"Der Schutz von kreativem Schaffen ist gerade für die Deutsche Wirtschaft in einem roh-stoffarmen Umfeld von herausragender Bedeutung. Denn ohne wirksame Rechtsdurchsetzung werden Innovationen gebremst, weil sich Investitionen nicht rentieren. Produktpiraterie fügt der Deutschen Volkswirtschaft beträchtlichen Schaden zu und vernichtet Arbeitsplätze. Deshalb wollen wir für einen Schutz des geistigen Eigentums sorgen, der den Anforderungen des 21. Jahrhunderts genügt", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Der Gesetzentwurf setzt die Richtlinie durch eine Novellierung von mehreren Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums um: Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz, Sortenschutzgesetz werden weitgehend wortgleich geändert.
Der Gesetzentwurf hat folgende inhaltliche Schwerpunkte:
• Schadensbeseitigung bei
Schutzrechtsverletzung
Der Gesetzentwurf stellt im Einklang mit der bisherigen
Rechtsprechung klar, dass nach Wahl des Verletzten der Gewinn
oder das Entgelt, das der Verletzer für die rechtmäßige Nutzung
des Rechts hätte bezahlen müssen – d.h. die Lizenzgebühr -,
als Schaden erstattungsfähig sein können.
Beweisführung
Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer
Schutzrechtsverletzung gewährt der Entwurf einen Anspruch des
Verletzten gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden oder
sogar auf Zulassung der Besichtigung einer Sache. Ist zu
vermuten, dass die Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß
begangen wurde, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage
von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen.
• Urteilsbekanntmachung
Der Rechtsinhaber kann nach geltendem Recht die Veröffentlichung
des Gerichtsurteils beantragen, durch das der Verletzer eines
Urheber- oder Geschmacksmusterrechtes verurteilt worden ist.
Diese Möglichkeit wird auf alle Rechte des geistigen Eigentums
erstreckt.
• Auskunftsansprüche
Das geltende Recht sieht bereits seit langem einen
zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen
denjenigen vor, der geistiges Eigentum verletzt. Die Richtlinie
und das Umsetzungsgesetz sehen vor, dass der Rechtsinhaber unter
bestimmten Voraussetzungen jetzt auch einen Auskunftsanspruch
gegen Dritte erhält, die selbst nicht Rechtsverletzer sind. Der
Rechtsinhaber soll damit die Möglichkeit erhalten, den
Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so
seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können. Diese
Regelung wird vor allem bei Urheberrechtsverletzungen im Internet
(illegale Tauschbörsen!) relevant werden.
• Schutz geographischer Herkunftsangaben
Die zivilrechtliche Durchsetzung von Schutzrechten wird auch für
geographische Herkunftsangaben in der beschriebenen Weise
erleichtert. Außerdem soll durch die Änderung des Markengesetzes
ein strafrechtlicher Schutz für solche geographische Angaben und
Ursprungsbezeichnungen geschaffen werden, die auf europäischer
Ebene nach der Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben
und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
geschützt sind. Dazu gehören die Bezeichnungen zahlreicher
landwirtschaftlicher Produkte wie z.B. die berühmten
„Spreewälder Gurken“. Bisher gab es einen solchen
Schutz nur für die nach rein innerstaatlichem Recht geschützten
Bezeichnungen.
• Einstweiliger Rechtsschutz
Nach den allgemeinen prozessrechtlichen Regeln dürfen
einstweilige Verfügungen den geltend gemachten Anspruch nur
sichern, nicht bereits erfüllen. Es gilt das so genannte Verbot
der Vorwegnahme der Hauptsache. Hiervon wird für die Durchsetzung
der Rechte des geistigen Eigentums abgewichen.


