Die Reform des Versicherungsvertragsrechts hat heute nach dem Bundestag auch den Bundesrat passiert. Die Novelle wird am 1. Januar 2008 in Kraft treten.
Bei der Lebensversicherung werden die Versicherten angemessen an den mit ihren Prämien erwirtschafteten Überschüssen beteiligt. Erstmals erhält der einzelne Versicherungsnehmer auch einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven. Die Beratung und Information der Kunden beim Abschluss von Versicherungen wird deutlich verbessert. Ihnen müssen künftig rechtzeitig vor dem Vertragsschluss die wesentlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt werden. Außerdem entfällt das Alles- oder Nichts-Prinzip. Das heißt, künftig erhält der Versicherte auch dann anteilig Versicherungsschutz, wenn er zum Beispiel den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt.
Das geltende Versicherungsvertragsgesetz (VVG) stammt aus dem Jahre 1908. Den Bedürfnissen eines modernen Verbraucherschutzes wird es nicht mehr vollständig gerecht. Um das Versicherungsvertragsrecht mit der rechtspolitischen und -tatsächlichen Entwicklung der letzten Jahrzehnte wieder in Einklang zu bringen, reichen punktuelle Änderungen oder Ergänzungen nicht mehr aus. Vielmehr ist eine Gesamtreform erforderlich. Der Entwurf berücksichtigt auch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005, insbesondere zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung und des Bundesgerichtshofs, der sich in einer Entscheidung vom 12. Oktober 2005 u. a. zur Berechnung von Mindestrückkaufswerten geäußert hat. Die Lebensversicherung hat eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft bestanden in Deutschland im Jahre 2005 430 Millionen Versicherungsverträge, davon 94 Millionen Lebensversicherungsverträge mit gebuchten Brutto-Beiträgen von 72,6 Mrd. Euro.
Zu den Regelungen im einzelnen:
I. Mehr Verbraucherschutz
1) Verbesserte Beratung und Information der
Versicherungsnehmer
Die Versicherer müssen
die Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Vertrages
künftig besser beraten und informieren. Das
Beratungsgespräch ist zu dokumentieren. Wenn Anlass besteht,
ist auch im laufenden Vertragsverhältnis zu beraten; will
ein Versicherungsnehmer z.B. einen Lebensversicherungsvertrag
kündigen, sollte u. a. auf die Möglichkeit hingewiesen
werden, den Vertrag ohne Prämienzahlung fortzusetzen.
a) Die Beratung ist auf die Wünsche und Bedürfnisse der Versicherungsnehmer abzustellen; der Rat muss klar und verständlich erteilt werden. Die Beratung muss dokumentiert werden. Im Streitfall erleichtert das dem Versicherungsnehmer die Beweisführung, z.B. wenn er den Versicherer wegen einer fehlerhaften Beratung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will. Der Versicherungsnehmer kann auf Beratung und/oder Dokumentation verzichten, etwa weil es sich um eine einfache Versicherung handelt oder weil er bereits umfassend informiert ist (keine „Zwangsberatung“). Der Verzicht ist allerdings nur wirksam, wenn er durch gesonderte schriftliche Erklärung erfolgt und der Versicherer den Versicherungsnehmer zuvor ausdrücklich auf die nachteiligen Auswirkungen des Verzichts (z.B. die genannten Beweisprobleme) hingewiesen hat. Dadurch wird der Versicherungsnehmer vor einem übereilten Verzicht geschützt. Wenn der Vertrag über einen selbständigen Vermittler abgeschlossen wird, gelten die Beratungs- oder Dokumentationspflichten für den Vermittler entsprechend. Verletzen Versicherer oder Vermittler ihre Beratungs- oder Dokumentationspflichten, sind sie schadensersatzpflichtig.
Beispiel: Will ein Autofahrer eine Vollkaskoversicherung für einen Urlaub in einem nicht-europäischen Land abschließen und wird ihm, z.B. weil der Vermittler nicht gefragt hat, ein Vertrag vermittelt, der nur für Europa gilt, ist der Vermittler wegen falscher Beratung schadensersatzpflichtig. Wird der Vertrag über einen angestellten Vertreter einer Versicherung abgeschlossen, ist der Versicherer schadensersatzpflichtig (d.h. in der Regel: er muss den Schaden ersetzen). Der Beratungsfehler kann über die Dokumentation, die dem Versicherungsnehmer zu übermitteln ist, festgestellt werden. b) Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer künftig – wie bei anderen Verträgen auch – über die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Versicherungsbedingungen informieren, bevor der Versicherungsnehmer den Vertrag eingeht. Die bisherige Praxis, dem Versicherungsnehmer in der Regel erst mit dem Versicherungsschein sämtliche Vertragsunterlagen zuzuschicken (sog. Policenmodell), wird dem Interesse des Verbrauchers nicht gerecht, möglichst frühzeitig und umfassend über den Vertragsinhalt informiert zu werden. Welche Informationen dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind, wird in der geplanten Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG Info-V) geregelt werden. Insoweit bestehen auch EU-rechtliche Vorgaben, u. a. in der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher.
