Grundsatz der Privatautonomie beherrscht. Darunter versteht man die allgemeine Willens- und Handlungsfreiheit. Jedem steht es im Bereich des Privatrechts frei, ob und mit wem er in eine Rechtsbeziehung eintreten will (etwa einen Vertrag schließen). In diesem Bereich sollen die Bürger ihre Rechtsbeziehungen ohne Einfluss des Staates selbstbestimmt gestalten können. Dies geschieht in den meisten Fällen durch privatrechtlichen Vertrag als dem wichtigsten privatrechtlichen Gestaltungsmittel.
Allerdings kann die Privatautonomie eingeschränkt sein, zum Beispiel durch ein Monopol oder die finanzielle Leistungskraft des Einzelnen. Der stärkeren Vertragspartei (z.B. einem Strom- oder Gasversorger) kann dann ausnahmsweise die Pflicht auferlegt werden, einen Vertrag abschließen zu müssen.
Schuldrecht
Familienrecht

Das Familienrecht besteht aus der Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Recht der Ehe und Verwandtschaft regeln. Es ist ein Teilgebiet des Zivilrechts und ordnet die Rechtsbeziehungen der Familienmitglieder untereinander und zu Dritten.
Erbrecht

Wohnungseigentum

Stiftungsrecht
Im Rechtsinn ist die Stiftung eine vom Stifter durch Stiftungsgeschäft geschaffene Institution, die einen von ihm bestimmten Zweck mit Hilfe des dafür von ihm gewidmeten Vermögens verfolgt. Eine Stiftung hat anders als eine Körperschaft keine Mitglieder. Der Prototyp der Stiftung ist die im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 80 bis 88) behandelte rechtsfähige Organisation, die Stiftung bürgerlichen Rechts.
Vereinsrecht

Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht
Das internationale Privatrecht (IPR) umfasst die Gesamtheit der Rechtsnormen, die privatrechtliche Rechtsbeziehungen (Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht usw.) mit internationalem Charakter regeln.


