Bundesministerin Brigitte Zypries und Bundesminister Horst Seehofer haben heute ein Maßnahmenpaket der Bundesregierung gegen unerlaubte Telefonwerbung vorgestellt.
„Verbraucherinnen und Verbrauchern können sich leichter von Verträgen lösen, die sie am Telefon abgeschlossen haben, und wir schützen sie besser vor untergeschobenen Verträgen. Unseriöse Firmen, die sich über das bestehende Verbot hinwegsetzen, müssen künftig damit rechnen, mit empfindlichen Bußgeldern belegt zu werden. Um der schwarzen Schafe der Branche besser habhaft zu werden, darf außerdem bei Werbeanrufen künftig die Rufnummer nicht mehr unterdrückt werden. Bei Verstößen drohen ebenfalls Bußgelder“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die geplanten Maßnahmen.
Unerwünschte Telefonwerbung hat sich zu einem flächendeckenden Problem entwickelt: Nach einer Umfrage des forsa-Instituts vom Herbst 2007 fühlen sich 86 Prozent der Bevölkerung durch unlautere Werbeanrufe belästigt, 64 Prozent der Befragten wurden in den letzten Monaten ohne Einwilligung von einem Unternehmen angerufen.
„Dem Angerufenen bleibt der Ärger über die Belästigung, und immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen über vermeintlich am Telefon abgeschlossene Verträge. Das werden wir ändern“, sagte Bundesverbraucherschutzminister Horst Seehofer. „Unsere Vorschläge schützen die Verbraucherinnen und Verbraucher wirkungsvoll vor unerwünschten Werbeanrufen, ohne die Wirtschaft mit unpraktikablen Regelungen zu belasten. Schließlich gehen die Verbraucher zunehmend dazu über, Waren und Dienstleistungen telefonisch oder über das Internet zu bestellen. Das soll natürlich weiterhin reibungslos möglich sein“, so Seehofer weiter.
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ist schon nach geltendem Recht ausdrücklich verboten. Sie stellt eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Wer diesem Verbot zuwider handelt, kann unter anderem von Mitbewerbern oder von Organisationen wie zum Beispiel den Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das UWG einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor. Unseriöse Firmen setzen sich aber zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher immer wieder über dieses Verbot hinweg und die Durchsetzung des geltenden Rechts stößt in der Praxis auf Schwierigkeiten.
Im Einzelnen ist vorgesehen:
- Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen mehr
Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am
Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die
Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie
über Wett- und Lotteriedienstleistungen können
künftig wie andere Verträge, die Verbraucher im Wege
des sogenannten Fernabsatzes über das Telefon geschlossen
haben, widerrufen werden. Unerlaubte Telefonwerbung wird
besonders häufig bei den genannten Waren und
Dienstleistungen genutzt, um Verbraucher zu einem
Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang gibt es hier kein
Widerrufsrecht (§ 312d Abs. 4 BGB). Diese Ausnahmen sollen
für telefonisch geschlossene Verträge beseitigt werden,
so dass die Verbraucher auch solche Verträge widerrufen
können. Es wird für das Widerrufsrecht des Verbrauchers
nicht darauf ankommen, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die
geplante Regelung ermöglicht es dem Verbraucher, an dem
Vertrag festzuhalten, wenn er dies möchte.
Durch den fristgerechten Widerruf ist der Verbraucher an seine Vertragserklärung nicht mehr gebunden, braucht den Vertrag also nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat.
- Verstöße gegen das bestehende Verbot der
unerlaubten Telefonwerbung in § 7 Abs. 2 UWG werden
künftig mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet
werden können. Außerdem wird im Gesetz klargestellt,
dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene
vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten
zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf
Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem
völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt
hat.
- Bei Werbeanrufen darf der Anrufer künftig seine
Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität
zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden nicht
verfolgt, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen
hat. Denn die Unternehmen machen in der Regel von der
Möglichkeit Gebrauch, ihre Rufnummer zu unterdrücken.
Ein entsprechendes Verbot soll im Telekommunikationsgesetz (TKG)
vorgesehen werden. Bei Verstößen gegen das Verbot der
Rufnummernunterdrückung droht ebenfalls ein
Bußgeld.
- Schließlich werden Verbraucherinnen und Verbraucher in
Zukunft besser vor „untergeschobenen Verträgen“
über Telekommunikationsdienstleistungen (sog. Slamming)
geschützt. Sowohl bei einem Wechsel des Anbieters als auch
bei einer Änderung der Betreibervorauswahl (Preselection)
muss der neue Vertragspartner künftig in Textform
nachweisen, dass der Kunde den alten Vertrag tatsächlich
gekündigt hat. Der Telefonanschluss des Verbrauchers wird
erst danach auf den neuen Telefondienstanbieter umgestellt. Eine
entsprechende Regelung soll in ein Gesetz zur Novellierung des
TKG aufgenommen werden.
Bislang muss ein Telefonanschluss schon dann umgestellt werden, wenn der neue Telefondienstanbieter bloß behauptet, der Kunde wolle wechseln und habe seinen alten Vertrag gekündigt. In einer beträchtlichen Anzahl von Fällen ist es deshalb in letzter Zeit zu Missbräuchen gekommen, Verbraucher können die ungewollten Umstellungen allenfalls mit viel Aufwand rückgängig machen. Derartige Praktiken werden durch die Neuregelung unterbunden.
Die Regelungen zum Schutz vor „untergeschobenen Verträgen“ und die Erweiterung der Widerrufsrechte bieten zielgerichtete und überzeugende Lösungen für alle Bereiche, in denen Telefonwerbung besonders beklagt wird.
Die förmliche Beteiligung der Ressorts zu dem Gesetzesvorhaben erfolgt alsbald. Im Fall des Einverständnisses der Ressorts kann der Entwurf danach zügig an die Länder und betroffenen Verbände versandt und dann vom Bundeskabinett beschlossen werden.
Nähere Informationen zum Thema sind auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz unter www.bmj.bund.de/cold-calling erhältlich.