Allerdings kann der Versicherungsnehmer als mündiger Verbraucher darauf verzichten, vor Abgabe der Vertragserklärung über einzelne Vertragsbestimmungen und/oder die Allgemeinen Versicherungsbedingungen informiert zu werden; zu seinem Schutz geht dies auch hier nur durch gesonderte schriftliche Erklärung. Der Verzicht kann insbesondere von Interesse sein, wenn es dem Versicherungsnehmer darum geht, den Versicherungsschutz möglichst schnell zu erhalten und er keinen eingehenden Informationsbedarf hat, etwa weil der von ihm gewünschte Vertrag für ihn überschaubar ist oder er sich selbst bereits umfassend informiert hat.
2) Vorvertragliche Anzeigepflichten
Eine weitere wichtige Neuerung besteht darin, dass der
Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss grundsätzlich nur
solche Umstände anzuzeigen hat, nach denen der Versicherer
in Textform gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung,
ob ein Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist,
liegt damit nicht mehr beim Versicherungsnehmer.
Verstöße des Versicherungsnehmers gegen die
Anzeigepflicht berechtigen den Versicherer nur noch dann zum
Rücktritt vom Vertrag, wenn der Versicherungsnehmer
vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. In den anderen
Fällen kann der Versicherer den Vertrag lediglich unter
bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung für die Zukunft
kündigen oder die Fortsetzung zu anderen Bedingungen
verlangen. Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb einer
Ausschlussfrist (drei Jahre in der privaten Krankenversicherung,
sonst 5 oder – bei vorsätzlichem oder arglistigem
Handeln – 10 Jahre) geltend machen, da eine
Rückabwicklung eines Vertrages oder eine rückwirkende
Anpassung nach vielen Jahren den Versicherungsnehmer unzumutbar
belasten kann.
Beispiel: Wohnungseigentümer A gibt beim Abschluss einer Hausratversicherung nicht an, dass sich im Erdgeschoss des Hauses ein Hotel (mit der Folge erhöhten Publikumsverkehrs) befindet. Wird in seine Wohnung eingebrochen, kann sich die Versicherung auf diesen Umstand nur berufen, wenn sie den Versicherungsnehmer vor dem Vertragsschluss ausdrücklich danach gefragt hatte, ob sich in dem Haus Gewerbebetriebe befinden. Ein Rücktritt der Versicherung vom Vertrag kommt zudem nur dann in Betracht, wenn A die Existenz des Hotels vorsätzlich verschwiegen hatte.
3) Direktanspruch in der
Pflichtversicherung
Bei einer Pflichtversicherung wird dem Geschädigten
künftig in bestimmten Fällen ein Direktanspruch gegen
den Versicherer eingeräumt. Ein solcher direkter Anspruch
bestand bislang lediglich im Pflichtversicherungsgesetz, das
für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gilt.
Künftig wird der Geschädigte darüber hinaus bei
allen Pflichtversicherungen den Versicherer unmittelbar in
Anspruch nehmen können, wenn über das Vermögen des
Schädigers ein Insolvenzverfahren eröffnet, ein
vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt
worden ist, oder wenn der Aufenthalt des Schädigers
unbekannt ist. So wird dem Geschädigten in diesen für
ihn besonders ungünstigen Fällen erleichtert, seine
Ersatzansprüche zu realisieren.
Beispiel: Ein Mandant verliert einen Schadensersatzprozess gegen seinen Anspruchsgegner durch fehlerhaftes Handeln seines Rechtsanwaltes. Er verlangt Schadensersatz von seinem Rechtsanwalt. Über das Vermögen des Anwaltes wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Mandant kann zukünftig direkt die Berufshaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen und ggf. auf Schadensersatz verklagen.
II. Gerechterer Interessenausgleich
1) Einheitliches Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen wird
vereinheitlicht; es besteht unabhängig vom Vertriebsweg.
Insbesondere können nach dem neuen Recht auch Handwerker und
Freiberufler, nicht nur Verbraucher, einen Vertrag widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen, bei der
Lebensversicherung 30 Tage. Die Frist beginnt erst zu laufen,
wenn dem Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsbedingungen
und Informationen über¬mittelt worden sind; die im
geltenden Recht vorhandene absolute Ausschlussfrist von einem
Jahr entfällt ersatzlos.
2) Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips
Verletzt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss
vertragliche Pflichten oder andere Obliegenheiten grob
fahrlässig, bemessen sich die Folgen künftig danach,
wie stark sein Verschulden wiegt. Das derzeit noch geltende
Alles-oder-Nichts-Prinzip wird aufgegeben.
Bislang hat ein Versicherungsnehmer z.B. keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Demgegenüber hat er Anspruch auf volle Entschädigung, wenn ihm lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Es gilt das Prinzip „Null oder 100 %“. Nach neuem Recht bleibt es bei vorsätzlichen Verstößen dabei, dass der Versicherer von seiner Pflicht zur Leistung frei wird.
Einfach fahrlässige Verstöße bleiben für den Versicherungsnehmer folgenlos. Bei grob fahrlässigen Verstößen des Versicherungsnehmers gegen Obliegenheiten kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt, jedoch nicht mehr vollständig versagt werden.
Beispiel: Ein Versicherungsnehmer verlässt für mehrere Stunden sein Haus; ein von der Straße aus nicht einsehbares Erdgeschossfenster steht in Kippstellung. Es wird eingebrochen. Dies Verhalten kann als grob-fahrlässig anzusehen sein, so dass die Hausratversicherung nach geltendem Recht nicht zahlt. Zukünftig wird die Versicherung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumindest eine Quote leisten.
3) Das Prinzip der „Unteilbarkeit der
Prämie“ wird abgeschafft
Wird der
Versicherungsvertrag im Laufe des Versicherungsjahres von der
Versicherung gekündigt oder durch Rücktritt beendet,
muss der Versicherungsnehmer künftig die Prämie auch
nur noch bis zu diesem Zeitpunkt zahlen. Nach dem geltenden Recht
schuldet er die volle Jahresprämie auch dann, wenn der
Versicherungsvertrag nicht zum Ende der Versicherungsperiode
(regelmäßig ein Jahr), sondern im Laufe des
Versicherungsjahres endet.
Beispiel: Kündigt der Versicherer den Vertrag aufgrund Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers zum 1. Juli eines Jahres und endet die Versicherungsperiode am 31. Dezember dieses Jahres, so sind die Beiträge nach geltendem Recht bis einschließlich Dezember zu zahlen. Nach neuem Recht sind sie lediglich bis Ende Juni zu zahlen.
4) Wegfall der Klagefrist
Bedeutsam
für die Versicherungsnehmer ist auch der ersatzlose Wegfall
der Klagefrist. Bislang muss der Versicherungsnehmer seinen
Anspruch auf die Versicherungsleistung binnen sechs Monaten
geltend machen, nachdem der Versicherer die Leistung schriftlich
abgelehnt hat (§ 12 Abs. 3 VVG). Diese Sonderregelung, die
auf eine einseitige Verkürzung der Verjährungsfrist zu
Lasten der Versicherungsnehmer hinausläuft, ist nicht mehr
zu rechtfertigen.
III. Modernisierung der Lebensversicherung
Die Lebensversicherung hat für die private Altersvorsorge eine herausgehobene Bedeutung. Auch in der Lebensversicherung wird die Stellung des Versicherungsnehmers deutlich verbessert; die Transparenz wird erhöht.
Folgende Änderungen sind hervorzuheben:
1) Anspruch auf Überschussbeteiligung
Der Anspruch auf Überschussbeteiligung wird im Gesetz als
Regelfall verankert. Erstmals erhält der Versicherungsnehmer
einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven. Die
Grundsätze für die Verteilung der Überschüsse
werden bestimmt. Möglich bleibt es, Verträge ohne
Überschussbeteiligung abzuschließen, die bislang aber
kaum praktische Bedeutung haben.
Zur Beteiligung an den stillen Reserven:
Der Versicherungsnehmer soll – wie auch das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur
Überschussbeteiligung vom 26. Juli 2005 vorgibt – in
Zukunft angemessen auch an den noch nicht realisierten Gewinnen
beteiligt werden (so genannte stille Reserven), soweit sie durch
seine Beiträge erzielt worden sind. Die
Versicherungsunternehmen müssen die stillen Reserven offen
legen und den Versicherungsnehmer jährlich über den auf
ihn entfallen Teil unterrichten. Die Hälfte der stillen
Reserven, die durch die Beiträge des Versicherungsnehmers
erwirtschaftet worden sind, ist bei Beendigung des Vertrages
auszuzahlen. Die andere Hälfte verbleibt im Unternehmen, um
Wertschwankungsrisiken ausgleichen zu können. Dieses
Verfahren sichert dem einzelnen Versicherungsnehmer eine
Beteiligung an den Reserven, berücksichtigt aber auch das
Interesse der Versichertengemeinschaft an der Erhaltung von
Reserven. Das Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls beide
Aspekte betont.
Zur Geltung für laufende Verträge:
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes hat jeder Versicherungsnehmer
diesen Anspruch, und zwar für die Restlaufzeit seines
Vertrages nach Inkrafttreten. Bereits erfolgte
Überschussbeteiligungen für die Zeit vor Inkrafttreten
bleiben unberührt.
2) Modellrechnung
Der Versicherungsnehmer
ist darüber zu unterrichten, welche Leistungen zu erwarten
sind. Die Angaben müssen realistisch sein und dem
Versicherungsnehmer deutlich machen, dass es sich nur um
Prognosen und nicht um garantierte Leistungszusagen handelt. Um
Missbrauchsgefahren zu verhindern, werden die Versicherer
verpflichtet, eine Modellrechnung zu überlassen, bei der die
mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung realistischer
Zinssätze dargestellt wird.
3) Berechnung des Rückkaufswerts
Der Rückkaufswert der Lebensversicherung ist künftig
nach dem Deckungskapital der Versicherung zu berechnen; dies gilt
auch, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird. Auch der
Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2005 so
entschieden. Das Deckungskapital ist das Kapital, das vorhanden
sein muss, um die Ansprüche des Versicherungsnehmers zu
erfüllen. Der Rückkaufswert lässt sich so im
Streitfall klar bestimmen. Für die Berechnung des
Rückkaufswertes wurde bisher auf den unklaren und deswegen
nicht transparenten Begriff des Zeitwerts der Versicherung
abgestellt. Der nach dem Deckungskapital berechnete
Rückkaufswert wird im Regelfall höher sein als der nach
dem Zeitwert berechnete. Allerdings ist dies nicht primäres
Ziel der Änderung. Auch insoweit wird – im Sinne der
für die Überschussbeteiligung ergangenen Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts – mehr Transparenz und
Rechtsklarheit hergestellt. Diese Regelung gilt für ab dem
1. Januar 2008 neu abgeschlossene Verträge.
4) Frühstorno
Die Abschlusskosten der
Lebensversicherung werden bei Kündigung auf die ersten 5
Vertragsjahre verteilt. Vorbild ist insoweit das Modell der
Riester-Rente. Der Rückkaufswert fällt damit in den
ersten Jahren höher aus. Weil die gezahlten Prämien
bisher zunächst – und zwar häufig in den ersten
zwei Vertragsjahren – mit den Abschlusskosten des Vertrages
verrechnet werden, erhält der Versicherungsnehmer derzeit in
der Regel keinen oder nur einen sehr geringen Rückkaufswert,
wenn der Vertrag frühzeitig beendet wird. Auch dies gilt
für ab dem 1. Januar 2008 neu abgeschlossene Verträge.
Beispiel: Ein 30 Jahre alter Versicherungsnehmer schließt eine Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit von 35 Jahren und einem Jahresbeitrag von 1.000 € ab. Kündigt der Versicherungsnehmer nach einem Jahr, so erhielt er nach bislang geltendem Recht – vor der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes – keinen Rückkaufswert. Nach der Neuregelung und der dort vorgesehenen Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre beträgt der Rückkaufswert ca. 560,00 €. (Dabei wird Folgendes angenommen: Die Verwaltungskosten betragen 8 % vom Jahresbeitrag, die Abschlusskosten 4 % der Beitragssumme ohne Berücksichtigung eines weiteren Stornoabzugs. Ferner wurde die Sterbetafel der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) von 1994 mit 2,75 % Rechnungszins zugrunde gelegt.)
5) Transparenz bei Abschluss- und
Vertriebskosten
Eine deutliche Verbesserung der Transparenz für die
Verbraucher wird sich daraus ergeben, dass die Versicherer
verpflichtet werden sollen, die jeweiligen Abschluss- und
Vertriebskosten zu beziffern und offenzulegen (dies gilt nicht
nur für die Lebens-, sondern auch für die private
Krankenversicherung). Insbesondere diese verbesserte Information
des Verbrauchers wird – wie die Verbesserung der
Transparenz überhaupt – auch den Wettbewerb unter den
Versicherungsunternehmen fördern; dies entspricht einer
weiteren Forderung des Bundesverfassungsgerichts. Die
Einzelheiten werden in der geplanten Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
geregelt.
IV. Inkrafttreten
Das Gesetz wird am 1. Januar 2008 in Kraft treten. Es wird dann für alle nach diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge gelten. Auf laufende Verträge (Verträge, die bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen werden; Altverträge) findet bis zum 31. Dezember 2008 altes Recht Anwendung; danach gilt auch für diese Verträge das neue Recht. Die Neuregelung der Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung gilt auch für Altverträge schon ab dem 1. Januar 2008. Die Neuregelung der Berechnung der Rückkaufswerte gilt nur für Neuverträge, also für Verträge, die nach dem 1. Januar 2008 geschlossen werden.


